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Beschäftigte von extrem erhöhten Lebenshaltungskosten entlasten!

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Angesichts aktuell stark gestiegener Lebenshaltungskosten fordert der Sächsische Lehrerverband vom Arbeitgeber, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Beschäftigten finanziell zu entlasten, indem er die Regelungen im Tarifvertrag der Länder zur Anwendung bringt.

Die Belastung der nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) Beschäftigten im Arbeitsalltag ist enorm, oft weit über gesundheitliche Grenzen hinweg. Trotzdem stellen sich die Lehrerinnen und Lehrer dieser Herausforderung. Der SLV will sie deshalb bei der Nutzung tariflicher Möglichkeiten begleiten.

Die Formulierung im § 16 Abs. 5 TV-L ist wie folgt:
„Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich“

Die Inflationsrate betrug z. B. im Jahr 2021 nur 3,1 %.

Mit Stand 31.10.2022 haben sich die Werte erneut erhöht und betragen nun:

  1. die Inflationsrate + 10,4 %
  2. die Steigerung der Verbraucherpreise + 43,9 %
  3. die Steigerung der Nahrungsmittelpreise + 18,7 %.

Anders, als es das SMK in der Mitarbeiterinformation vom 27.10.2022 mitteilt, betrifft dies auch die Beschäftigten im Landesschuldienst. So führt auch das Bundesarbeitsgericht zur Frage des § 16 Abs. 5 TV-L im Urteil 6 AZR 822/12 schon aus: „… cc) Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 TV-L sprechen für eine Bindung des Arbeitgebers an den Maßstab des billigen Ermessens bei der Entscheidung über die Leistung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten …

(2) Bei der Frage des Ausgleichs höherer Lebenshaltungskosten liegt eine Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen nahe, denn der einzelne betroffene Arbeitnehmer hat die höheren Lebenshaltungskosten zu tragen. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L eröffnet eine Möglichkeit des Ausgleichs solcher Kosten …“

 Höhere Lebenshaltungskosten dürften ganz unstreitig vorliegen. Die Bundesregierung hat deshalb mit dem 3. Entlastungspaket vom 3. September 2022 den Weg für steuerfreie Zahlungen in Form einer „Inflationsausgleichsprämie“ an die Beschäftigten freigemacht.

Zur Geltendmachung und Wahrung von Ansprüchen haben wir unseren Mitgliedern im internen Bereich auf der SLV-Homepage ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt. Der Antrag ist nur ein Mal zu stellen.
Natürlich wird der Freistaat Sachsen knappe Haushaltdeckung einwenden. Jedoch darf die Fürsorge gegenüber einem Beschäftigten nicht ausschließlich fiskalisch gesehen werden. Die tariflichen Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden.

Diese Information und die Geltendmachung kommen nur für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen zur Anwendung, nicht bei Angestellten nach dem TVöD oder bei Freien Trägern.

→Infoblatt zum Aushang (PDF)

Weitere Informationen:

Grundsätze der Beamtenbesoldung vs. aktuelle Lebenshaltungskosten und Inflation