Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus eine Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes mit Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie.
Diese → Allgemeinverfügung tritt am 18. März 2020 in Kraft.
Der Schulbetrieb an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen wird eingestellt. Es finden kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt.
In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen entfallen die Betreuungsangebote.
Kinder, Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Studenten dürfen diese Einrichtungen für die oben genannte Zwecke nicht betreten. Ausgenommen vom Verbot sind ausdrücklich in der Allgemeinverfügung genannte Schülerinnen und Schüler (z. B. schwer- und mehrfachbehinderte an Förderschulen).
Zu Betreuungszwecken soll der Träger der jeweiligen Einrichtung in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Landesamt für Schule und Bildung
- für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und Förderschulen sowie für
- Kinder, die eine Kindertageseinrichtung, eine Kindertagespflegestelle oder eine heilpädagogische Kindertageseinrichtung besuchen,
ein Betreuungsangebot in allen seinen Grundschulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen zur Verfügung stellen, soweit und solange beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Weitere spezielle Voraussetzungen für die Notbetreuung können der Allgemeinverfügung entnommen werden.
Eine → Übersicht zu den Sektoren der Kritischen Infrastruktur ist der Allgemeinverfügung als Anlage beigefügt.
Die Personensorgeberechtigten weisen die Tätigkeit in einem → Formblatt (Anlage 2, abrufbar unter www.sms.sachsen.de bzw. www.smk.sachsen.de) gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn. Die Bestätigung durch den Arbeitgeber kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden.