Die sächsischen Lehrerinnen und Lehrer stellen seit der Schließung der Schulen in pädagogischer Verantwortung Lernaufgaben zur Verfügung, die den Lernvoraussetzungen und Lernbedingungen der Schüler entsprechen. Soweit eine Abstimmung im Kollegium möglich ist, werden Schwerpunkte für die Lernaufgaben gesetzt. Dabei sollen ein pädagogisch sinnvolles Maß, Altersangemessenheit und Schulartspezifik berücksichtigt werden.
Die Erfüllung des Lehrplanes im verbleibenden Schuljahr steht nicht im Vordergrund. Auch das SMK geht davon aus, dass es dafür im nächsten Schuljahr Möglichkeiten zur Aufarbeitung geben wird. Schüler am Übergang in weiterführende Schulen sowie Schüler in Abschlussklassen werden besonders unterstützt.
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf zu den Lernaufgaben stehen Lehrkräfte den Schülern und Eltern beratend zur Verfügung. Per E-Mail oder per Telefon geben sie konkrete Hinweise und Hilfen. Die Lehrkräfte sind bestrebt, die Schüler beim Lernen zu Hause angemessen und altersgerecht zu unterstützen und transparent Rückmeldungen zu den erfüllten Aufgaben zu geben.
Hinweise zur Bewertung getrennt nach Schularten
Grundsätzlich gilt für alle:
- Die Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.
- Die Erfüllung der Lernaufgaben sollte generell durch die Lehrkräfte mit den Schülern ausgewertet und bewertet werden. Die Einschätzung der Lehrkraft kann auch durch eine Selbsteinschätzung des Schülers ergänzt oder ersetzt werden.
- Die Bewertung soll wertschätzend und ermutigend sein und Hinweise für das weitere Lernen enthalten. Dazu bedarf es nicht in erster Linie einer Benotung.
- Sensibilität ist auch gefragt, wenn der reguläre Unterricht an den Schulen wiederaufgenommen wird. Überzogene Forderungen sind zu vermeiden.
Die aktualisierte Lage erfordert, dass jede Schule ihre bisherigen Absprachen und Abstimmungen zur Bewertung von Schülerleistungen reflektiert. Dabei ist es notwendig, auf die besondere Situation angepasste Festlegungen zur Bewertung und Benotung bis zum Schuljahresende im Kollegium abzustimmen und sich über den Umgang mit Versetzungsentscheidungen zu verständigen. Die durch die Lehrerkonferenzen unter dem Einfluss der Krisensituation geänderten Bewertungsrichtlinien sind den Schülern und Eltern transparent zu machen.
Die schulartspezifischen Hinweise im Schulleiterbrief des Kultusministers vom 30. März 2020 wurden noch weiter präzisiert:
Gemäß § 18 Absatz 1 SOGS werden die Schülerleistungen nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.
Im weiteren Verlauf bis zum Schuljahresende muss der Fokus auf der Sicherung der grundlegenden Bildung liegen. Die Benotung ist dabei auf ein angemessenes Maß, stets den individuellen Lernfortschritt betrachtend, zu beschränken.
In Klassenstufe 3 und 4 kann die Benotung in den Fächern außer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und in Klassenstufe 4 in Englisch ausgesetzt werden. Im Jahreszeugnis wird in den von der Benotung ausgesetzten Fächern die Note der Halbjahresinformation übernommen.
Gemäß § 22 Absatz 3 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA) liegen die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen in der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers. Die Schülerleistungen werden gemäß § 22 Absatz 1 SOOSA nach dem Grad des Erreichens von Leistungsanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.
Bei der Festlegung der Jahresnote sollte angemessen der Leistungswille und der individuelle Lernfortschritt des Schülers unter den jeweils gegebenen Lernvoraussetzungen berücksichtigt werden. Insbesondere in Grenzfällen ist abzuwägen, inwiefern eine wohlwollende und motivierende Entscheidung angebracht ist.
Gemäß § 25 Absatz 1 SOFS werden die Leistungen der Schüler nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt dabei den individuellen Lernfortschritt, den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung.
Für die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten, in denen lernzielgleich, d. h. nach den Lehrplänen der Grund- und Oberschule unterrichtet wird, wird auf die einschlägigen Regelungen der SOGS und SOOSA und die Hinweise im Kontext der Coronakrise verwiesen.
Gemäß § 22 Absatz 3 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) liegen Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrer. Die Leistungen werden gemäß § 22 Absatz 2 SOGYA nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.
In die Gesamtbewertung in einem Fach fließen die Bewertung der in Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und die Bewertung der sonstigen Leistungen als Teilbewertung ein. Die Gewichtung der beiden Teilbewertungen wird zum Schuljahresbeginn von der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen und den Schülern bzw. deren Eltern nachweislich bekanntgegeben, ebenso wie die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien. Aufgrund der besonderen Situation sind diese Sachverhalte von den Fachkonferenzen neu zu planen und die Schüler bzw. Eltern darüber erneut zu informieren.
Gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 SOGYA sind in jedem Leistungskursfach in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens 2 Klausuren zu schreiben. Für das Kurshalbjahr 11/II kann hiervon abgewichen werden. Dies wird per Erlass geregelt werden.
Bei der Festlegung der Jahresnote sollte der individuelle Lernfortschritt des Schülers unter den jeweils gegebenen Lernvoraussetzungen berücksichtigt werden. Insbesondere in Grenzfällen ist abzuwägen, inwiefern eine wohlwollende und motivierende Entscheidung angebracht ist. Dies gilt insbesondere auch für die Ergebnisse des Kurshalbjahres 11/II und hier besonders bei den verpflichtend in die Gesamtqualifikation einzubringenden Fächern.
- Benotungen von zu Hause erledigten schulischen Aufgaben sind möglich. Auch bisher wird bspw. die Belegarbeit in der Qualifikationsphase außerunterrichtlich erstellt und von der Lehrkraft benotet.
- Im Abiturjahrgang sollte besonderes Augenmerk auf die schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer gelegt werden. Für die Benotung im Kurshalbjahr 13/11 gilt, dass für dieses Schuljahr die Mindestanzahl der Klausuren aufgehoben wurde. Weiterhin können bis zum Ende des Schuljahres am 18.06.2020 noch Bewertungen in den sonstigen Leistungen ermittelt werden und in die Bewertung des Kurshalbjahres 13/11 einfließen. Dies betrifft insbesondere auch die einbringungspflichtigen Fächer. Ob der während der Schulschließung neu vermittelte Unterrichtsstoff bewertet wird, entscheiden die Lehrkräfte.
- Benotungen von zu Hause erledigten schulischen Aufgaben sind möglich. Auch bisher wird bspw. die Facharbeit in der Klassenstufe 12 außerunterrichtlich erstellt und von der Lehrkraft benotet.
- In der Klassenstufe 12 sollten insbesondere die relevanten schriftlichen Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung im Fach Englisch im Fokus stehen.
- Sowohl in der Klassenstufe 11 als auch 12 kann das bereits in der Schule Gelernte gefestigt werden und neue Lerninhalte können hinzukommen. Ob der während der Schulschließung neu vermittelte Unterrichtsstoff bewertet wird, entscheiden die Lehrkräfte. Von der Anzahl der durch die Fachkonferenz festgelegten Leistungsnachweise kann im Schuljahr 2019/2020 abgewichen werden.
- Ob der während der Schulschließung neu vermittelte Unterrichtsstoff bewertet wird, entscheiden die Lehrkräfte. Unverschuldete Fehlzeiten, die aufgrund der aktuellen Situation in der berufspraktischen Ausbildung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Schülers.
Angesichts der besonderen Lernsituation ist die vollständige Erfüllung des Lehrplanes nicht prioritäres pädagogisches Ziel. In den Abschlussklassen ist besonderes Augenmerk auf die Prüfungslernfelder und Prüfungsfächer zu legen. Im weiteren Verlauf bis zum Schuljahresende soll der Fokus auf der Sicherung der Bildung in den Lernfeldern und Fächern liegen, die für das Berufsbild prägend sind Die Benotung ist dabei wohlwollend und im Hinblick auf die besondere Situation der letzten Monate vorzunehmen.
Können Leistungsnachweise, aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, sind mit dem vom Schüler bis dahin erbrachten Vorleistungen die Vornoten und in den nicht prüfungsrelevanten Lernfeldern und Fächern die Zeugnisnoten zu bilden. Die Zulassung zur Prüfung wird damit möglich. Bei der Festlegung der Jahresnote sollten der individuelle Lernfortschritt des Schülers unter den jeweils gegebenen Lernvoraussetzungen berücksichtigt werden. Insbesondere in Grenzfällen ist abzuwägen, inwiefern eine wohlwollende und motivierende Entscheidung angebracht ist.
Quelle: SMK, 30.03.2020, Brief des Staatsministers an die Schulleitungen und Lehrkräfte vom 30.3.2020, aktualisiert am 24.04.2020