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Unterricht in der Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums und der Jahrgangsstufe 12 des beruflichen Gymnasiums

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Die Abschlussjahrgänge an den allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien können seit dem 18. Januar 2021 wieder am Präsenzunterricht teilnehmen. Dieser war bisher vorrangig auf die Prüfungsfächer beschränkt – auch für die Jahrgangsstufen 11 am allgemeinbildenden Gymnasium und 12 am beruflichen Gymnasium.
Die Einschränkung ergab sich hier – im Unterschied zu den Abiturjahrgängen – nicht zwingend aus inhaltlichen und pädagogischen Gründen. Vielmehr waren bei der Regelung das Infektionsgeschehen und die Kontaktminimierung im Blick.

Da für diese Jahrgänge auch der Unterricht im Kurshalbjahr 11/II bzw. 12/II abschlussrelevant ist, soll das Unterrichtsangebot ab 15. Februar 2021 wieder alle Unterrichtsfächer umfassen.
Für die Umsetzung sind die jeweiligen Bedingungen an den Gymnasien sehr unterschiedlich. Deshalb sollen die Schulen eigenverantwortlich darüber entscheiden.

Angestrebt wird ein Wechsel von möglichst viel Präsenzunterricht gegenüber häuslicher Lernzeit. Die Schulen haben im bisherigen Verlauf der Pandemie hierfür sehr gute Konzepte entwickelt.

Für die Jahrgangsstufen 11 bzw. 12 können z. B. weiterhin Präsenzunterricht in den Prüfungsfächern angeboten werden und Online-Angebote in den Nichtprüfungsfächern. Aber auch ein generelles Wechselmodell unter Einbeziehung möglichst aller Unterrichtsfächer ist möglich.
Große Kurse sollten nach Möglichkeit geteilt werden. Bei allen Maßnahmen soll sich weitgehend an den Stundenvorgaben der Schulordnungen orientiert werden. Inwieweit Sportunterricht angeboten werden kann, richtet sich nach den Festlegungen der jeweils gültigen Corona-Schutz-Verordnung.

Leistungsbewertungen und vor allem Klausuren sind möglichst im Präsenzunterricht durchzuführen. In den Kurshalbjahren 11/II bzw. 12/II kann die Anzahl der Klausuren in den Leistungskursfächern auf eine Klausur reduziert werden. In den Grundkursfächern kann das Kurshalbjahresergebnis ausschließlich auf der Grundlage der sonstigen Leistungen ermittelt werden. Eine der sonstigen Leistungen soll dabei in ihren Anforderungen ein einheitliches Anforderungsprofil mit höherer Komplexität in der Aufgabenstellung aufweisen. Dies wird vor Beginn des Kurshalbjahres 11/II bzw. 12/II durch Erlass geregelt.

Quelle: Schreiben des SMK vom 11.02.2021