Aktuelles

Ergebnisse der Redaktionsgespräche zwischen dbb und TdL

Im Ergebnis der Redaktionsgespräche zwischen dem dbb und der TdL wurde nunmehr die Tarifeinigung vom 2. März 2019 umgesetzt. Anfängliche Dissenspunkte zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern sind jetzt ausgeräumt.

Die erhöhten Garantiebeträge bei Höhergruppierungen werden auch bei „Bestandsfällen“ in Höhe von 180 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 14) gezahlt. Wer also in den Jahren vor 2019 eine Höhergruppierung hatte und aufgrund des geringen Unterschiedsbetrages in der niedrigeren Stufe der höheren Entgeltgruppe den Garantiebetrag von zuletzt 64,13 Euro erhält, wird den Garantiebetrag von 180 Euro rückwirkend ab 1. Januar 2019 bekommen. Der Garantiebetrag ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung.

Die Berechnung zum Einfrieren der Jahressonderzahlung bis zum Jahr 2022 erfolgt anhand von Prozentwerten, wobei sichergestellt ist, dass keine Unterschreitung des bisherigen materiellen Niveaus eintritt.

Das „Einfrieren“ betrifft aber nicht die individuell erhaltene Jahressonderzahlung von 2018, sondern bedeutet den Abzug der linearen Erhöhungen vom durchschnittlichen monatlichen Entgelt in den Kalendermonaten Juli, August und September in den Jahren 2019 bis 2022. Es werden also die Ost-West-Angleichung der Jahressonderzahlung, zwischenzeitliche Stufenaufstiege, andere Eingruppierungen oder Änderungen des Beschäftigungsumfangs berücksichtigt.

Höhe der Jahressonderzahlung in den Kalenderjahren 2019 bis 2021

des durchschnittlichen monatlichen Entgelts in den Kalendermonaten Juli, August und September (Bemessungsgrundlage TV-L § 20 Absatz 3)
Auch wenn der Streikgeldabzug für die Warnstreiks vom Februar im August erfolgt, schmälert er nicht das durchschnittliche monatliche Entgelt, das Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung ist.
Die Tarifeinigung vom 2. März 2019 beinhaltet, dass auch die Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2022 auf dem Niveau des Jahres 2018 eingefroren bleibt.

Entgeltgruppe Ausgangswert 2019 2020 2021
1 bis 4 95 % 91,69 % 88,91 % 87,43 %
5 bis 8 95 % 92,19 % 89,40 % 88,14 %
9a bis 11 80 % 77,66 % 75,31 % 74,35 %
12 und 13 50 % 48,54 % 47,07 % 46,47 %
14 und 15 35 % 33,98 % 32,95 % 32,53 %

Bei der Überleitung von Beschäftigten in der bisherigen „kleinen EG 9“ in die neue Entgeltgruppe 9a wurde zwischen den Tarifvertragsparteien eine Lösung im Sinne der Beschäftigten gefunden.
Die Betroffenen (z. B. Pädagogische Fachkräfte im Unterricht) finden →hier die Überleitungstabellen mit der Einstufung in die EG 9a.

Die antragslose Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (z. B. Pädagogische Fachkräfte im Unterricht) in die Entgeltgruppen der S-Tabelle zum 1. Januar 2020 wird in einer Zuordnungstabelle geregelt.

→SLV-Infoblatt zum Aushang