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Prüfungsvorbereitung, Abschlussprüfungen, Gesundheitsschutz

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Für den Sächsischen Lehrerverband hat der Gesundheitsschutz der Beschäftigten und der Schüler hohe Priorität. Der SLV hat klare Regeln zur Vermeidung von Infektionen bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebes angemahnt. Das Abstandsgebot muss eingehalten werden und hygienische Voraussetzungen gegeben sein. Lehrkräfte, die zur Risikogruppe zählen, dürfen nicht zur Prüfungsaufsicht o. ä. eingesetzt werden. Viele unsere Vorstellungen sind in den Anweisungen des Kultusministeriums enthalten – am Ende kommt es auf die sorgfältige Umsetzung vor Ort an.

Die Öffnung der Schulen für Abschlussklassen dient der Prüfungsvorbereitung. Ein regulärer Unterricht findet nicht statt. Im Vordergrund stehen die Vorbereitungen auf die Abschlussprüfungen. Die Schulen werden ab dem 20. April 2020 vorerst ausschließlich für das Personal geöffnet, welches zur Vorbereitung der Schüler auf ihre Prüfungen notwendig ist. Erst ab dem 22. April beginnt die eigentliche Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler. Die Abiturprüfungen finden wie geplant statt. Konsultationen sind hier schon ab dem 20. April möglich.

Das Kultusministerium hat zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Abschlussprüfungen sowie zu Prüfungsvorbereitungen wichtige Hinweise gegeben:

Abiturprüfungen 2020 an allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien

In einem Schreiben an die Schulleiter der allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien hat Staatsminister Christian Piwarz wichtige Hinweise zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Abiturprüfungen 2020 gegeben.
Er betont das gemeinsame Bestreben, „dass unsere Schülerinnen und Schüler trotz widriger Umstände ein erfolgreiches Abitur ablegen können. Dabei muss es unser Ziel sein, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die das Infektionsrisiko für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte minimieren.“ Der Staatsminister dankt allen Schulleiterinnen und Schulleitern und allen Lehrerinnen und Lehrern für das Engagement und den persönlichen Einsatz in dieser Krisensituation ausdrücklich und sehr herzlich.

Allgemeine Hinweise

  • Erforderliche Aushänge zur Durchführung von Prüfungskonsultationen und zur Prüfungsorganisation sind den Schülerinnen und Schülern vorab elektronisch zur Kenntnis zu geben und an mehreren Stellen im Schulhaus auszuhängen.
  • Die Schülerinnen und Schüler werden am ersten Tag des Betretens des Schulgebäudes aktenkundig über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten bzw. Husten- und Nieshygiene informiert.
  • Am Vortag jeder Konsultation oder Prüfung werden die Räume und insbesondere die Tische professionell gereinigt.
  • An zentralen Stellen im Schulgebäude werden Desinfektionsmittel bereitgestellt.
  • Auf dem Schulgelände und im Schulgebäude wird durch Aufsichten sichergestellt, dass sich dort nur direkt an Konsultationen oder Prüfungen beteiligte Personen aufhalten und die Mindestabstände eingehalten werden.
  • Nur Schülerinnen und Schüler ohne respiratorische (die Atemwege betreffende) Symptomatik dürfen die Schule betreten. Der Zugang wird kontrolliert. Nach Betreten des Gebäudes ist zu sichern, dass sich jeder Schüler umgehend die Hände wäscht und desinfiziert.
  • Schüler, die zu einer Risikogruppe gehören, melden dies bei ihrer Schule telefonisch oder elektronisch vorab rechtzeitig an. Sie können das Schulgebäude entweder durch einen gesonderten Eingang oder zu einer bestimmten Zeit einzeln betreten und ggf. die Prüfung in einem eigenen Raum absolvieren.

Bei der Durchführung der Prüfungen sind folgende Maßgaben einzuhalten bzw. durchzusetzen:

  • Alle Lehrkräfte stehen als Prüfungsaufsicht zur Verfügung. Der Einsatz von Lehrkräften, die zu den Personen mit einem erhöhten Risiko gehören, ist möglichst zu vermeiden oder nur mit äußerster Sensibilität und unter strengster Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen möglich. Die Lehrkräfte sind aufgefordert, dies bei der Schulleitung anzuzeigen. Die Schulleitung wird gebeten, im Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft eigenverantwortlich geeignete Vorgehensweisen abzustimmen. Es wird auf das Schreiben an alle Schulleiter zum Gesundheitsschutz der Lehrkräfte im Zusammenhang mit den Abschlussprüfungen und der Teilöffnung von Schulen vom 15. April 2020 verwiesen.
  • Vor Prüfungsbeginn und nach dem Ende der Prüfung ist durch Aufsicht führende Lehrkräfte die Einhaltung der Mindestabstände sowohl im Schulgebäude als auch auf dem Schulgelände durchzusetzen.
  • Für die Durchführung der Prüfungen sind ausreichende Mindestabstände zwischen den
  • Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Dazu sind entsprechend viele bzw. große Prüfungsräume bereitzuhalten.
  • Während des Tages ist eine regelmäßige Belüftung der Prüfungsräume einzuplanen und sicherzustellen. Alle Türen bleiben geöffnet, damit die Türklinken nicht angefasst werden müssen.
  • Die Prüfungsaufgaben werden auf den Plätzen ausgelegt, bevor die Prüflinge den Raum betreten. Es wird empfohlen, beim Verteilen der Bögen Handschuhe zu tragen.
  • Für die Toilettenbenutzung sind Laufwege durch die Schule auszuweisen, die
  • Begegnungen verhindern. Die Toilettenräume werden vor und nach jeder Prüfung eingehend gereinigt. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass genügend Seife und Papierhandtücher vorhanden sind.
  • Vor den Toiletten werden Wartebereiche eingerichtet. Eine Aufsichtsperson stellt sicher, dass sich Prüflinge bei den Toilettengängen nicht begegnen.
  • Ausreichende Abstände sind auch während der praktischen Prüfungsteile in den Naturwissenschaften zu sichern. Es wird empfohlen, vor dem Betreten der Räume
  • Einmalhandschuhe anzuziehen. Diese sollten erst nach dem Verlassen des Raumes ausgezogen und entsorgt werden. Bei Bedarf sind Gegenstände, Geräte und Oberflächen zwischenzeitlich zu desinfizieren. Für den erhöhten organisatorischen Aufwand können in den Leistungs- und Grundkursfächern Biologie, Chemie und Physik zusätzlich insgesamt 60 Minuten Zeit zur Auswahl der Aufgabe und zur Einrichtung des Experimentierplatzes gewährt werden. In den Räumen für experimentelle Tätigkeiten sind maximal 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig zu planen. Einer der Aufsicht führenden Lehrer darf der prüfende Fachlehrer sein.
  • In den praktischen Prüfungsteilen der neuen Fremdsprachen ist ein ausreichender Abstand zwischen den Gesprächspartnern und zum prüfenden Fachlehrer einzuhalten. Gleiches gilt für den Abstand zwischen den Mitgliedern der Fachprüfungskommission.
  • Zu gewährleisten ist, dass während des Gesprächs – trotz des o. g. Abstandes – jedem Prüfungsteilnehmer Einsicht in das Material seines Gesprächspartners ermöglicht wird. Vor Prüfungsbeginn ist ein Aufgabensatz zu kopieren.
  • 57 Absatz 5 Satz 1 SOGYA ist entsprechend für den Fall anzuwenden, dass der praktische Prüfungsteil in den Fächern Sport und Musik wegen Nichtgewährleistung des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden kann. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
  • Die Prüflinge müssen das Schulgelände sofort nach der Prüfung verlassen.

Besonderheiten

  • Die Teilnahme am Ersttermin ist für die Prüfungsteilnehmer freiwillig. Auf ein ärztliches Attest wird beim Ersttermin in diesem Jahr verzichtet. Es genügt eine schriftliche Erklärung, dass eine Teilnahme nicht erfolgen kann. Diese Erklärung muss vor Beginn der Prüfungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht werden. In diesem Fall sind die Nachschreibetermine verpflichtend. Die Schulen werden gebeten, die Prüflinge darüber zu informieren, dass sie bei Nichtteilnahme am Ersttermin dies mindestens zwei Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstag der Schule elektronisch, schriftlich oder fernmündlich mitteilen, spätestens jedoch am Prüfungstag vor Prüfungsbeginn.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass am jeweiligen Prüfungstag im Schulportal über die Aufgabenbestellung für die Nachtermine fortlaufend zu melden ist, welcher Bedarf an Prüfungsmaterialien des jeweiligen Faches an der Schule besteht. Somit wird erfasst, wie viele Schüler am Ersttermin teilgenommen haben bzw. wie viele Schüler gemäß Erlass vom 9. April 2020 spätestens am Prüfungstag vor Prüfungsbeginn ihre Nichtteilnahme mitgeteilt haben. Eine Gesamtmeldung am 11 . Mai 2020 ist nicht ausreichend.
  • Schülerinnen und Schüler, die aus einem wichtigen Grund an der Prüfung zum Zweittermin nicht teilnehmen konnten und die Prüfung nicht nachholen möchten, können auf Antrag die Jahrgangsstufe wiederholen und die Abiturprüfung im Anschluss daran ablegen. Diese Prüfungsteilnehmer haben dies beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 18. Juni 2020 zu beantragen. Die Wiederholung dieser Jahrgangsstufe wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
  • Die Festlegung der Zweit- und Drittkorrektoren sowie eine Organisation der Übergabe erfolgt durch den Prüfungsausschussvorsitzenden.
  • Die Übergabe der Prüfungsunterlagen ist mit dem LaSuB vorab abzustimmen, wenn dies an der Schule nicht sichergestellt werden kann.
  • Alle Lernbereiche des jeweiligen Lehrplans können mögliche Prüfungsinhalte enthalten. Da die Lehrkräfte über die Verteilung der zu behandelnden Lerninhalte selbst entscheiden, kann nicht pauschal festgestellt werden, welche konkreten Lerninhalte im Zusammenhang mit den Schulschließungen im regulären Unterricht ggf. nicht mehr erarbeitet werden konnten. Die Lehrkräfte haben aus diesem Grund Aufgaben zur Übung sowie Lernaufträge für das Selbststudium/Selbstlernen so zusammengestellt, dass ggf. fehlende Lerninhalte kompensiert werden, sodass die Schülerinnen und Schüler unter den gegebenen Bedingungen bestmöglich auf die Prüfungen vorbereitet sind. Die Bewertung der Abiturprüfungen ist aber gerade an diesen Stellen mit besonderem Augenmaß und hoher Sensibilität unter Berücksichtigung der gegebenen Lernsituation vorzunehmen, um eine ansonsten drohende Benachteiligung der betreffenden Schülerinnen und Schüler möglichst zu vermeiden. Eine Abstimmung zwischen den Korrektoren, jedoch nur aus notwendigen inhaltlichen Gründen, ist erforderlich, wenn dies der angemessenen Bewertung der Prüfungsleistung dient. Dies kann z. B. durch eine bei der Bewertung zu berücksichtigende Sachinformation des Erstkorrektors an den Zweit- und ggf. an den Drittkorrektor geschehen. Sachinformationen dürfen jedoch keine Angaben zur konkreten Vergabe von Bewertungseinheiten oder zur erteilten Punktzahl enthalten. Die Anzahl und Zuordnung der Bewertungseinheiten darf nicht verändert werden.
  • Für besondere Härtefälle, die im Ergebnis der Abiturprüfungen auftreten, wird eine Beratungsstelle im Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) eingerichtet, an die sich Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte bei Fragen und Problemen wenden können.
  • Der Prüfungszeitraum der Termine für die mündliche Abiturprüfung beim Zweittermin (bisheriger Nachtermin) kann in Eigenverantwortung der Schule und in Abstimmung mit dem LaSuB erweitert werden. Dies und eine Regelung für den Zweiten Nachtermin werden in einem Erlass rechtzeitig geregelt.

Konsultationen im Vorfeld der Prüfungen

Bei Veranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen und zur Sicherung von Ergebnissen des Kurshalbjahres 12/11 bzw. 13/11 sind die genannten Maßnahmen, insbesondere die Einhaltung ausreichender Abstände analog anzuwenden. Gegebenenfalls müssen Kurse geteilt und zu verschiedenen Zeiten in die Schule bestellt werden.

  • Konsultationen sind kein Regelunterricht im Kursverband.
  • Sie werden in Kleingruppen unter Einhaltung der Mindestabstände organisiert.
  • Unabhängig von der Nutzung des Erst- oder Zweittermins werden Konsultationen pro Fach angeboten.
  • Diese Regelungen sind in Analogie bei mündlichen Prüfungen umzusetzen.

Die Umsetzung der Maßnahmen bereiten die Schulleitungen rechtzeitig auch in Kooperation mit dem Schulträger vor.
Die kommunalen Spitzenverbände wurden gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass ab dem 20. April 2020 der Schülerverkehr wieder vollumfänglich aufgenommen wird. Aufgrund der deutlich reduzierten Schülerzahlen sollten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Infektionsschutz während des Transportes hinreichend umsetzbar sein.

Quelle: Schulleiterbrief des SMK an die Schulleiter der allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien, Hinweise zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Abiturprüfungen 2020 vom 15.4.2020

Prüfungsvorbereitung zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses sowie der Abschlüsse der Förderschule im Schuljahr 2019/2020

In einem Schreiben an die Schulleiter der Oberschulen und Förderschulen (außer Förderschulen mit dem FSP geistige Entwicklung) hat Staatsminister Christian Piwarz wichtige Hinweise zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Prüfungsvorbereitung zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses sowie der Abschlüsse der Förderschule im Schuljahr 2019/2020 gegeben.
Er betont das gemeinsame Bestreben, „dass unseren Schülerinnen und Schülern trotz der schwierigen Umstände weder kurz- noch langfristig Nachteile entstehen. Sofern es die Situation zulässt, finden deshalb alle Abschlussprüfungen planmäßig statt.“

Angesichts der bestehenden Infektionslage werden am 20. April 2020 die Schulen vorerst ausschließlich für das Personal geöffnet, welches zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf ihre Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses erforderlich ist oder welches Schülerinnen und Schüler in einer Abschlussklasse (KS 9 oder H 1 0) im Förderschwerpunkt Lernen auf ihren Abschluss vorbereitet.

Um ein geordnetes Verfahren sicherzustellen, können der 20. April und der 21. April von den Ober- und Förderschulen zur Vorbereitung genutzt werden. Erst ab dem 22. April beginnt die eigentliche Prüfungsvorbereitung mit den Schülerinnen und Schülern entsprechend den nachfolgend beschriebenen Maßgaben.

Die Zeit ab dem 20. April 2020 soll für eine intensive Vorbereitung genutzt werden. Bedingt durch die vergangenen Ausfallzeiten können ggf. nicht mehr alle Lernbereiche vollständig unterrichtet werden. Inhaltliche Vollständigkeit ist daher bis zum Beginn der Prüfungen nicht mehr handlungsleitend; im Vordergrund steht die Befähigung der Schülerinnen und Schüler zur erfolgreichen Bewältigung der Prüfungssituationen.

Für die Schülerinnen und Schüler bedeutet dies, ihre Teilnahme am Unterricht auf die persönlichen schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer zu konzentrieren. ln Abstimmung mit dem jeweiligen Fachlehrer kann von einer Teilnahme am Unterricht in anderen Fächern abgesehen werden. Es wird darum gebeten, die Schüler bei dieser Entscheidung mit Blick auf die in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2019/2020 gesetzten, spätesten Termine zu beraten.[1]

Sofern möglich sollen für jeden Schüler in seinen nicht geprüften Fächern die zu erwartenden Jahresnoten ermittelt werden. Unterricht in diesen Fächern kann für einzelne Schüler insbesondere dann noch stattfinden, wenn dieser zur Bildung der Jahresnote erforderlich ist. Inhaltlich kann auch an die vergangene häusliche Lernzeit angeknüpft werden, in dem erledigte Arbeitsaufträge überprüft, ausgewertet und gegebenenfalls benotet werden.

Für alle Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen bedarf es deshalb einer gesonderten Planung der Zeit bis zum Prüfungsbeginn. Schulorganisatorisch ist eine neue Stundentafel abzustimmen, die den Erfordernissen einer intensiven Prüfungsvorbereitung Rechnung trägt.

Dabei muss es insbesondere Ziel sein, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die das Infektionsrisiko für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte minimieren. Insbesondere muss aus Infektionsschutzgründen die Zahl der Schüler pro Raum reduziert werden. ln den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch wird dies im Regelfall nur durch Klassenteilung zu erreichen sein, was entsprechende Konsequenzen für den Fachlehrereinsatz nach sich zieht. Vor allem sind große Räume der Schulen zur Gewährleistung der nötigen Abstände zu nutzen.

Folgende zusätzliche Maßgaben sollen eingehalten bzw. durchgesetzt werden:

  • Nur Schülerinnen und Schüler ohne respiratorische (die Atemwege betreffende) Symptomatik dürfen die Schule betreten. Der Zugang wird kontrolliert. Die Schülerinnen und Schüler werden am ersten Tag des Betretens des Schulgebäudes aktenkundig über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten bzw. Husten- und Schnupfenhygiene informiert. Nach Betreten des Gebäudes ist jeweils zu sichern, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler die Hände wäscht/desinfiziert.
  • Erforderliche Aushänge sind nach Möglichkeit elektronisch im Vorfeld der Öffnung der Schule zur Kenntnis zu geben und an mehreren Stellen im Schulhaus auszuhängen.
  • Der Einsatz von Lehrkräften, die selbst ein erhöhtes Risiko für eine Infektion tragen, ist möglichst zu vermeiden oder nur mit äußerster Sensibilität und unter strengster Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen möglich. Die Lehrkräfte sind aufgefordert, dies bei der Schulleitung anzuzeigen. Die Schulleitung wird gebeten, im Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft eigenverantwortlich geeignete Vorgehensweisen abzustimmen. Es wird auf das Schreiben an alle Schulleiter zum Gesundheitsschutz der Lehrkräfte im Zusammenhang mit den Abschlussprüfungen und der Teilöffnung von Schulen vom (15.04.2020) verwiesen.
  • Durch Aufsichten ist zu sichern, dass es im Schulgelände sowie im Schulhaus und auch während der Pausen keine Gruppenbildung gibt und ausreichende Abstände eingehalten werden. Durch die Lehrkräfte ist die Einhaltung der Mindestabstände durchzusetzen.
  • Zwischen den Schülerarbeitsplätzen ist ein ausreichender Abstand zu gewährleisten. Daher kann das Lernen nur in Gruppen erfolgen, dafür sind entsprechend viele Räume bereitzuhalten.
  • Während des Tages ist eine regelmäßige Belüftung der Arbeitsräume einzuplanen und sicherzustellen.
  • Praktisches Arbeiten und experimentelle Tätigkeiten- insbesondere Schülerexperimente in den MINT-Fächern- stellen eine besondere Herausforderung an den Infektionsschutz dar. Bei der Abnahme der Experimentieraufbauten der Schülerin bzw. des Schülers ist der Sicherheitsabstand einzuhalten. Hilfe bei der experimentellen Unterstützung ist nur mit beidseitigem Mundschutz und ausreichendem Abstand gestattet. Auch bei empfohlener Verwendung von Einweghandschuhen ist eine umfassende Desinfektion des Arbeitsplatzes, der Gerätschaften, Werkzeuge und Materialien vor einer erneuten Nutzung erforderlich.
  • Für die Toilettenbenutzung sind Laufwege durch die Schule auszuweisen, die Begegnungen verhindern. Die Toilettenräume werden vor und nach jeder Prüfung eingehend gereinigt. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass genügend Seife und Papierhandtücher vorhanden sind.
  • Vor den Toiletten werden Wartebereiche eingerichtet. Eine Aufsichtsperson stellt sicher, dass sich Schüler bei den Toilettengängen nicht begegnen.

Die Umsetzung der Maßnahmen bereiten die Schulleitungen rechtzeitig auch in Kooperation mit dem Schulträger vor.

Die kommunalen Spitzenverbände wurden gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass ab dem 20. April 2020 der Schülerverkehr wieder vollumfänglich aufgenommen wird. Aufgrund der deutlich reduzierten Schülerzahlen sollten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Infektionsschutz während des Transportes hinreichend umsetzbar sein.

Detaillierte Regelungen zur Prüfungsdurchführung erhalten Schulleitungen Anfang Mai 2020 mit weiteren Informationen zum Fortgang der Öffnung von Schulen.

Der Staatsminister dankt allen Schulleiterinnen und Schulleitern und allen Lehrerinnen und Lehrern für das Engagement und den persönlichen Einsatz in dieser Krisensituation ausdrücklich und sehr herzlich.

Quelle: Schulleiterbrief des SMK an die Schulleiter der Oberschulen und Förderschulen (außer Förderschulen mit dem FSP geistige Entwicklung), Hinweise zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Prüfungsvorbereitung zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses sowie der Abschlüsse der Förderschule im Schuljahr 2019/20 vom 15.4.2020

[1] Bis zum 20. Mai 2020 erfasst der Prüfungsausschuss die von den Prüfungsteilnehmern gewählten mündlichen Prüfungsfächer sowie das von den Prüfungsteilnehmern an der Realschulabschlussprüfung gewählte naturwissenschaftliche Fach für die schriftliche Prüfung.

Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen an berufsbildenden Schulen (außer BGY) im Schuljahr 2019/2020 (Stand: 19.04.2020)

In einem Schreiben an die Schulleiter der berufsbildenden Schulen hat Staatsminister Christian Piwarz wichtige Hinweise zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020 gegeben.
Er betont das gemeinsame Bestreben, „dass unseren Schülerinnen und Schülern trotz widriger Umstände weder kurz- noch langfristig Nachteile entstehen. Sofern es die Situation zulässt, finden deshalb alle Abschlussprüfungen planmäßig statt.“

Mit Blick auf die bestehende Infektionslage werden am 20. April 2020 die Schulen vorerst ausschließlich für das Personal geöffnet, welches zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf ihre Abschlussprüfungen im laufenden Schuljahr erforderlich ist.

Um ein geordnetes Verfahren sicherzustellen, können der 20. April und der 21. April von den Beruflichen Schulzentren zur Vorbereitung genutzt werden. Erst ab dem 22. April beginnt die eigentliche Prüfungsvorbereitung mit den Schülerinnen und Schülern entsprechend den nachfolgend beschriebenen Maßgaben.

Die Zeit ab dem 20. April 2020 ist für eine intensive Vorbereitung auf die Prüfungen zu nutzen. Bedingt durch die vergangenen Ausfallzeiten können nicht mehr alle Lernbereiche vollständig unterrichtet werden. Inhaltliche Vollständigkeit gemäß Lehrplan und Stundentafel ist nun bis zum Beginn der Prüfungen nicht mehr handlungsleitend. Der Unterricht in den Abschlussklassen erfolgt daher grundsätzlich in den prüfungsrelevanten Lernfeldern und Fächern, im Vordergrund steht die Befähigung der Schülerinnen und Schüler zur erfolgreichen Bewältigung der Prüfungssituationen.

Das SMK hat in einer Mail vom 16. April 2020 an das LaSuB klargestellt, dass die Klassen der Berufsvorbereitung und Beruflichen Grundbildung gemäß § 3 und § 6 Schulordnung Berufsschule (BSO) von dieser Regelung nicht erfasst werden.
Folgende Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen können folglich auf ihre Abschlussprüfungen vorbereitet werden:

  • Klassen der dualen Berufsausbildung, deren Schülerinnen und Schüler an der Sommerprüfung 2020 der zuständigen Stellen teilnehmen (zweijährige und dreijährige Ausbildung). Das betrifft nicht das zukünftige vierte Lehrjahr, welches erst an der Winterprüfung 2020 teilnimmt.
  • Klassen der Berufsfachschule (BFS), Fachoberschule (FOS) und Fachschule (FS), deren Schülerinnen und Schüler zum Ende des Schuljahrs 2019/2020 an der Abschlussprüfung des jeweiligen Bildungsganges teilnehmen.

Sofern möglich, sollen für jeden Schüler in seinen nicht geprüften Lernfeldern bzw. Fächern die zu erwartenden Jahresnoten ermittelt werden. Unterricht in diesen Lernfeldern bzw. Fächern kann für einzelne Schüler insbesondere dann noch stattfinden, wenn dieser zur Bildung der Jahresnote erforderlich ist. Inhaltlich kann auch an die vergangene häusliche Lernzeit angeknüpft werden, indem erledigte Arbeitsaufträge überprüft, ausgewertet und ggf. benotet werden.

Da die Lehrkräfte über die Verteilung der zu behandelnden Lerninhalte selbst entscheiden, kann nicht pauschal festgestellt werden, welche konkreten prüfungsrelevanten Lerninhalte im Zusammenhang mit den Schulschließungen im regulären Unterricht ggf. nicht mehr erarbeitet werden konnten. Die Lehrkräfte haben aus diesem Grund Aufgaben zur Übung sowie Lernaufträge für das Selbstlernen so zusammengestellt, dass ggf. fehlende Lerninhalte kompensiert werden, um die Schülerinnen und Schüler unter den gegebenen Bedingungen bestmöglich auf die Prüfungen vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund bedarf es für alle Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen einer gesonderten Planung der Zeit bis zum Prüfungsbeginn.

Dabei muss es insbesondere Ziel sein, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die das Infektionsrisiko für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte minimieren. Insbesondere muss aus Infektionsschutzgründen die Zahl der Schüler pro Raum reduziert werden. Dies wird im Regelfall nur durch Klassenteilung zu erreichen sein, was entsprechende Konsequenzen für den Fachlehrereinsatz, für die Nutzung der Schulräumlichkeiten und für die verfügbaren Lernzeiten nach sich zieht. Vor allem sind große Räume der Schulen zur Gewährleistung der nötigen Abstände zu nutzen.

An der Fachschule finden die Facharbeit und das fachliche Gespräch planmäßig statt. Im Fachbereich Sozialwesen ist die berufspraktische Ausbildung bis auf weiteres ausgesetzt. Regelungen zur berufspraktischen Prüfung an der Fachschule und an der Berufsfachschule werden durch das SMK noch gesondert erlassen.

Die Unterbringung für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge (insbesondere bei länderübergreifender Beschulung) ist zu sichern. Ist eine auswärtige Unterbringung nicht möglich, ist die Schule mit Blick auf den erfolgreichen Abschluss angehalten, flexible Beschulungslösungen anzubieten.

Folgende zusätzliche Maßgaben sollen eingehalten bzw. durchgesetzt werden:

  • Nur Schülerinnen und Schüler ohne respiratorische (die Atemwege betreffende) Symptomatik dürfen die Schule betreten. Der Zugang wird kontrolliert. Die Schülerinnen und Schüler werden am ersten Tag des Betretens des Schulgebäudes aktenkundig über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten bzw. Husten- und Schnupfenhygiene informiert. Nach Betreten des Gebäudes ist jeweils zu sichern, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler die Hände wäscht/desinfiziert.
  • Erforderliche Aushänge sind nach Möglichkeit elektronisch im Vorfeld der Öffnung der Schule zur Kenntnis zu geben und an mehreren Stellen im Schulhaus auszuhängen.
  • Der Einsatz von Lehrkräften, die selbst ein erhöhtes Risiko für eine Infektion tragen, ist möglichst zu vermeiden oder nur mit äußerster Sensibilität und unter strengster Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen möglich. Die Lehrkräfte sind aufgefordert, dies bei der Schulleitung anzuzeigen. Die Schulleitung wird gebeten, im Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft eigenverantwortlich geeignete Vorgehensweisen abzustimmen. Es wird auf das Schreiben an alle Schulleiter zum Gesundheitsschutz der Lehrkräfte im Zusammenhang mit den Abschlussprüfungen und der Teilöffnung von Schulen vom (15.04.2020) verwiesen.
  • Durch Aufsichten ist zu sichern, dass es im Schulgelände sowie im Schulhaus und auch während der Pausen keine Gruppenbildung gibt und ausreichende Abstände eingehalten werden. Durch die Lehrkräfte ist die Einhaltung der Mindestabstände durchzusetzen.
  • Zwischen den Schülerarbeitsplätzen ist ein ausreichender Abstand zu gewährleisten. Es sind entsprechend viele Räume bereitzuhalten, entsprechend kann das Lernen nur in Gruppen erfolgen.
  • Während des Tages ist eine regelmäßige Belüftung der Arbeitsräume einzuplanen und sicherzustellen.
  • Praktisches Arbeiten und experimentelle Tätigkeiten stellen eine besondere Herausforderung an den Infektionsschutz dar. Bei der Abnahme der Experimentieraufbauten der Schülerin bzw. des Schülers bzw. bei der Begleitung praktischer Arbeiten ist der Sicherheitsabstand einzuhalten. Hilfe bei der experimentellen bzw. praktischen Unterstützung ist nur mit beidseitigem Mundschutz und ausreichendem Abstand gestattet. Auch bei empfohlener Verwendung von Einweghandschuhen ist eine umfassende Desinfektion des Arbeitsplatzes, der Gerätschaften, Werkzeuge und Materialien vor einer erneuten Nutzung erforderlich.
  • Für die Toilettenbenutzung sind Laufwege durch die Schule auszuweisen, die Begegnungen verhindern. Die Toilettenräume werden vor und nach jeder Prüfung eingehend gereinigt. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass genügend Seife und Papierhandtücher vorhanden sind.
  • Vor den Toiletten werden Wartebereiche eingerichtet. Eine Aufsichtsperson stellt sicher, dass sich Schüler bei den Toilettengängen nicht begegnen.

Die Umsetzung der Maßnahmen bereiten die Schulleitungen rechtzeitig auch in Kooperation mit dem Schulträger vor.

Die kommunalen Spitzenverbände wurden gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass ab dem 20. April 2020 der Schülerverkehr wieder vollumfänglich aufgenommen wird. Aufgrund der deutlich reduzierten Schülerzahlen sollten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Infektionsschutz während des Transportes hinreichend umsetzbar sein.

Detaillierte Regelungen zur Prüfungsdurchführung erhalten Schulleitungen Anfang Mai 2020 mit weiteren Informationen zum Fortgang der Öffnung von Schulen.

Der Staatsminister dankt allen Schulleiterinnen und Schulleitern und allen Lehrerinnen und Lehrern für das Engagement und den persönlichen Einsatz in dieser Krisensituation ausdrücklich und sehr herzlich.

Quelle: Schulleiterbrief des SMK an die Schulleiter der berufsbildenden Schulen, Hinweise zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen an berufsbildenden Schulen (außer BGY) im Schuljahr 2019/2020 vom 15.4.2020

Hygieneregeln in der Schule

Die Schülerinnen und Schüler werden am ersten Tag des Betretens des Schulgebäudes aktenkundig über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie

  • Händehygiene,
  • Abstand halten,
  • Toilettenbenutzung
  • Husten- und Schnupfenhygiene
  • konkrete schulinterne Festlegungen und Vorkehrungen, die das Infektionsrisiko minimieren, informiert.

Erforderliche Aushänge sind nach Möglichkeit Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften elektronisch im Vorfeld der Öffnung der Schule zur Kenntnis zu geben und an mehreren Stellen im Schulhaus auszuhängen.

Nur Schülerinnen und Schüler ohne respiratorische (die Atemwege betreffende) Symptomatik dürfen die Schule betreten. Der Zugang wird kontrolliert. Kontrollen durch Fiebermessungen o. ä. werden nicht empfohlen. Schülerinnen und Schüler, die zu einer Risikogruppe gehören, melden dies bei ihrer Schule telefonisch oder elektronisch vorab rechtzeitig an. Sie können das Schulgebäude entweder durch einen gesonderten Eingang oder zu einer bestimmten Zeit einzeln betreten. Die Eltern sollten zusätzlich gesondert belehrt werden, dass sie ihrer Verantwortung nachkommen, die Einrichtung über Kontakte, Infektionsfälle o.ä. im persönlichen Umfeld zu informieren. Kinder mit Grunderkrankungen oder wenn in deren Haushalt eine gefährdete Person lebt, sollten vom Schulbesuch noch befreit oder eine Möglichkeit gefunden werden, um diese effektiv vor Infektionen zu schützen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung).

Nach Betreten des Gebäudes wird sichergestellt, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler die Hände wäscht bzw. desinfiziert. Dazu müssen ausreichend geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen ausgewiesen werden, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind; zum Abtrocknen sind idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Raum wird reduziert. In Fächern wie Deutsch, Mathematik und Englisch wird dies im Regelfall nur durch Klassenteilung zu erreichen sein, was entsprechende Konsequenzen für den Fachlehrereinsatz nach sich zieht. Vor allem sind große Räume der Schulen zur Gewährleistung der nötigen Abstände zu nutzen.
Durch Schulleitungen und Aufsichten wird sichergestellt, dass es im Schulgelände sowie im Schulhaus und auch während der Pausen keine Gruppenbildung gibt und ausreichende Abstände eingehalten werden. Die Lehrinnen und Lehrer achten auf die Einhaltung der Mindestabstände. Durch die Schulleitungen und Lehrkräfte ist die Einhaltung der Mindestabstände zu gewährleisten. Die Schülerinnen und Schüler werden über die Einhaltung der Regeln und Vorschriften zum Infektionsschutz aktenkundig belehrt.

Zwischen den Schülerarbeitsplätzen wird ein ausreichender Abstand gewährleistet. Dafür werden entsprechend viele Räume genutzt. Das Lernen kann damit nur in Gruppen erfolgen. Während des Tages wird eine regelmäßige Belüftung der Arbeitsräume eingeplant und sichergestellt.
Am Vortag werden jeweils die Räume und insbesondere die Tische professionell gereinigt. Grundsätzlich wird auf den „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“ aus dem Jahr 2008 verwiesen. Dort sind im Abschnitt 3.2 Reinigung und Desinfektion Maßnahmen der Händehygiene, Behandlung von Flächen und Gegenständen sowie Frequenz von Reinigungsmaßnahmen beschrieben. Der Rahmenhygieneplan enthält neben Maßnahmen der Basishygiene auch Sondermaßnahmen beim Auftreten einzelner Fälle und kleinerer Häufungen von Infektionskrankheiten.

Die routinemäßige Reinigung von Flächen und Gegenständen sowie deren Frequenz sind beizubehalten. Eine darüberhinausgehende Flächendesinfektion wird nicht empfohlen. Besondere Reinigungspflichten für die genutzten Räume oder Bereitstellungsverpflichtungen für Desinfektionsmittel bestehen nicht.

Für die Toilettenbenutzung werden Laufwege durch die Schule ausgewiesen, die Begegnungen verhindern. Die Toilettenräume werden täglich eingehend gereinigt. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass ausreichend Seife und Papierhandtücher vorhanden sind. Vor den Toiletten werden Wartebereiche eingerichtet. Eine Aufsichtsperson stellt sicher, dass sich Schülerinnen und Schüler bei den Toilettengängen nicht begegnen.

Praktisches Arbeiten und experimentelle Tätigkeiten stellen eine besondere Herausforderung an den Infektionsschutz dar. Bei der Abnahme der Experimentieraufbauten der Schülerin bzw. des Schülers bzw. bei der Begleitung praktischer Arbeiten ist der Sicherheitsabstand einzuhalten. Hilfe bei der experimentellen bzw. praktischen Unterstützung ist nur mit beidseitigem Mundschutz und ausreichendem Abstand gestattet.
Auch bei empfohlener Verwendung von Einweghandschuhen ist eine umfassende Desinfektion des Arbeitsplatzes, der Gerätschaften, Werkzeuge und Materialien vor einer erneuten Nutzung erforderlich.

Die Nutzung von interaktiven Konzepten mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens usw.) ist derzeit zu vermeiden.

Alle Gelegenheiten zum Aufenthalt im Freien sollten genutzt werden.

Schul- und Kitaspeisungen können unter der Bedingung, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, betrieben werden. Maximal vier Personen sind pro Tisch zulässig; Sitz- und Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Besteck ist einzeln über das Servicepersonal auszureichen. Tablett- und Geschirrentnahmestellen sind vor Niesen und Husten durch Kunden zu schützen. Die Entnahme von Speisen in Selbstbedienung ist nicht zulässig.

Für das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht keine Rechtsgrundlage. Den Schülern ist das Tragen eines solchen freigestellt. Sie sollen auf die Möglichkeit und die Freiwilligkeit hingewiesen werden. Die in Sachsen geltende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bezieht sich auf Bereiche, in denen sich Menschen, wie im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen, „unkontrolliert“ begegnen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Prüfungen.
Wie im Erlass zu den Abiturprüfungen bereits deutlich wurde, besteht während der Prüfung die Pflicht der Schule, die vorgegebenen Vorschriften der Hygiene einzuhalten. Diese Vorschriften beziehen sich vornehmlich auf das Abstandsgebot und die Einhaltung einer gesteigerten Hygiene der Hände.
Während der schriftlichen Prüfung ist ein näherer Kontakt zu anderen Prüfungsteilnehmern ausgeschlossen, was die Ansteckungsgefahr so gut wie ausschließt.

Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Rahmen des Hausrechts
Beim Schulbesuch generell
Im Allgemeinen könnte ein Schulleiter das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Schulbesuches im Rahmen des Hausrechts anordnen, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, d. h. die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn) ist. Das dauernde Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Schulbesuchs ist körperlich einschränkend, so dass die Schulleiter auf verpflichtende Anordnungen verzichten sollten. Den Schülern sollte das Tragen freigestellt bleiben. Aufgrund der Schulpflicht ist es nicht möglich, einen Schüler, der keinen Mund-Nasen-Schutz trägt, wirksam vom Unterricht auszuschließen.

 Bei Prüfungen
Die gleichen Grundsätze gelten auch für Prüfungen, wobei die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer verpflichtenden Anordnung noch kritischer zu bewerten ist. Wie im Erlass zu den Abiturprüfungen bereits deutlich wurde, besteht während der Prüfung die Pflicht der Schule, die von Seiten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vorgegebenen Vorschriften der Hygiene einzuhalten (Anlage 3 der Allgemeinverfügung vom 17.4.2020). Diese Vorschriften beziehen sich vornehmlich auf das Abstandsgebot und die Einhaltung einer gesteigerten Hygiene der Hände. Es ist davon auszugehen, dass dies wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Schüler bei Prüfungen sind und diese im Hinblick auf das gewünschte Regelungsziel – die Verbreitung des Virus zu stoppen – auch verhältnismäßig sind.
Während der schriftlichen Prüfung ist ein näherer Kontakt zu anderen Prüfungsteilnehmern ausgeschlossen, was die Ansteckungsgefahr so gut wie ausschließt. Zudem kann ein Mund-Nasen-Schutz für den Prüfungsteilnehmer während der Prüfung hinderlich werden. Prüfungsrechtlich wäre dies eine Beeinträchtigung, die auch unter dem Aspekt der Anfechtung des Prüfungsergebnisses zu betrachten ist. Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes könnte die Leistungsfähigkeit des Prüfungsteilnehmers während der Prüfung herabsetzen. In Fällen, in denen sich der Prüfungsteilnehmer dieser Erschwernis nicht freiwillig ausgesetzt hat, könnte die Prüfungsbehörde verpflichtet sein, die Prüfung ohne die Erschwernis wiederholen zu lassen. Dies kann vermieden werden, wenn es keine verpflichtende Anordnung gibt, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In mündlichen Prüfungen tritt die störende Wirkung des Mund-Nasen-Schutzes zudem dadurch hervor, dass sie das Sprechen beeinträchtigt und damit auch geeignet ist, die ohnehin vorhandene Nervosität oder Prüfungsangst der Prüfungsteilnehmer weiter zu steigern. Im Ergebnis wäre die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Prüfung daher nicht verhältnismäßig.
Die in Sachsen geltende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bezieht sich auf Bereiche, in denen sich Menschen wie im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen „unkontrolliert“ begegnen. Dies ist mit Prüfungen aufgrund der organisatorischen Vorkehrungen an den Schulen während der Prüfungsverfahren jedoch nicht vergleichbar.

Quellen: SMK-Blog „Schulen für alle Abschlussklassen geöffnet“, Stand 15.4.2020, und „Abschlussprüfungen in Sachsen: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Infektionsschutz“, Stand 16.4.2020; Allgemeinverfügung – Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Stand: 1. Mai 2020)

Wie soll pädagogisch mit der Corona-Epidemie als öffentliches/mediales Thema umgegangen werden?

Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Präsenz des Themas Pandemie kann es vorkommen, dass sich bei Kindern, hauptsächlich im Grundschulalter, aber möglicherweise auch bei älteren Jahrgängen, im Kontext CORONA sowie des damit verbundenen Maskenschutzes Ängste und andere psychologische Stresssituationen aufbauen. Daher ist es notwendig, dass die Schulen bei Bedarf auch dieses gesellschaftliche Thema mit den Kindern und Jugendlichen besprechen, um die möglichen Ängste zu nehmen. In den Grundschulen sollten die Klassenlehrer mit den Schülern darüber insbesondere sprechen und erklären, warum und in welchen Fällen Masken getragen werden. Auch die Eltern sollten diesen Aspekt mit ihren Kindern thematisieren. In den weiterführenden Schulen ist eine Sensibilisierung gegenüber eventuellen Falschinformationen in den sozialen Netzwerken angebracht.

Welche Beratungsangebote für verunsicherte Schüler und Eltern sind möglich?

Die Coronakrise verändert den Alltag für alle Menschen in vielfältiger Weise. Die außerordentliche Situation ist besonders für Familien mit Schulkindern eine große Herausforderung. Das Lernen erfolgt zu Hause, die persönlichen Kontakte zu Gleichaltrigen sind eingeschränkt und die Freizeitaktivitäten finden gleichfalls im familiären Umfeld statt.

Bei Wiederaufnahme des Schulbetriebes können bei Schülern und Eltern Verunsicherungen, Sorgen oder Ängste auftreten – nicht nur in Bezug auf die gesundheitliche Situation. Die vielen Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, die Erlebnisse in den letzten Wochen der häuslichen Lernzeit oder die Unsicherheiten hinsichtlich der schulischen Perspektive der Kinder und Jugendlichen können das Bedürfnis nach Beratung hervorbringen.

Im LaSuB kann in den Standorten der Kontakt zu den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zwecks vertraulicher Beratungen hergestellt werden.

  • Standort Bautzen: 03591 621 138
  • Standort Chemnitz: 0371 5366 441
  • Standort Dresden: 0351 8439 124
  • Standort Leipzig: 0341 4945 701 oder 880
  • Standort Zwickau: 0375 4444 104

An den Schulen können sich Schüler und Eltern vertrauensvoll an den Beratungslehrer, Vertrauenslehrer oder Schulsozialarbeiter mit ihren Sorgen und Problemen wenden. Beibehalten wird außerdem die Möglichkeit des telefonischen Kontaktes über die separate Beratungshotline des LaSuB zu Fragen der häuslichen Lernzeit.

  • Standort Bautzen: 03591 621 555
  • Standort Dresden: 0351 8439 450
  • Standort Chemnitz: 0371 5366 105
  • Standort Leipzig: 0341 4945 669
  • Standort Zwickau: 0375 4444 333
  • Standort Radebeul: 0351 8324 424

 Quelle: Hinweise des SMK zum „ersten Schultag nach der Lernzeit“ und zur Schulorganisation aus dem Schulportal, Stand: 24.04.2020

Der Gesundheitsschutz hat für den SLV Priorität

Zur Einhaltung des Infektionsschutzes und zum Personaleinsatz hat der SLV Vorschläge unterbreitet und Fragen an das Kultusministerium gerichtet. Das SMK hat in seiner Antwort Hinweise gegeben, die im Folgenden dargestellt werden.

Auch für das Kultusministerium besteht weiterhin als Maxime des Handelns, die Infektions- und Erkrankungsrisiken für die Schülerinnen und Schüler und das pädagogische Personal an den Schulen so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund treffen die Schulleitungen und personalverwaltenden Dienststellen die Verpflichtung, auch im Rahmen der schrittweisen Wiedereröffnung der Schulen und Organisation der Abschlussprüfungen bei der konkreten Personaleinsatzplanung auf Beschäftigte mit Vorerkrankungen als Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf Rücksicht zu nehmen.

Welche Vorerkrankungen sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen?

Diese Frage lässt sich nicht durch eine abschließende Aufzählung einzelner Krankheitsbilder pauschal beantworten. Nach Abstimmung mit dem leitenden Betriebsarzt schätzt die Stabsstelle für Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement des Landesamtes für Schule und Bildung vielmehr ein, dass sich die individuelle Bewertung der Ansteckungsgefahr und damit des Erkrankungsrisikos von Beschäftigten mit bestehenden Vorerkrankungen in erster Linie an den organisatorischen Vorgaben und örtlichen Rahmenbedingungen des Schulbetriebs zu orientieren hat. Hier sind z. B. Festlegungen eines Abstandsgebots zwischen Schülern und Lehrkräften oder Unterrichts in Etappen zu nennen.

Allerdings zählen – unter Zugrundelegung einer arbeitsmedizinischen Bewertung der Beschäftigungsbedingungen am Arbeitsplatz „Schule“ und der aktuellen Risikoabschätzung des Robert Koch-Instituts – nach Dafürhalten des SMK in jedem Fall folgende Beschäftigten zur o. g. Risikogruppe:

  • Personen mit einer Risikoerkrankung aus der Gruppe der chronischen Lungenerkrankung mit dauerhafter medikamentöser Behandlung oder einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z. B. Cortison
  • Personen mit mindestens zwei Risikoerkrankungen, wie z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen (inkl. Bluthochdruck), Diabetes, Leber-, Nieren- sowie Krebserkrankungen
  • Personen, die 60 Jahre und älter sind

Die Vorlage eines (haus-)ärztlichen Attests über die Zugehörigkeit zu einer der beiden erstgenannten Risikogruppen ist dabei nicht erforderlich.

Die einseitige Heranziehung der vorerwähnten Beschäftigtengruppen zur Erledigung von Betreuungs- und Aufsichtsaufgaben in der Schule ist ausgeschlossen.

Ein entsprechendes Tätigwerden ist nur nach vorheriger Rücksprache und auf freiwilliger Basis möglich.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen wurden durch das SMK mit Schreiben vom 15.4.2020 über diese Grundsätze bei der Auswahl von Lehrerinnen und Lehrer informiert und um Beachtung gebeten.

Quelle: Schreiben des SMK an den SLV zu Abiturprüfungen und Teilöffnung der Schulen vom 15.4.2020, aktualisiert am 19.04.2020