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Zeugnistermine, Ende der Kurshalbjahre und Urlaub von Lehrkräften in den Winterferien

Bild von Bastian Wiedenhaupt auf Pixabay

Infolge der Verlängerung des Lockdowns wurde die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021 erneut angepasst. Die Winterferien umfassen den Zeitraum vom 30. Januar 2021 bis 6. Februar 2021, die Osterferien vom 27. März 2021 bis 10. April 2021. Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag. Der SLV hatte eine komplette Streichung der Winterferien abgelehnt.

Durch die geänderte Ferienregelung in Sachsen ergeben sich zudem zahlreiche weitere Terminänderungen:

  • Die Ausgabe der Bildungsempfehlungen für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 erfolgt am 10. Februar 2021. Da dieser Termin in die Phase der häuslichen Lernzeit fällt, werden die Schulen gebeten, sich mit den Eltern über die Übersendung bzw. Übergabe des Original-Dokuments der Bildungsempfehlung abzustimmen. Im Falle einer persönlichen Übergabe muss der Ablauf so gestaltet sein, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird.
  • Für alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schularten werden die Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse mit Datum vom 10. Februar 2021 ausgestellt und zeitnah ausgegeben.
  • Die Ausgabe der Kurshalbjahreszeugnisse der Kurshalbjahre 11/I am allgemeinbildenden Gymnasium bzw. 12/I am Beruflichen Gymnasium erfolgt am 5. März 2021.
  • Die Kurshalbjahreszeugnisse der Kurshalbjahre 12/I am allgemeinbildenden Gymnasium bzw. 13/I am Beruflichen Gymnasium werden mit Datum vom 15. Januar 2021 ausgestellt und ab 18. Januar 2021 ausgehändigt.
  • Das Kurshalbjahr 12/II am allgemeinbildenden Gymnasium bzw. 13/II am Beruflichen Gymnasium beginnt am 18. Januar 2021.

Weitere terminliche Anpassungen der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021 finden sich in der →Anlage zum Schulleiter-Schreiben des SMK vom 27. Januar.

Das SMK bittet die Schulleitungen um umgehende Information der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern.

Regelungen zu den Winterferien

Für Lehrkräfte entfällt nach Maßgabe der Regelung des § 44 Nr. 3 TV-L mit der Verlegung der Winterferien die Möglichkeit, in dem ursprünglich geplanten Winterferienzeitraum Erholungsurlaub zu nehmen. Entsprechendes gilt für beamtete Lehrkräfte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 SächsUrIMuEltVO.

Für den Fall, dass für diese Zeitspanne bereits Urlaub genehmigt wurde (was die Ausnahme sein dürfte), soll dieser widerrufen werden. Etwaige durch den Rücktritt von einer bereits gebuchten Reise anfallende Kosten werden vom Freistaat Sachsen unter Einhaltung der Schadensminderungspflicht (z. B. Nutzung kostenfreier Rücktrittsrechte) erstattet.
Sollte für den Zeitraum der entfallenden Winterferien ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz aus persönlichen Gründen notwendig sein, weist das SMK für die tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer auf die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L hin. Für beamtete Lehrkräfte gilt § 12 SächsUrlMuEltVO. Das SMK verweist darauf, dass bei der Anwendung dieser Bestimmungen der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist, die durch die kurzfristige Änderung der Ferienregelung im sächsischen Schuldienst eintritt.

Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte sind im § 29 TV-L (Arbeitsbefreiung) konkrete Anlässe aufgeführt, bei denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden. Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für bis zu drei Arbeitstage gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).
Für verbeamtete Lehrkräfte sind im § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung verschiedene Anlässe aufgeführt, bei denen dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Dienstbezüge Urlaub bewilligt werden kann. Urlaub aus sonstigen Gründen gemäß § 14 der SächsUrIMuEltVO kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern sich langfristig auf die angekündigten Winterferien eingerichtet und deshalb in diesem Zeitraum auch eine Abwesenheit von der Schule eingeplant haben, besteht die Möglichkeit, sich mit einem begründeten Antrag bei der Schulleitung vom Schulbesuch beurlauben zu lassen. Grundlage hierfür ist die Schulbesuchsordnung (§ 3 und § 4). Als Gründe sind insbesondere bei der Beurlaubung wichtige persönliche oder familiäre Gründe zu nennen. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung.

Quellen:
Schulleiter-Schreiben des SMK vom 08.01.2021
TV-L § 29; SächsUrIMuEltVO §§ 12 und 14