Die vollständige Inklusionsvereinbarung ist auf der Website der Hauptschwerbehindertenvertretung abrufbar:
https://www.hsbvl.sachsen.de/download/hsbvl/Inklusionsvereinbarung_gez_barrierefrei_20250801.pdf
Die Vereinbarung gilt für alle im Schuldienst des Freistaates Sachsen beschäftigten Personen mit einer Behinderung – und zwar unabhängig von ihrer Funktion. Sie umfasst somit nicht nur Lehrkräfte, sondern auch das gesamte pädagogische Personal (einschließlich Referendarinnen und Referendaren, Pädagogischen Fachkräften im Unterricht sowie Schulassistenzen), das nichtpädagogische Personal (wie Schulverwaltungsassistenzen) sowie Erzieherinnen und Erzieher im Landesdienst.
Ein wesentlicher Punkt der neuen Inklusionsvereinbarung ist, dass erstmals alle Menschen mit Behinderungen und nicht nur schwerbehinderte sowie denen gleichgestellte Menschen Beachtung finden. Somit profitieren auch Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20, 30 oder 40 von bestimmten Maßnahmen, sofern sie unter den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen.
§ 3 Absatz 3 der Sächsischen Lehrkräftearbeitszeitverordnung (SächsLKAZVO) regelt, dass schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte auf Antrag eine Stundenermäßigung erhalten können – abhängig vom Grad ihrer Behinderung. Die neue Inklusionsvereinbarung greift diese Regelung auf und führt die Staffelung der Ermäßigungsstunden nach GdB fort. Anders als bisher gilt sie jedoch nicht mehr nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte, sondern auch für solche mit einem GdB von 30 oder 40 ohne Gleichstellung.
Aus Sicht des SLV ist es jedoch nicht hinnehmbar, dass diese Regelung ausschließlich für Lehrkräfte mit einem festen Regelstundenmaß greift. Beschäftigte ohne Regelstundenmaß – wie Pädagogische Fachkräfte im Unterricht oder Schulassistenzen – sind von der Stundenermäßigung ausgenommen, da sie nicht unter den Geltungsbereich der SächsLKAZVO fallen.
Der SLV sieht hierin eine klare Ungleichbehandlung, die dringend korrigiert werden muss.
Für Fragen zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Örtliche Schwerbehindertenvertretung (ÖSBV). Besonders bei einer geplanten Antragstellung auf Feststellung eines GdB ist es ratsam, frühzeitig die fachkundige Beratung der ÖSBV in Anspruch zu nehmen.
Eine Übersicht aller Örtlichen Schwerbehindertenvertretungen finden Sie ebenfalls auf der Website der Hauptschwerbehindertenvertretung: https://www.hsbvl.sachsen.de/571.htm