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Achtung, beantragen Sie Ihre Vergütung!

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Das neue Schuljahr beginnt und zumindest in den Regionen, die eine Universität in der Nähe haben, überfluten Blockpraktikantinnen und -praktikanten die Schulen. Es gibt sicher eine Vielzahl engagierter Lehrerinnen und Lehrer, die freiwillig einen Studierenden für vier Wochen betreuen.

Sie begleiten die jungen Leute in den Schulpraktischen Übungen (SPÜ an der TU Dresden) bzw. den Schulpraktischen Studien (SPS an der TU Chemnitz bzw. Universität Leipzig) – vom Ankommen in der Schule über die Planung der Hospitationen bis zu den ersten Unterrichtsversuchen.

An vielen Schulen übernehmen die Kolleginnen und Kollegen diese Aufgaben, weil sie denken, dass sie eben zum Beruf gehören. Doch diese Tätigkeit wird über Honorarverträge bezahlt.

Im Einzelnen werden veranschlagt:

  • Grundpraktikum – sieben Stunden (für das gesamte Praktikum)
  • Orientierungspraktikum – acht Stunden (für das gesamte Praktikum)
  • Blockpraktikum A/SPS I – acht Stunden (für das gesamte Praktikum)
  • SPÜ/SPS II/III – 15 Stunden (für das gesamte Praktikum)
  • Blockpraktikum B/SPS IV, V – 16 Stunden (für das gesamte Praktikum)
  • Praxissemester – 56 Stunden (für das gesamte Praktikum)

Der Antrag auf Vergütung muss mittels der ausgefüllten Formulare (siehe Schulportal) über den Dienstweg gestellt werden. Jede Lehrkraft ist dafür selbst verantwortlich. Sicherlich wird das kein Ausgleich für die investierte Zeit sein, aber immerhin ist es eine Entlohnung.

Allerdings gilt das nur für angestellte Lehrkräfte. Verbeamtete Kollegen, die Betreuungsaufgaben als Mentoren in den SPS und SPÜ übernehmen, erhalten keine zusätzliche Vergütung. „Die Ausübung einer Mentorentätigkeit gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Lehrers und damit begrifflich zum Hauptamt der verbeamteten Lehrkraft.“ So steht es im Schreiben des SMK vom 11. Februar 2019.

Weitere Informationen dazu finden Sie im →Schulportal unter Themen Studienreferendare > Lehrerausbildung > 1. Phase/SPS.

(verfasst von C. Klee, veröffentlicht in der NSLZ 4/2022)