Die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas wurde am 23. Juni 2020 vom sächsischen Kabinett beschlossen. Bis zu den Sommerferien bleibt es an den Grundschulen, Horten und weiterführenden Schulen beim eingeschränkten Regelbetrieb; Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege können wieder zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückkehren.
Was gilt für die Schulen?
Für alle Schularten gilt weiterhin: Mit Zustimmung der Schulleitung können Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen und Gremiensitzungen zu grundlegenden schulischen Angelegenheiten sowie Veranstaltungen zum Schuljahresende unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Schulgelände durchgeführt werden. (→siehe auch Durchführung von schulischen Veranstaltungen)
Die Schulbesuchspflicht bleibt an Grundschulen weiter ausgesetzt. Eltern entscheiden selbst, ob ihre Kinder in der Schule oder weiter zu Hause lernen. Die Schulpflicht bleibt bestehen. Die Eltern müssen sich zwischen dem Unterricht in der Schule oder dem Lernen von zu Hause aus entscheiden. Die strikte Gruppentrennung und die tägliche Pflicht zur Abgabe der „Gesundheitsbestätigung“ bleiben bestehen. Dabei gelten die neuen Vorgaben wie bei den Kitas.
Für Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 und für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 einschließlich der berufsbildenden Schulen bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es wird weiter im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Es besteht Schulbesuchspflicht an den Präsenztagen. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.
Nach Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11.06.2020 wurde noch einmal bekräftigt, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern in Kitas und Grundschulen nicht eingehalten werden müsse, da eine Gefährdung der Lehrkräfte durch infizierte Kinder bei Unterschreitung dieses Mindestabstands bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen sei. Zudem könnten Kinder im Grundschulalter den Mindestabstand noch nicht einhalten und auch die entsprechenden Lehrkonzepte dies nicht ermöglichen.
Was ist neu an den Kitas?
Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Gelände der Kindertageseinrichtungen kann aufgehoben werden. Zudem sind seit dem 29. Juni 2020 wieder offene und teiloffene Betreuungskonzepte zulässig und umsetzbar.
In den Kindertageseinrichtungen können wieder Eingewöhnungen, Eltern-/Entwicklungsgespräche, Elternabende, Fachberatung sowie Veranstaltungen zum Ende des Kitajahres unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Einrichtungsgelände durchgeführt werden.
An folgenden Corona-Schutzmaßnahmen wird festgehalten:
- Tägliche Gesundheitsbestätigung für das zu betreuende Kind (für weitere Mitglieder des Hausstandes muss die Bestätigung nicht mehr erbracht werden)
- Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (betreute Kinder und Personal ausgenommen)
- Abstandsregeln in Bring- und Abholsituationen
- Einhaltung der Hygienemaßnahmen
- Dokumentation der Kontaktpersonen
Weitere Informationen finden sich im Beitrag → Rückkehr zum Kita-Regelbetrieb.
Geltungsdauer
Die Allgemeinverfügung trat am 29. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 17. Juli 2020.
- Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,26 MB)Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. Juni 2020 I gültig vom 29. Juni 2020 bis 17. Juli 2020
- Musterformular für die Gesundheitsbestätigung für Kindertagesstätten und Schulen (*.pdf, 0,53 MB)Anlage zur Allgemeinverfügung mit Regelungen zum Betrieb von Kindertagesstätten und Schulen