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Erweiterung der Notbetreuung an den Grundschulen, Förderschulen und Kindertageseinrichtungen

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Seit dem 18. März 2020 ist der Schulbetrieb an allen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft in Sachsen eingestellt. Auch Kindertageseinrichtungen sind geschlossen. Für Kinder von Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, wird eine Notbetreuung angeboten. Die Umsetzung erfolgt durch eine Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz, aktuelle Fassung vom 1. Mai 2020, gültig vom 4. Mai bis einschließlich 22. Mai 2020.

In allen Grundschulen, Förderschulen, Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen wird ein Notbetreuungsangebot zur Verfügung gestellt. An den Kindertageseinrichtungen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen wird das Notbetreuungsangebot während der üblichen Öffnungszeiten durch den Träger der Einrichtung gesichert.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulen wird am Standort des Hortes durch den Hortträger eine Notbetreuung während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gesichert. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 an Förderschulen sichert der Freistaat Sachsen grundsätzlich am Standort der Förderschule in Abstimmung mit dem Schul- und Hortträger während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten ein Notbetreuungsangebot ab.

Integrationskinder im Alter vor der Einschulung mit Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Anspruch auf Notbetreuung. Für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schüler an Förderschulen, unabhängig von der Jahrgangsstufe, wird ein Notbetreuungsangebot während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gesichert, sofern die Personensorgeberechtigen die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können.


Für Kinder und Grundschüler, deren Eltern in systemrelevanten Berufen beschäftigt sind, wird eine Notbetreuung angeboten. Das betrifft die Betreuung von Kindern von Beschäftigten, die für die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Infrastruktur, für die Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs, für die Gesundheitsversorgung und Pflege sowie Bildung und Erziehung zuständig sind.

Die Bestimmungen dazu wurden am 24.3.2020, 18.4. und 1.5. 2020 erweitert → Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz, aktuelle Fassung vom 1. Mai 2020, gültig vom 4. Mai bis einschließlich 22. Mai 2020.
Zu den systemrelevanten Berufen gehören seit dem 24.3.2020 u. a. auch: Banken sowie Sparkassen, die Landwirtschaft, Bergsicherung und Grubenwehren, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Binnenschifffahrt, Krankenkassen, Rentenversicherung, Sanitätshäuser, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychosoziale Notfallversorgung, stationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe.

Seit dem 18.4.2020 gehören u. a. auch folgende Sektoren zu den systemrelevanten Berufen: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Gewerkschaften, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal.

Ab dem 4.5.2020 gehören u. a. auch folgende Sektoren bzw. Beschäftigte zu den systemrelevanten Berufen:
Forstwirtschaft, Beschäftigte der Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, betriebsnotwendiges Personal der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften einschließlich ihrer Sozialverbände, betriebsnotwendiges Kanzleipersonal bei Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern; im Bereich Bildung und Erziehung auch die Ausbildungseinrichtungen der Behörden einschließlich Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf, das Reinigungspersonal im Schuldienst (öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft) und den Ausbildungseinrichtungen sowie in der Kindertagesbetreuung.

Eine vollständige Übersicht finden Sie in der Anlage 1 der Allgemeinverfügung.

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht ab dem 4.5.2020, wenn

  • beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
  • nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
    • Gesundheit und Soziales
    • Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
    • Öffentlicher Personennahverkehr,
    • Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
    • Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden (einschließlich Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern),
    • Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen) der Hochschulen und der Berufsakademie mitwirkt sowie Studierende, soweit sie an diesen Veranstaltungen teilnehmen,
    • Personal in kulturellen Einrichtungen, das notwendig ist zur Absicherung des zugelassenen Betriebs
    • betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit,
    • Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.

Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten

  • keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
  • nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Dies gilt nicht für Personensorgeberechtigte mit Tätigkeit in der Gesundheitsversorgung, die in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Nutzung entsprechender Schutzausrüstung an Covid-19 erkrankte Patienten betreuen.

Die Personensorgeberechtigten weisen ihre Tätigkeit in einem aktualisierten Formblatt (Anlage 2, Stand 1.5.2020, abrufbar unter www.coronavirus.sachsen.de) gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn (bei Selbständigen und Freiberuflern durch Unterschrift an derselben Stelle des Formulars), in der auch bestätigt wird, dass der Personensorgeberechtigte für den Betrieb der Kritischen Infrastruktur zwingend erforderlich ist.

Die Bestätigung kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf erfolgt der Nachweis durch entsprechende Glaubhaftmachung. Bei Studierenden erfolgt der Nachweis durch Bestätigung der Prüfungsämter.

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht darüber hinaus, soweit eine Gefährdung des Kindeswohls droht. In diesen Fällen bedarf es zur Notbetreuung des Kindes der Zustimmung des örtlichen Jugendamtes.

Ferner besteht ein Anspruch soweit ein besonderer Härtefall vorliegt (z. B. Krankheit oder Existenzgefährdung). Die Entscheidung hierzu wird durch die Gemeinde oder Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege getroffen.

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht ebenfalls für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe (Integrationskinder) in Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können.

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht außerdem für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können.

Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der genannten Voraussetzungen und der sich daraus ergebenden Pflichten zu sorgen.

Die Bestimmungen der Allgemeinverfügung gelten ab 4. Mai 2020.