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Präsenzunterricht für Abschlussklassen an Beruflichen Schulen | Hinweise zu Mund-Nasen-Bedeckungen

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In der am 26. Januar 2021 vom sächsischen Kabinett beschlossenen neuen Corona-Schutz-Verordnung wird nun auch die Präsenzbeschulung der Abschlussklassen an den Berufsschulen, Fachschulen und Berufsfachschulen ab dem 8. Februar 2021 geregelt.

Grundsätzlich bleiben Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege – mit Ausnahme einer Notbetreuung – bis zum 14. Februar 2021 geschlossen.

Berufsschulen

Ab dem 8. Februar 2021 bleibt es aufgrund der bestehenden Planung für die 6. und 7. Kalenderwoche bei dem freiwilligen Angebot zum Präsenzunterricht für die Abschlussklassen.

Der Unterricht soll auch hier nur in den prüfungsrelevanten Lernfeldern bzw. Fächern im Sinn der Reduzierung der Präsenz der Schülerinnen und Schüler in der Schule erteilt werden.

Abschlussklassen sind die Klassen des 3. Ausbildungsjahres der dreijährigen Ausbildung, des 2. Ausbildungsjahres der zweijährigen Ausbildung sowie des 2. Ausbildungsjahres, wenn die Schülerinnen und Schüler in diesem Schuljahr am Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung teilnehmen (davon nicht betroffen sind Klassen des 2. Ausbildungsjahres, wenn die Schülerinnen und Schüler in diesem Schuljahr an der „Zwischenprüfung“ teilnehmen, weil die „Zwischenprüfung“ keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der Prüfung hat).

Zu den Abschlussklassen gehören nicht die Klassen des 3. Ausbildungsjahres der 3,5-jährigen Ausbildung.

Für die Klassen der Berufsvorbereitung und der Beruflichen Grundbildung (Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr, …) ist Präsenzunterricht bis auf Weiteres nicht möglich.

Der Blockplan gilt weiter.

Fachschule/Berufsfachschule

Für Schüler, die am bzw. ab dem 8. Februar 2021 außerhalb der Schule in berufspraktischer Ausbildung sind, gilt:

Vom Schuljahresablaufplan soll nicht abgewichen werden. Schüler, die in der berufspraktischen Ausbildung sind, können diese weiterhin absolvieren, da auch hier eine berufspraktische Prüfung abzulegen ist. Eine schulorganisatorische Umplanung ist aus Sicht des SMK i. d. R. nicht erforderlich.

Quelle: Schulleiter-Schreiben des SMK vom 27.01.2021

Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verpflichtet weiterhin zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen. Zusätzlich ist eine MNB vor dem Eingangsbereich der Schule zur tragen, unabhängig davon, ob der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden kann.

MNB sind zu unterscheiden von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (sogenannte OP-Masken, Masken der Standards KN95/N95 und FFP2), der nur bei der Schülerbeförderung getragen werden muss; im Übrigen ist wie bisher entweder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder eine Alltagsmaske ausreichend.

Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage weitergehende Verpflichtungen zum Tragen von MNB (insb. im Unterricht) anordnen, durch die Schule ist dies für den Unterricht nicht möglich.

Neben der SächsCoronaSchVO gilt die Allgemeinverfügung (AV) des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie auch über den 14. Februar 2021 hinaus weiterhin fort. Hiernach sind auch Personen, die in der Einrichtung nicht beschult werden oder an der Einrichtung nicht beschäftigt oder nur vorübergehend tätig sind (insbesondere Personensorgeberechtigte) während des Aufenthalts im Schulgebäude und auf dem übrigen Schulgelände zum Tragen einer MNB verpflichtet.

Es ist zulässig, kurzfristig auf die MNB zu verzichten, wenn dies zur Durchführung von Tests auf SARS-CoV-2 an Testschulen erforderlich ist.

Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen von MNB genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. Schulen sind befugt, von dem Attest eine Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren.

Umgang mit Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen von MNB

Betreffende Personen sind auf die Verpflichtung hinzuweisen und ihnen ist Gelegenheit zu geben, die MNB anzulegen. Sollte der Pflicht zum Tragen einer MNB trotz des Hinweises nicht Folge geleistet werden, sind erwachsene Personen aufzufordern, das Schulgelände sofort zu verlassen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann um polizeiliche Unterstützung ersucht werden.

Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Personensorgeberechtigten zu informieren. Bis zur Abholung durch einen Personensorgeberechtigten oder Bevollmächtigten sind die minderjährigen Schülerinnen und Schüler in einem separaten Raum unterzubringen; die Aufsichtspflicht besteht bis zur Abholung fort.

Bei Verstößen an den Folgetagen ist entsprechend zu verfahren. Durch die Schulleitung ist zu prüfen, ob Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Schülerin oder dem Schüler zu veranlassen sind und ein Antrag auf Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht zu stellen ist.“

Quelle: Merkblatt des SMK für Schulen vom 28.01.2021