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Grundsätze der Beamtenbesoldung vs. aktuelle Lebenshaltungskosten und Inflation

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Beamte erfüllen hoheitliche Aufgaben und erhalten deshalb – anders als Tarifbeschäftigte des Freistaates Sachsen – kein Gehalt, sondern eine amtsangemessene Alimentation.

„Die amtsangemessene Alimentation gehört zum Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 GG.

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Grundbedürfnisse der Lebenshaltung hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten einen im Ergebnis amtsangemessen Lebenskomfort ermöglicht. Dabei ist die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung zu beachten.

Bei der Konkretisierung der amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.“
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/a/amtsangemessene-alimentation.html

Aus diesem Grundprinzip heraus sind die Fragen der Höhe der Alimentation über die Grundgehaltssätze laut Besoldungstabelle sowie die jeweils zustehenden Zulagen zu regeln.
Besondere Zulagen, z. B. wegen erhöhter Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 TV-L, kennt die Beamtenbesoldung deshalb nicht. Da der Dienstherr für eine dem Lebenskomfort angemessene Alimentation sorgen muss, ist dies auch tatsächlich nicht erforderlich.

Über die Höhe der amtsangemessenen Alimentation entscheidet im Freistaat Sachsen der Sächsische Landtag durch Gesetz (Sächsisches Besoldungsgesetz). Eine Geltendmachung wie beim Tarifbeschäftigten würde ins Leere laufen müssen. Zu den Möglichkeiten des Widerspruchs gegen die Höhe der Alimentation haben wir informiert. Derzeit befindet sich wegen der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen das vierte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften auf dem Beschlussweg zum Landtag.

Hintergrund:
Anpassungsbedarf besteht aufgrund der Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. November 2021, der Umsetzung der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, 2 BvL 4/18, 2 BvL6/17 und zwischenzeitlich erfolgten Änderungen bundesgesetzlicher Regelungen und Entwicklungen der Rechtsprechung.
https://www.sbb.de/aktuelles/news/amtsangemessene-alimentation-anhoerung-zum-entwurf/

Wir werden Sie weiter darüber informieren.