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Keine individuelle Antragstellung für EG-13-Zulage notwendig

In der Regel wird die Zulage von 170 Euro für Lehrkräfte, die in der EG 13 eingruppiert sind, bereits seit Januar 2019 gezahlt, zunächst „unter Vorbehalt“ wegen der notwendigen Antragstellung. Lehrkräfte mit Grundschullehrerausbildung in allen Schularten steigen in 2019 zunächst von EG 11 in EG 13 auf und werden nach der vorgeschriebenen Mindestwartezeit von einem Jahr ab 2020 auch die „EG 13 plus Zulage“ erhalten.

Für wen ist eine Antragstellung per Listenantragsverfahren notwendig?

Anstelle einer individuellen Antragstellung wird ein „Listenantragsverfahren“ durchgeführt. Das heißt, die Schulen erhalten Listen, auf denen die Beschäftigten aufgeführt sind, die einen Antrag stellen müssen, um die Zulage zu erhalten. Daher sind individuelle Anträge nicht notwendig.

Eine Antragstellung per „Listenantragsverfahren“ ist für die Beschäftigten notwendig, die vor dem 1.8.2015 eingestellt wurden und noch nie einen bewilligten Antrag auf Angleichungszulagen oder Höhergruppierung (aufgrund des Tarifvertrages EntgO-Lehrkräfte) gestellt haben.

Die Gewährung der Zulage führt nicht zu finanziellen Nachteilen an anderer Stelle. Bei künftigen Höhergruppierungen usw. unterliegt der Beschäftigte dann der Tarifautomatik der Entgeltordnung Lehrkräfte, d. h. es gibt keine erneute Antragstellung.

Anträge müssen aufgrund der Änderung der Besoldungsordnung zum 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirken auf den 1.1.2019 zurück.

Falls Sie die Auskunft erhalten, dass Sie keinen Anspruch auf eine Amtszulage haben, prüfen wir das noch einmal für Sie – bitte senden Sie eine E-Mail an den SLV.

Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich an die SLV-Haupt- und Bezirkspersonalräte, den SLV-Ansprechpartner an Ihrer Schule oder an die SLV-Geschäftsstelle.