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Trotz Streikverbot: Auch verbeamtete Lehrkräfte können aktiv werden!

In Einkommensrunden ist es wichtig, sich als Beamter solidarisch zu zeigen, um gemeinsame Signale zu setzen. Es geht dabei nämlich auch um die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung von Tarifergebnissen auf die Beamten.

Beamte haben kein Arbeitskampfmittel, also kein Streikrecht. Die Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und dem Staat schließt Streik aus. Jedem Beamten ist es aber unbenommen, Mitglied in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zu sein (vgl. Art. 9 GG, § 52 BeamtStG, § 92 SächsBG) und sich darin auch aktiv zu engagieren. Das heißt: Beamte können sich aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses während der Arbeitszeit nicht aktiv an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen.

Die verbeamtete Lehrkraft kann sich aber an öffentlichen Streikkundgebungen beteiligen, wenn keine Unterrichtsverpflichtung, Aufsicht oder andere durch die Schulleitung zugewiesene Arbeitsaufgabe in der Zeit besteht!

Das gilt auch für Demonstrationen, die im Rahmen von (Warn-)Streiks durchgeführt werden. Bei Teilnahme streiken die Beamten nicht selbst. Sie bekunden nur nach außen, dass sie sich mit den Zielen solidarisieren. Das ist Teil der freien Meinungsäußerung, die auch Beamten zusteht. Dienstherren geben hierzu gern ungenaue oder missverständliche Hinweise an die Beamten. Das soll jedoch nur der Verunsicherung dienen und hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

In Einkommensrunden gilt stets: Je mehr Menschen sich an Kundgebungen beteiligen, desto stärker ist das Signal an die Öffentlichkeit und damit auch an die Verhandlungsführer der Arbeitgeber. Zudem wird damit die Gemeinschaft mit den tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen gestärkt.

Mit der Kundgebungsteilnahme setzen sich Beamte natürlich auch für ihre eigene Sache ein, denn alle verhandelnden Gewerkschaften erwarten die Übertragung des Tarifabschlusses auf den Beamtenbereich. Dafür zuständig ist nicht die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), sondern das jeweilige Bundesland. Der Freistaat Sachsen hat die zeit- und systemgerechte Übertragung nach den letzten Tarifrunden für seine Beamten per Gesetzgebung umgesetzt.

WICHTIG!

Verbeamtete Lehrkräfte sind zum Ausgleich ausfallender Arbeiten der Tarifbeschäftigten nicht zu Mehrarbeit verpflichtet. Das heißt auch, dass sie nicht zur Absicherung des Unterrichts oder der Aufsichtspflicht der streikenden Kollegen herangezogen werden dürfen.

 

Verkündet der Schulleiter, dass seine Schule aufgrund von Streiks komplett geschlossen bleibt und vergibt er keine Lehraufträge oder andere Aufgaben an verbeamtete Lehrkräfte, gilt dies als außerunterrichtliche Zeit. In diesem Fall können die Beamten ebenfalls an Kundgebungen teilnehmen (also in ihrer Freizeit). Nach § 1 der Sächsischen Lehrkräftearbeitszeitverordnung sind Beschäftigte ohne Unterrichtszuweisung oder Zuweisung anderer Aufgaben berechtigt, ihre Leistung hinsichtlich des Ortes und der Zeit selbst einzuteilen.