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Öffnung der Schulen für die Abschlussklassen nach den Osterferien – Abschlussprüfungen zu den geplanten Terminen

Bild von Lukas Moos auf Pixabay

Das sächsische Kabinett hat am 9. April 2020 entschieden, dass unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes die Abiturprüfungen an den allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien in öffentlicher und in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen zu den seit langem geplanten Terminen ab dem 22. April 2020 durchgeführt werden.
Gleichfalls wurde die Entscheidung getroffen, ab dem 20. April 2020 die Gymnasien sowie Ober- und Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung), die entsprechenden Bildungsgänge an den Schulen des zweiten Bildungsweges und die berufsbildenden Schulen für die Abschlussklassen zu öffnen.

Öffnung der Schulen für die Abschlussklassen

Die Allgemeinverfügung wird dahingehend geändert, dass der Unterricht in den Abschlussjahrgängen und eine Durchführung von Prüfungen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen möglich wird. Insbesondere wird dabei berücksichtigt, dass sowohl für den Unterricht in den Abschlussjahrgängen als auch für Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung die gesamten Schulgebäude genutzt werden können und sich nur die betreffenden Schüler, Lehrer und sonstiges erforderliches Personal in diesem Zeitraum im Schulgebäude aufhalten.

Das Unterrichts- und Prüfungsgeschehen kann unter diesen Bedingungen räumlich so entzerrt werden, dass Infektionen nach menschlichem Ermessen weitestgehend vermieden werden können.

Für die Prüflinge zum Haupt- oder Realschulabschluss sowie im berufsbildenden Bereich wird die Zeit bis zum Prüfungsbeginn am 25. Mai für eine intensive Vorbereitung genutzt.

Konsultationen zu Abschlussprüfungen werden ab dem 20.04.2020 ermöglicht und schulintern abgestimmt.

Abiturprüfungen

Zur Durchführung der Abiturprüfung 2020 an allgemeinbildenden Gymnasien und Beruflichen Gymnasien hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus am 9. April in einem Erlass abweichende Regelungen von den bestehenden Schulordnungen sowie Präzisierungen zur Umsetzung der bestehenden Schulordnungen festgelegt.
Für die Abiturprüfungen stehen zwei Prüfungstermine zur Verfügung. Der Ersttermin ist der reguläre Termin der Erstprüfung und der Zweittermin ist der bisherige Termin, der für die Nachprüfung gemäß VwV Bedarf und Schuljahresablauf vorgesehen ist.

Die Abiturientinnen und Abiturienten entscheiden freiwillig und ohne besonderen Nachweis, ob sie den Ersttermin wahrnehmen. Bei Nichtteilnahme am Ersttermin hat dies der Prüfungsteilnehmer dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens am Prüfungstag vor Prüfungsbeginn elektronisch, schriftlich oder fernmündlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Nichtteilnahme ist nicht erforderlich. Prüfungsteilnehmer, die den Ersttermin nicht wahrnehmen, sind zur Teilnahme an der Prüfung zum Zweittermin verpflichtet.

Versäumt ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung zum Zweittermin aus wichtigem Grund, kann er auf Antrag die entsprechende Prüfung ohne vollständige Wiederholung der letzten Jahrgangsstufe an einem weiteren Termin nachholen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind nach Maßgabe der SOGYA bzw. BGySO unverzüglich durch ein ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen.

Schüler, die aus einem wichtigen Grund an der Prüfung zum Zweittermin nicht teilnehmen konnten und die Prüfung nicht nachholen möchten, können auf Antrag die Jahrgangsstufe wiederholen und die Abiturprüfung im Anschluss daran ablegen. Die Wiederholung dieser Jahrgangsstufe wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.

Prüfungsteilnehmer, die den Zweittermin der Prüfung aus wichtigem Grund versäumt haben und diese Prüfung nachholen möchten, haben dies beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 18. Juni 2020 zu beantragen. Das SMK wird noch vor den Sommerferien Anfang Juli einen dritten Prüfungstermin anbieten.

Die Antragsfrist zum 18. Juni 2020 gilt auch für den Fall, dass der Schüler die Jahrgangsstufe wiederholen möchte. Die Prüfungsteilnehmer sind über das geänderte Verfahren aktenkundig zu belehren.

Damit haben alle Abiturientinnen und Abiturienten die Chance, eine verlässliche Abschlussprüfung nach den üblichen Kriterien und mit uneingeschränkter Akzeptanz zu absolvieren. Vor dem Hintergrund der nicht prognostizierbaren Entwicklung in den Folgewochen wirbt Staatsminister Christian Piwaz aber bei allen Abiturientinnen und Abiturienten darum, den ersten Prüfungstermin wahrzunehmen.

Korrektur der schriftlichen Prüfungen

Allgemeinbildende Gymnasien

Jede Prüfungsarbeit wird zuerst vom Kursfachlehrer als Erstkorrektor und danach von einem weiteren Lehrer als Zweitkorrektor korrigiert. Der Zweitkorrektor wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Ein möglicher Drittkorrektor wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

Kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Durchführung der Zweit- oder die Durchführung der Drittkorrektur nicht absichern, zeigt er dies unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde an, welche dann die Absicherung der Korrekturen organisiert.

Berufliche Gymnasien

In den Abiturprüfungsverfahren an den Beruflichen Gymnasien bleibt § 49 BGySO unberührt.

Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport

57 Absatz 5 Satz 1 SOGYA ist entsprechend für den Fall anzuwenden, dass der praktische Prüfungsteil wegen der Nichtgewährleistung des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden kann. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Gesundheitsschutz gewährleisten!

Für den SLV hat der Gesundheitsschutz der Beschäftigten und der Schüler hohe Priorität. In den Schulen müssen hygienische Vorbereitungen für die Wiederaufnahme des Betriebes getroffen werden. Lehrkräfte, die zur Risikogruppe zählen, dürfen nach Auffassung des SLV nicht zur Prüfungsaufsicht o.ä. eingesetzt werden.

Nach Ostern werden die Schulleiter weitere Hinweise und Empfehlungen, z. B. für die pädagogische Bewältigung der Situation, für die Einhaltung des Infektionsschutzes oder zum Personaleinsatz erhalten.

Das SMK und das LaSuB werden die Schulen bei der inhaltlichen und organisatorischen Absicherung nach Kräften unterstützen, um eine erfolgreiche Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung sowie einen entsprechenden Unterricht in den Abschlussjahrgängen zu gewährleisten.

Quelle: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Abiturprüfung 2020 an allgemeinbildenden Gymnasien und Beruflichen Gymnasien vom 9. April 2020