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Keine grundlegenden Änderungen während der Sommerferien

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Das Sächsische Staatsministerium für Kultus hat am 14. Juli 2020 die neue →Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen bekannt gegeben. Sie tritt am 18. Juli in Kraft und gilt bis zum Ende der Sommerferien am 30. August. Grundlegende Änderungen sind darin nicht enthalten.

Nach den Sommerferien wechseln alle Schulen wieder in den Normalbetrieb. Bis dahin gibt es weitere Lockerungen bei den schulischen Veranstaltungen. „In den letzten Wochen haben mich viele Elternbriefe erreicht, die von geplanten Schuleinführungsfeiern berichteten, wo zum Teil nur ein Elternteil bei der Schulveranstaltung zugelassen wird. Das ist natürlich drei Tage vor dem Normalbetrieb nur schwer vermittelbar. Den Schulanfängern soll eine feierliche Schulaufnahme mit Zuckertütenübergabe im Beisein beider Eltern und der Geschwister ermöglicht werden. Mit der neuen Allgemeinverfügung haben wir hier noch einmal ein deutliches Signal gesetzt“, so Staatsminister Christian Piwarz

Die Regelungen im Überblick:

Schulen

  • Eltern und andere externe Partner dürfen mit Zustimmung der Schulleitung wieder in die Schulen.
  • Schulische Veranstaltungen sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen zulässig.
  • Eltern und externe Partner sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen pädagogischen Grundes entfällt die Verpflichtung.
  • Internate an Schulen können ab dem 18. Juli 2020 den Regelbetrieb aufnehmen.
  • Die sonderpädagogische Diagnostik im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf kann mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für Verfahren bei Kindern, die zum Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden sollen.

Hort und Kita

  • Die Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum 30. August bestehen.
  • Der Hort startet mit den Sommerferien in den Regelbetrieb.
  • Einrichtungsfremden Personen, insbesondere Eltern, Personensorgeberechtigten oder andere zum Abholen Berechtigten, ist das Betreten der Einrichtung gestattet. Sie sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Einrichtungsgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen zu wahren.
  • Elternabende, Elterngespräche, Fachberatung, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen oder Vorsorgeangebote sowie sonstige Veranstaltungen, die der pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtung entsprechen, sind zulässig. Auf dem Einrichtungsgelände ist ein ausreichender Abstand zwischen erwachsenen Personen einzuhalten.
  • Einrichtungsbezogene Veranstaltungen sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und eines ausreichenden Abstandes zwischen den Beteiligten auf dem Einrichtungsgelände mit Zustimmung der Einrichtungsleitung gestattet.

Quelle: SMK, 14.07.2020