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Cannabis und Verbeamtung – FAQ für verbeamtete Lehrkräfte und alle, die es werden wollen

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Mit der Teillegalisierung von Cannabis durch das Cannabisgesetz (CanG) und das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) stellen sich auch für verbeamtete Lehrkräfte oder solche, die verbeamtet werden möchten, einige wichtige Fragen. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um dieses Thema.

Beeinflusst der Cannabiskonsum meine Chancen auf eine Verbeamtung?

Ja, der Konsum von Cannabis kann Auswirkungen auf Ihre Verbeamtung haben. Für eine Verbeamtung müssen Bewerberinnen und Bewerber die körperliche, geistige und charakterliche Eignung nachweisen.

  • Körperliche Eignung: Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das angestrebte Amt müssen voraussichtlich bis zum Erreichen der Altersgrenze erfüllt sein. Suchterkrankungen können diesem Nachweis entgegenstehen.
    • Hinweis: Cannabis kann abhängig machen. Beratungsangebote und Selbsttests finden Sie auf drugcom.de und quit-the-shit.net.
    • Wichtig: Wer eine Suchterkrankung (auch eine vergangene) im Auswahlverfahren verschweigt, täuscht arglistig. Dies kann zur Rücknahme der Ernennung ins Beamtenverhältnis führen.
    • „Kiffen“, auch wenn es regelmäßig erfolgt, steht einer körperlichen Eignung aber nicht entgegen, solange keine Suchterkrankung vorliegt.
  • Charakterliche Eignung: Diese wird durch Straftaten infrage gestellt. Bewerbende müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Wer im Zusammenhang mit Cannabis strafbar geworden ist, hat schlechte Chancen auf eine Verbeamtung.
Ist Cannabis durch das Cannabisgesetz (CanG) vollständig legalisiert worden?

Nein. Cannabis ist nicht vollständig legalisiert, sondern nur teilentkriminalisiert. Erlaubt ist der Besitz bestimmter Mengen und der Anbau von maximal drei Pflanzen im Eigenheim. Der gemeinschaftliche Anbau in Vereinen ist ebenfalls zulässig. Strafbar bleiben jedoch viele Handlungen nach § 34 KCanG. Ein Blick ins Gesetz lohnt sich also für alle, die mit Cannabis zu tun haben.

Was müssen bereits verbeamtete Lehrkräfte beim Cannabiskonsum beachten?

Bereits verbeamtete Lehrkräfte müssen auch beim Cannabiskonsum sicherstellen, dass sie ihre Dienstpflicht und Treuepflicht erfüllen.

  • Dienstpflicht und Dienstfähigkeit: Dienstfähig ist nur, wer nüchtern ist. Sobald der Cannabiskonsum die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, liegt eine Dienstpflichtverletzung vor. Dies kann ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen.
  • THC-Testpflicht: Bei ernsthaften Zweifeln an der Dienstfähigkeit können verbeamtete Lehrkräfte zu einem THC-Test aufgefordert werden. Es besteht die Pflicht, an diesem mitzuwirken.
Gibt es THC-Grenzwerte für die Dienstfähigkeit?

Aktuell gibt es keine festen Grenzwerte, ab denen die Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Dienstbehörden und Gerichte müssen hierzu erst Klarstellungen treffen.

Wichtig: THC wird im Körper viel langsamer abgebaut als Alkohol, und je regelmäßiger konsumiert wird, desto langsamer verläuft der Abbau. Bei regelmäßigem Konsum können auch nach Tagen oder Wochen noch erhöhte THC-Werte gemessen werden.

Wie wirkt sich der Cannabiskonsum auf Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen, wie das Führen von Fahrzeugen, aus?

Beim Führen von Fahrzeugen gilt der Grenzwert für den Straßenverkehr von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum. Erreicht man diesen Wert, gilt man als nicht dienstfähig. Allerdings bedeutet ein niedrigerer Wert nicht automatisch, dass die Dienstfähigkeit gegeben ist.

Für Personen unter 21 Jahren oder in der Probezeit liegt der Grenzwert bei 1 ng/ml.

Was bedeutet die Treuepflicht im Zusammenhang mit Cannabiskonsum?

Die Treuepflicht erfordert, sich dem Beruf mit voller Hingabe zu widmen, was auch eine Gesundhaltungspflicht umfasst. Wer sich krankmeldet, weil er nach Cannabiskonsum nicht dienstfähig ist, verstößt gegen diese Pflicht.

Wie lange bleibt THC im Blut nachweisbar?

Die Abbauzeit von THC hängt von der Konsumhäufigkeit und -menge ab. Folgende Werte gelten als grobe Orientierung:

  • Gelegentlicher Konsum (moderate Menge, z.B. 0,25 g Cannabis):
    • Nach 3 bis 5 Stunden: unter 3,5 ng/ml
    • Nach 6 bis 7 Stunden: unter 1 ng/ml
    • Sicherheitshalber: 12 Stunden warten
  • Regelmäßiger Konsum (mehrere Tage pro Woche):
    • Nach 3 bis 5 Tagen: unter 3,5 ng/ml
  • Hochkonsum (täglicher Konsum):
    • Erst nach mehreren Wochen Abstinenz sinkt der THC-Wert unter 3,5 ng/ml.

Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Beachten Sie bitte, dass gesetzliche Vorgaben und Grenzwerte durch zukünftige Rechtsprechung und behördliche Anweisungen weiter konkretisiert werden können.

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