Am 31. August 2020 startet in Sachsen das Schuljahr im Normalbetrieb unter Pandemiebedingungen. Gleichzeitig tritt eine neue Allgemeinverfügung in Kraft, die bis nach den Winterferien am 21. Februar 2021 gelten soll. Staatsminister Christian Piwarz gab bereits am 11.08.2020 einen Ausblick auf die künftigen Regelungen für Schulen, Horte und Kitas.
Wer sich innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat, darf Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege und Schulen nur mit einem negativen Corona-Test betreten. Alle einrichtungsfremden Personen, wie etwa Eltern, müssen bei Betreten dieser Einrichtungen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die lange Wirksamkeitsdauer der Allgemeinverfügung solle für Planungssicherheit sorgen, so Staatsminister Christian Piwarz. „Wir machen damit aber auch deutlich, dass wir keine landesweit gültigen Beschränkungen mehr wollen, es sei denn, die Infektionslage verschärft sich wieder. Damit wird aber auch klar: Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in Schulen und Kitas ist es entscheidend, dass sich die Gesellschaft verantwortungsbewusst verhält“, erklärte Piwarz.
Allgemeine Bestimmungen
Der Zugang zu Schulen und Kitas ist Personen nicht gestattet, die nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert sind oder mindestens ein Symptom erkennen lassen, das auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweist oder innerhalb der vergangenen 14 Tage mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person persönlichen Kontakt hatten. Gleiches gilt nun auch für Personen, die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keinen negativen Corona-Test vorlegen können.
Regelungen für
Schulen
Es besteht Schulbesuchspflicht.
Eltern und externe Partner sind grundsätzlich verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Wer in Schulgebäuden oder auf dem übrigen Schulgelände keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat, ist verpflichtet, eine solche Bedeckung zumindest bei sich zu führen.
Kitas
Eltern sind verpflichtet, täglich gegenüber der Einrichtung schriftlich zu erklären, dass ihr Kind kein typisches Symptom der Krankheit Covid-19 (Fieber, Husten, Durchfall, Erbrechen oder allgemeines Krankheitsgefühl) aufweist. Wird die Erklärung nicht vorgelegt, wird das Kind an diesem Tag nicht in Betreuung genommen.
Eltern müssen während des Aufenthaltes in Gebäuden der Einrichtung und auf dem übrigen Einrichtungsgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einhalten.
Horte
Eine schriftliche Erklärung über den Gesundheitszustand des im Hort betreuten Kindes müssen Eltern nicht abgeben.
Einrichtungsfremde Personen müssen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Einrichtung tragen.
Quelle: PM des SMK vom 11.08.2020
Die neue Allgemeinverfügung tritt am 31. August 2020 in Kraft und gilt bis zum 21. Februar 2021.
- Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,23 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020 | gültig vom 31. August 2020 bis 21. Februar 2021
- Versicherung der Kenntnisnahme der Betretungsverbote sowie der Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 25,92 KB)
Anlage zur Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten vom 13. August 2020