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Müssen Lehrkräfte einen Vertrag mit dem Schulträger schließen?

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Digitale Endgeräte sind ebenso wie sonstige Lehr- und Lernmittel für die Lehrertätigkeit notwendige Arbeitsmittel, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Sie verbleiben im Eigentum des Schulträgers, d. h. er ist für die Wartung und im Schadensfall auch für die Reparatur und Instandsetzung zuständig. Einen Vertrag zur Nutzung der Arbeitsmittel muss die Lehrkraft nicht schließen. Sie ist aber zu einem ordnungsgemäßen Umgang mit den bereitgestellten Arbeitsmitteln verpflichtet.

Welche gesetzlichen Grundlagen finden Anwendung?

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind Beamte oder Angestellte des Freistaates Sachsen. Beide Gruppen unterfallen dem Haftungsprivileg für Bedienstete des Staates. Für sie gelten die Regelungen nach § 3 Abs. 7 TV-L bzw. die den Beamten gegebenen Regelungen des § 48 Beamtenstatusgesetz sowie § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Gem. Art. 34 GG ist wie folgt bestimmt: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.“ Der öffentliche Schuldienst untersteht der Aufsicht des Staates nach Art. 7 GG.

Wer muss die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen?

Grundlegend sind Arbeitgeber oder Dienstherren dazu verpflichtet, die für die auszuübende Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel bereitzustellen (§ 618 BGB). Gemeint sind solche Mittel, die zur Verrichtung der Arbeit wesentlich und geeignet sind. Zudem müssen sie den erforderlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes und der IT-Sicherheit genügen.

Können Schulträger auf einen Vertrag mit der einzelnen Lehrkraft bestehen?

Nein. Einen Vertrag zur Nutzung von Arbeitsmitteln muss die Lehrkraft nicht schließen. Nach § 21 SchulG stattet der Schulträger die Schule mit den für die Lehrertätigkeit notwendigen Arbeitsmitteln aus. Er muss diese nicht nur zur Verfügung stellen, sondern auch reparieren, warten und instand setzen. Eine Inanspruchnahme der Lehrkraft im Schadensfall kann lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz durch das Landesamt für Schule und Bildung (als personalverwaltende Dienststelle) eingeleitet werden. Dorthin muss sich der Schulträger wenden, wenn ein Schaden entstanden ist, der ggf. schuldhaft durch die Lehrkraft verursacht wurde.

Wer entscheidet über die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit?

Der Freistaat Sachsen ist Ansprechpartner, wenn durch schuldhaftes Tun einer Lehrkraft an einem Arbeitsmittel ein Schaden entsteht. Nur der Freistaat kann prüfen, ob er von der Lehrkraft nach TV-L oder Beamtenrecht § 48 BeamtStG bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Regress verlangen kann. In einem solchen Falle ist gem. § 80 Abs. 1 Ziff. 15 SächsPersVG der Lehrerbezirkspersonalrat zu beteiligen. Dies muss die Lehrkraft unverzüglich beantragen.

Wichtig:

  • Schließen Sie keine Entleihungs-, Nutzungs- oder andere Verträge!
  • Erkennen Sie keine Forderungen zur Schadensregulierung an, erteilen Sie keine Reparaturaufträge!
  • Informieren Sie im Schadensfall unverzüglich die Schulleitung und/oder das LaSuB!

SLV-Infoblatt zum Aushang im Lehrerzimmer (PDF)