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Durchführung von Corona-Schnelltests an sächsischen Schulen für Schüler und Lehrkräfte

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In Vorbereitung der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebes in Sachsen werden voraussichtlich ab 18. Januar 2021 für Schüler und Lehrkräfte freiwillige Corona-Schnelltests (Point-of-Care-Tests) an insgesamt 100 Standorten durchgeführt.

→Informationen des SMS zu den Schnelltestverfahren zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 – Stand: 09.12.2020

Dazu berechtigt sind zunächst die Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge, d. h. Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulbildungsgang der Klassenstufe 9 und im Realschulbildungsgang der Klassenstufe 10 ihren Schulabschluss an der Oberschule anstreben, Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Förderschulen im Hauptschul- bzw. Realschulbildungsgang sowie Abschlussjahrgänge der Fachoberschulen, Gymnasien (Klassenstufe 11 und 12) und beruflichen Gymnasien (Klassenstufe 12 und 13) sowie die Lehrkräfte, die für den Präsenzunterricht ab 18.01.2021 eingeteilt sind.

Die Schnelltests werden unter Mitwirkung des DRK an ausgewählten Schulen (Testschulen) in den Standortbereichen des Landesamtes für Schule und Bildung durchgeführt.

Koordination an den Testschulen und Schülerbeförderung

Den Testschulen wurden weitere Schulen (Stammschulen) zugeordnet, deren Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sich an den jeweiligen Testschulen testen lassen können. Somit wurden Cluster gebildet, in denen alle Maßnahmen der Testung für die Testteams des DRK, Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, Beteiligte der Schülerbeförderung, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern zu koordinieren sind.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Testschulen erstellen in Absprache mit dem DRK einen Zeitplan für die Durchführung und stimmen sich mit den Verantwortlichen des DRK über die Rahmenbedingungen für den Ablauf der Testung ab.

Dazu gehören u. a.:

  • Zeitplanung/Taktung,
  • Raumplanung,
  • Planung personeller Ressourcen zur Unterstützung der Maßnahme,
  • einzuhaltende Hygienemaßnahmen.

Festlegungen zur Desinfektion der Teststrecke und der Aufenthaltsräume sind durch das DRK zu treffen.

In Abhängigkeit der Anzahl der zu testenden Personen können für die Maßnahme an der Testschule ein oder mehrere Tage angesetzt werden.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Testschulen teilen allen ihnen zugeordneten Stammschulen die jeweiligen Zeitfenster für die Testung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Lehrkräften mit. Die zur Unterstützung der Testteams erforderlichen Lehrkräfte sollen nach Angaben des LaSuB sowohl aus den Testschulen als auch aus den Stammschulen gewonnen werden, um eine gleichmäßige Aufgabenverteilung zu gewährleisten. Ebenso ist die Begleitung der Schülerinnen und Schüler für die Beförderung zu den Testschulen zu gewährleisten.

Der Schulleiter der Stammschule kann seinen Lehrkräften anweisen, an der Testschule den Anweisungen des dortigen Schulleiters zu folgen. Darüber hinaus kann der Schulleiter der jeweiligen Testschule auch in Ausübung seines Hausrechts Festlegungen treffen.

Mit den Trägern der Schülerbeförderung hat das LaSuB vereinbart, dass am Tag der Testung die Beförderung eines regulären Schultages erfolgt, um beteiligte Schülerinnen und Schüler zu ihren Schulen zu befördern. Entsprechend der zeitlichen Taktung werden diese dann, gegebenenfalls mit Sonderfahrten, zur Testschule gebracht. Nach erfolgter Testung gilt dies für Schülerinnen und Schüler mit negativem Testergebnis ebenso für den Rückweg. Positiv getestete Schülerinnen und Schüler sind im Falle der Minderjährigkeit von Erziehungsberechtigten an der Testschule abzuholen.

Die Teilnahme an den Schnelltests einschließlich der unterstützenden Tätigkeit vor Ort sowie der Weg dorthin und von dort unterfällt dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Sämtliche Tests einschließlich der notwendigen Schutzkleidung werden den Testschulen bereitgestellt. Zusätzliche Materialien, die durch das DRK als notwendig eingeordnet werden, sind durch die Schulleiterinnen und Schulleiter der Testschulen in eigener Zuständigkeit zu beschaffen, sofern sie nicht schulträgerseits zur Verfügung gestellt wurden. Dazu gehören u. a. Desinfektionsmittel für Haut und Flächen, Einweghandschuhe, Spucktüten, Mülleimer und Beutel, Papierhandtücher, persönliche Schutzausstattung etc. Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Standort.

Hinweise für die Schulen und die eingesetzten Lehrkräfte

Quelle: Dienstanweisung des SMK zur Durchführung von Schnelltests an den Schulen vom 07.01.2021

Während die Entnahme der Abstriche durch medizinisch geschultes Personal des DRK bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen erfolgt, haben die Schulen die Organisation und praktische Durchführung der Reihentestungen zu gewährleisten.

Dabei gilt:

Während der Dauer des Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände und der Durchführung der Testung besteht eine Aufsichtspflicht der Schule. Die Aufsichtsführung, die auch die Wahrung der besonderen Abstandsgebote und die Einhaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung umfasst, ist durch die Schulleitung und die Lehrkräfte abzusichern.

Die Schulen treffen in eigener Verantwortung die organisatorischen Vorbereitungen für die Schülertestungen nach den Vorgaben des DRK und des LaSuB. Hierzu zählen insbesondere

  • die Ausgabe der Formulare für die Einverständnis- und Übermittlungserklärungen für die Erziehungsberechtigten der Schüler,
  • die Annahme und Sammlung der eingehenden Einverständnis- und Übermittlungserklärungen vor Weiterleitung an das DRK,
  • die Klärung der Anwesenheit von Vertretern des zuständigen Gesundheitsamts,
  • die konkrete Abstimmung über die Details der Testabläufe und -räume mit den örtlichen Testteams des DRK im Vorfeld.

Um einen zügigen und störungsfreien Ablauf der Testung zu gewährleisten, unterstützen die Lehrkräfte das medizinisch geschulte Personal des DRK an der Teststrecke bei derAbstrich-Entnahme und Auswertung der Schnelltests durch

  • das Bereithalten von Namenslisten je Klasse, in die eine fortlaufende Testnummer eingetragen oder eingeklebt werden kann,
  • das Vorhalten sowie die Vorbereitung der übrigen Materialien nach den Vorgaben des DRK, ggf. nach vorheriger Absprache im Einzelfall
  • die Ausgabe eines Namensaufklebers an die Schülerinnen und Schüler,
  • die Kontrolle der Namenslisten,
  • die Dokumentation des Testergebnisses in einer Ergebnisliste,
  • die Information des Schülers über das negative Ergebnis des Tests und ggf. Aushändigung der diesbezüglichen Bescheinigung,
  • die Separierung der Schüler mit positivem Test mit Erteilung von Anweisungen zur Absonderung,
  • die Information der Eltern bei positivem Test und Überwachung der persönlichen Abholung,
  • die Übermittlung einer Sammelmeldung (Namens- und Adressliste) aller positiv Getesteten an das für den Schüler zuständige Gesundheitsamt (entsprechend Wohnort).

Die Organisation der Aufsicht über positiv getestete Schüler bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten erfolgt in Verantwortung der jeweiligen Testschule. Volljährige Schüler haben für den Fall eines positiven Testergebnisses selbständig Vorsorge zu treffen und beispielsweise eine Abholung durch Familienangehörige zu organisieren.

Vor einem möglichen Einsatz an der Teststrecke werden die Lehrkräfte durch das medizinisch geschulte Personal des DRK eingewiesen und angeleitet. Die an der Teststrecke eingesetzten Lehrkräfte erhalten eine hygienebedingte Schutzausrüstung/-bekleidung.

→Ablaufplan des DRK Sachsen für die Durchführung von Schnelltests an Schulen

Für die Auswahl und den Einsatz von Lehrkräften im Rahmen der Testung gelten unverändert die in den Dienstanweisungen vom 12. und 15. Mai 2020 (Az.: 23-0355/61/1) getroffenen Festlegungen und Einschränkungen bei der Heranziehung von Personen mit Risikoerkrankungen.

Für den anvisierten Start aller Schularten und Klassenstufen in den Präsenzbetrieb ab dem 8. Februar 2021 plant das SMK begleitende Testungen ab Klassenstufe 7 sowie eine Testung aller weiteren Lehrerinnen und Lehrer.

Quelle: Schulleiter-Schreiben des LaSuB vom 07.01.2021, Antworten des SMK vom 15.1.2021 auf Fragen des LHPR