Die seit dem 15. Februar 2021 geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält wesentliche Änderungen im Zusammenhang mit der Maskenpflicht an Schulen.
Mund-Nasenbedeckungen (sog. Alltagsmasken etc.) sind nicht mehr ausreichend. Auch im schulischen Bereich ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (mindestens sog. OP-Masken oder auch Atemschutzmasken nach den Standards KN95/N95 und FFP2 oder vergleichbar, jeweils ohne Ausatemventil) zu tragen.
Eine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Schulgebäuden, vor dem Eingangsbereich von Schulen, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinternaten sowie bei schulischen Veranstaltungen (ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres).
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage weitergehende Verpflichtungen zum Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (insb. im Unterricht) anordnen, durch die Schule ist dies für den Unterricht nicht möglich.
Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest, welches die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Anders als bisher sind damit inhaltliche Anforderungen an das Attest zu stellen.
Schulen sind befugt, von dem Attest eine Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren.
Umgang mit Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz
Betreffende Personen sind auf die Verpflichtung hinzuweisen und ihnen ist Gelegenheit zu geben, den medizinischen Mund-Nasen-Schutz anzulegen. Sollte der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes trotz des Hinweises nicht Folge geleistet werden, sind erwachsene Personen aufzufordern, das Schulgelände sofort zu verlassen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann um polizeiliche Unterstützung ersucht werden.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Personensorgeberechtigten zu informieren. Bis zur Abholung durch einen Personensorgeberechtigten oder Bevollmächtigten sind die minderjährigen Schülerinnen und Schüler in einem separaten Raum unterzubringen; die Aufsichtspflicht besteht bis zur Abholung fort.
Bei Verstößen an den Folgetagen ist entsprechend zu verfahren. Durch die Schulleitung ist zu prüfen, ob Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Schülerin oder dem Schüler zu veranlassen sind und ein Antrag auf Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht zu stellen ist.