Die Sächsische Staatsregierung hat am 5. März 2021 in einer neuen Corona-Schutz-Verordnung die Öffnung der weiterführenden Schulen ab dem 15. März beschlossen; Förderschüler sollen bereits am 10. März zum Präsenzunterricht zurückkehren. Aus pädagogischer Perspektive ist das ein wichtiger Schritt für alle Schülerinnen und Schüler. Nach Ansicht des SLV müssen der Gesundheitsschutz und die strikte Beachtung des Infektionsgeschehens aber weiterhin oberste Priorität besitzen. Neben den verpflichtenden Coronatests sind Impfangebote für alle Lehrkräfte ein wichtiger Baustein für mehr Sicherheit im Schulbetrieb.
→Anlage 1 zum Schulleiterschreiben vom 05.03.2021
Ankommen im Präsenzunterricht
Zunächst sollte eine gründliche Nachbereitung der häuslichen Lernprozesse und damit einhergehend eine Vorbereitung auf die nächste Phase des Wechsels von Präsenzunterricht häuslichen Lernzeiten erfolgen. Da bis Ostern zunächst nur zwei Schulwochen zur Verfügung stehen, sollte hier in erster Linie diese Reflexion erfolgen.
Die aus der häuslichen Lernzeit resultierenden Unterschiedlichkeiten sind bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen; es sollte keine Überforderung entstehen.
Eine Bewertung von zu Hause erbrachten Leistungen ist möglich.
Wechselunterricht
Bei der Umsetzung von Präsenzunterricht und häuslicher Lernzeit (Wechselunterricht) ist auf die bisherigen Erfahrungen zurückzugreifen; die konkrete Vor-Ort-Situation an der Schule ist zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 15. März 2021 in den Oberschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs stattfindet, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmodell).
Abweichend von der Maßgabe der Präsenzbeschulung für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann aus schulorganisatorischen Gründen auch das Wechselmodell durchgeführt werden.
Die Prämissen für das Wechselmodell von Präsenzunterricht und häuslicher Lernzeit gelten fort:
- Ein grundsätzlicher Ausschluss bestimmter Fächer ist nicht zulässig – ausgenommen sind die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge.
- Eine höhere Priorität beim Präsenzunterricht haben
-
- Abschlussklassen und-jahrgänge und Abiturjahrgänge
- Klassenstufen 5 und 6, u. a. wegen des notwendigen Betreuungsbedarfs und der Bildungsgangentscheidung
- Vorabschlussklassen bzw. -jahrgänge
- (klassenstufenübergreifende) Vorbereitungsklassen
- Klassen der beruflichen Grundbildung und Berufsvorbereitung
- Schulen stellen in pädagogischer Verantwortung in geeigneter Weise Lernaufgaben zur Verfügung, die den Lernvoraussetzungen und Lernbedingungen entsprechen.
- Soweit eine Abstimmung im Kollegium möglich ist, werden Schwerpunkte für die Lernaufgaben gesetzt. Dabei werden ein pädagogisch sinnvolles Maß, Altersangemessenheit und Schulartspezifik berücksichtigt.
- Schulische Entscheidungen werden mit Eltern und Schülern kommuniziert, so dass auch schwierigen Situationen mit größtmöglicher lokaler Passung begegnet wird.
Lehrpläne und Prüfungen
Für das Schuljahr 2021/22 bereitet das Landesamt für Schule und Bildung für die einzelnen Schularten, Klassenstufen und Fächer konkrete Empfehlungen zur Lehrplanumsetzung vor.
Die Vorbereitung der Abschluss- und Abiturprüfungen im Jahr 2022 wird zum Schuljahresbeginn 2021/22 mit orientierenden Hinweisen zu Prüfungsschwerpunkten und Themen begleitet. Diese werden tiefgreifender sein als für 2021.
Schulsport
Der Sportunterricht kann an den weiterführenden Schulen unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt werden. Auf Kontaktsportarten ist zu verzichten. Sofern die Witterungsbedingungen es zulassen, ist der Sport im Freien dem Sport in der Turnhalle vorzuziehen. Die Öffnung und der Betrieb von Hallenbädern bleiben weiterhin untersagt.
Singen im Musikunterricht
Vorerst ist gemäß der aktuellen Corona-Schutzverordnung gemeinschaftlicher Gesang nur im Freien erlaubt.
Hinweise zur Integration von zugewanderten Schülerinnen und Schülern
Die Regelungen zur Präsenzbeschulung im Wechselunterricht ab 15. März 2021 gelten gleichermaßen für die Vorbereitungsklassen und -gruppen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gemäß der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten.
Regelungen zum Betreten der Schule
Generell ist Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, das nicht länger als eine Woche zurückliegt, nachweisen, dass keine entsprechende Infektion besteht oder unmittelbar nach dem Betreten ein solcher Test stattfindet. Davon ausgenommen sind Schüler der Primarstufe.
Ab der Klassenstufe 5 sollen sich Schülerinnen und Schüler einmal pro Woche testen lassen, alle Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal sind zweimal die Woche. Die Testpflicht wird an den Schulen umgesetzt.
Die Testpflicht tritt in Kraft, wenn ausreichend Testkits am jeweiligen Schulstandort vorrätig sind. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist dann nur mit der Vorlage eines negativen Tests möglich. Bei einem positiven Testergebnis findet der Unterricht in Distanz statt, in dem Fall muss eine schriftliche Abmeldung erfolgen.
Neben den bereits bestehenden Möglichkeiten des Tätigwerdens pädagogischen Personals sowie diesen gleichgestellten Personen, ist unter Einhaltung des Hygienekonzepts der Schule auch Schulsozialarbeit gestattet. Der Zugang für externe Kräfte ist auf das Nötigste zu begrenzen.
Schulfahrten im 2. Schulhalbjahr
Vom 8. März 2021 bis zum 4. April 2021 dürfen weiterhin keine Schulfahrten durchgeführt werden (→Erlass vom 05.03.2021). Im weiteren Verlauf des zweiten Schulhalbjahres dürfen ein- und mehrtägige Schulfahrten im Inland durchgeführt werden, wenn die Schulen zum Regelbetrieb zurückgekehrt sind. Eventuell entstehende Kosten für die Stornierung werden vom Freistaat Sachsen nicht erstattet.
Ein- und mehrtägige Schulfahrten ins Ausland werden abgesagt bzw. sind unverzüglich abzusagen. Abgeschlossene Verträge sind unverzüglich zu stornieren. Eventuell entstehende Kosten für die Stornierung werden vom Freistaat Sachsen nicht erstattet.
Schülerbetriebspraktika
Auch während des Unterrichtsformats „Wechselunterricht“ ist die Durchführung von Schülerbetriebspraktika in den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen nicht möglich. Diese Festlegung gilt auch für Schülerbetriebspraktika, die ggf. während der Osterferien beabsichtigt sind.
→Anlage 2 zum Schulleiterschreiben vom 05.03.2021
Organisation des Unterrichts
In allen Förderschulen findet in der Sekundarstufe I sowie in allen Stufen der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Unterricht im Präsenzbetrieb nach dem Prinzip fester Klassen/Gruppen statt. Die Bestimmung der Corona-Schutz-Verordnung, dass der eingeschränkte Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen stattfindet, ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Fachunterricht und die Nutzung der Fachräume eingeschränkt werden müssen.
Eine enge Abstimmung zwischen Schulleitung, dem Träger der Schülerbeförderung, den Horten für die Schülerinnen und Schüler der Klassestufen 5/6, den Trägern der Heime an Förderzentren, den Trägern der Wohngruppen sowie eine transparente Information der Eltern sind dabei unerlässlich.
Personaleinsatz
Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz des pädagogischen Personals. Die sehr unterschiedlichen Gegebenheiten erfordern schulspezifische Planungen. Vor Ort ist am besten einzuschätzen, wer konkret zur Verfügung stehen kann, welche räumlichen Bedingungen gegeben sind, welche örtlichen Besonderheiten zu beachten sind.
Der Einsatz von externen Therapeutinnen und Therapeuten zur Behandlung von Schülerinnen und Schülern an der Förderschule erfolgt gegenwärtig nicht. Gegebenenfalls folgen nach den Osterferien Modifizierungen der Regelungen.
Bildungsangebote/Lehrplanorientierung
In der Planung und Gestaltung des Unterrichts ist an die häusliche Lernzeit anzuknüpfen. Auf die Ausführungen im Abschnitt „Ankommen im Präsenzunterricht“ in der Anlage 1 des Schulleiterschreibens vom 05.03.2021 wird verwiesen.
Leistungsbewertung
Die im Rahmen der Schulordnungen bestehenden Möglichkeiten hinsichtlich der Benotung und der Versetzung sind zu Gunsten des Schülers anzuwenden. Ermessensspielräume sind wohlwollend auszulegen.
Da die Lernzeit zu Hause während der Schulschließungen von den Schülerinnen und Schülern aufgrund der jeweiligen Voraussetzungen und Gegebenheiten sehr unterschiedlich verlief, ist es notwendig, diese Unterschiedlichkeit für die Benotung angemessen zu berücksichtigen. Von der am Schuljahresanfang festgelegten Anzahl der Klassenarbeiten kann abgewichen werden.
Umgang mit Hausaufgaben
In der jetzt möglichen direkten Lernzeit in der Schule sind die Aufgaben aus der häuslichen Lernzeit aufzunehmen, gemeinsam zu besprechen, zu strukturieren und zu vertiefen.
Sie sind in den jetzt folgenden Unterricht einzubeziehen. Weitere HausaufgabensteIlungen sollten nur in einem Umfang erfolgen, der der besonderen Situation Rechnung trägt. Dabei ist zu beachten; dass eine Hausaufgabenbetreuung im Rahmen der ganztägigen Bildung gegebenenfalls nur eingeschränkt möglich ist.
Einhaltung des Infektionsschutzes
Wichtig ist, die Trennung von Klassen sicherzustellen und den Einsatz des pädagogischen Personals zu dokumentieren.
Nahrungszubereitung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Lebensmittelhygiene, sowie des entsprechenden Konzepts wieder stattfinden. Diese Grundlagen der Lebensmittelhygiene gelten aber auch außerhalb von Pandemiesituationen, so dass die Fachlehrerinnen und -lehrer damit vertraut sind. Es sollte aber ganz besonders konsequent auf die tatsächliche Einhaltung geachtet werden.
Persönlichen Hygienemaßnahmen in besonderen Situationen, wie
- körpernahe kommunikationsbetonte Angebote
- Anreichen des Essens, Mundpflege und Absaugen
- Sonden-Ernährung
- Positionswechsel in Unterricht
- Pflege
fordern erneut gezielte Aufmerksamkeit und Kontrolle.
Beratung in der inklusiven Unterrichtung
Diese Begleitung findet vorerst nicht in Präsenz statt.
Voraussetzung für die weiteren Öffnungen ist ein Inzidenzwert unter 100 im Land, in der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder dem jeweiligen Landkreis.
Aus pädagogischer Sicht ist die Öffnung der Schulen für alle Schülerinnen und Schüler ein wichtiger Schritt. Für den Schutz der Gesundheit von Lehrkräften, Schülern und deren Familien hat die strikte Beachtung des Infektionsgeschehens oberste Priorität. Folgerichtig ist auch eine Obergrenze bei Inzidenzwerten unbedingt notwendig.
Die verpflichtenden Coronatests für Schüler und Lehrkräfte sind ein weiterer wichtiger Baustein für mehr Sicherheit im Präsenzunterricht an den Schulen. Der SLV befürwortet die Umsetzung einer Testpflicht an den Schulen, sobald Selbst- und Schnelltests in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Schüler ab Klassenstufe 5 sollen sich einmal wöchentlich testen, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen zweimal pro Woche. An den Förderschulen muss vor der Öffnung für alle Klassen am 10. März eine verbindliche Testung von Lehrkräften, Schülern, sonstigem pädagogischem und Schulpersonal erfolgen.
Für den Fachverband Grundschulen im SLV ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass die Primarstufe von einer Testpflicht ausgeschlossen werden soll. Gerade im Grundschulbereich, wo in vollen Klassen unterrichtet wird und Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind regelmäßige Testungen dringend notwendig. Mindestens einmal pro Woche sollten auch Grundschüler einen Test nachweisen. Das kann ein Selbsttest sein, der einfach zu handhaben ist, oder ein Test, der durch geschultes Personal durchgeführt wird. Schüler, die nicht getestet wurden, sind vom Präsenzunterricht auszuschließen.
Mit Nachdruck fordert der SLV Impfangebote für alle Lehrkräfte und appelliert an die zuständige Bundespolitik, dass diesbezüglich schnell Entscheidungen getroffen werden.
Die Corona-Schutz-Verordnung tritt am 8. März in Kraft und gilt bis einschließlich 31. März 2021.
Quelle: Schulleiter-Schreiben des Staatsministers vom 05.03.2021