Beim SLV und in den Stufenpersonalräten gehen immer wieder Anfragen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Landesbeschäftigten ein. Der Freistaat Sachsen hat als Arbeitgeber in diesem Zusammenhang Antworten auf häufige Fragestellungen gegeben.
Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie die Quarantäneregelungen nach Einreise, die bisher in Zuständigkeit der Bundesländer lagen. Diese Verordnung des Bundes gilt unmittelbar bereits jetzt abschließend auch in Sachsen. Daher wurde die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung aufgehoben.
Fortan greifen damit neben den Ausnahmeregelungen für Genesene und Personen mit vollständigem Impfschutz weitere Lockerungen für den grenzüberschreitenden Verkehr. Diese umfassen unter andem:
- Vorbehaltlich der Regelungen im jeweiligen Nachbarland ist der Aufenthalt in einem Risikogebiet im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden ohne weitere Auflagen möglich.
- Nach Einreise aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorgelegt wird. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens 5 Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Einreise aus Virus-Varianten-Gebieten gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht, die nicht verkürzt werden kann.
Weitergehende Informationen können hier abgerufen werden:
- https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html
Für Arbeitnehmer:
Sofern die Rückkehr aus einem Risikogebiet eine häusliche Absonderung bzw. Quarantäne im o. g. Sinne nach der CoronaEinreiseV erfordert, werden Sie auch um umgehende Information der zuständigen Dienststelle gebeten.
Beschäftigte des Freistaates Sachsen erhalten, sofern nicht die im Folgenden genannten Umstände vorliegen, für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung. Inwieweit in diesem Zeitraum auch die Nutzung von Homeoffice möglich ist, kann mit der Dienststelle geklärt werden.
Siehe hierzu auch die Hinweise der Landesdirektion Sachsen unter Ziffer II.2 der „FAQ – Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund einer durch das Gesundheitsamt angeordneten häuslichen Quarantäne“, Stand 15. März 2021.
Für Beamte:
Sofern Sie nicht krankgeschrieben sind und Ihr Gesundheitszustand es zulässt, ist die Nutzung von Homeoffice (arbeiten mit Dienst-Laptop der Dienststelle von zu Hause) oder eine andere Form des mobilen Arbeitens auch über eine ggf. vereinbarte Höchstgrenze hinaus zulässig, falls Ihre Dienststelle dies erlaubt.
Unterliegen Sie der häuslichen Quarantäne nach § 4 Absatz 1 CoronaEinreiseV und ist die Nutzung von Homeoffice nicht möglich, dürfen Sie nach § 71 Absatz 1 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz dem Dienst wegen einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung fernbleiben. Sie haben Ihren Dienstvorgesetzten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz über den Aufenthalt im Ausland zu informieren (§ 71 Absatz 1 Satz 2 SächsBG).
Für Arbeitnehmer:
Beschäftigte des Freistaates Sachsen, die einem Tätigkeitsverbot i. S. § 31 IfSG oder „häuslicher Quarantäne“ i. S. § 30 IfSG (= behördliche „Anordnung der Absonderung“) unterliegen, erhalten für diesen Zeitraum, höchstens jedoch für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Inwieweit in diesem Zeitraum auch die Nutzung von Homeoffice möglich ist, kann mit der Dienststelle geklärt werden.
Für Beamte:
Sofern Quarantäne angeordnet ist oder berufliche Tätigkeiten untersagt sind (§§ 30, 31 IfSG) und Ihr Gesundheitszustand es zulässt, kann Ihre Dienststelle die Möglichkeit des Homeoffice einräumen.
Wenn für Sie eine Quarantäne angeordnet oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, jeweils ohne Möglichkeit des Homeoffice, sind Sie gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 SächsBG „aus sonstigen Gründen gehindert [Ihre] Dienstpflichten zu erfüllen“. Sie dürfen dem Dienst für die Dauer der jeweiligen Maßnahme fernbleiben. Nach § 71 Absatz 1 Satz 2 SächsBG müssen Sie jedoch unverzüglich Ihren Dienstvorgesetzten über die Anordnung der Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot und deren voraussichtliche Dauer unterrichten.
Sofern in der Statusanzeige der App ein „erhöhtes Risiko“ („Status Rot“) angezeigt wird, erfolgt eine Information darüber, dass die Risiko-Überprüfung der Begegnungs-Aufzeichnung ein erhöhtes Infektionsrisiko ergeben hat, da innerhalb der vergangenen 14 Tage Begegnungen mit mindestens einer Corona-positiv getesteten Person stattgefunden haben.
Damit verbunden erhält der Nutzer bzw. die Nutzerin der Corona-Warn-App die Empfehlung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117 oder dem Gesundheitsamt.
Bedienstete des Freistaates, die die Corona-Warn-App nutzen und hierüber die Anzeige eines „erhöhten Risikos“ erhalten, werden daher gebeten, umgehend Kontakt mit einer der zuvor genannten Stellen aufzunehmen und dort das weitere Vorgehen abzustimmen.
Für Arbeitnehmer:
Beschäftigte behalten in diesem Fall grundsätzlich den Entgeltanspruch. Es kann aber – soweit vertraglich, technisch, organisatorisch oder persönlich möglich – verlangt werden, an einem anderen Arbeitsplatz zu arbeiten (z. B. von zu Hause aus [Homeoffice] oder in einer anderen Behörde).
Für Beamte:
Wird Ihnen durch den Dienstherrn weder eine andere Dienststätte zugewiesen noch von der Möglichkeit des Homeoffice oder einer anderen Form des mobilen Arbeitens von zu Hause Gebrauch gemacht, sind Sie gemäß § 71 Satz 1 SächsBG berechtigt für die Dauer der Maßnahme dem Dienst fernzubleiben. Ein Verlust der Besoldung nach § 14 SächsBesG tritt in diesen Fällen nicht ein.
Für Arbeitnehmer bestehen folgende Möglichkeiten:
- Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts
- Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a SGB V
Dieser Anspruch gilt jedoch nur, wenn sowohl das Kind als auch der Elternteil gesetzlich krankenversichert sind. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit privat krankenversicherten Kindern haben daher keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1, 2a SGB V. Die Eltern können den Anspruch bei ihren Krankenkassen geltend machen, um einen Teil ihres Lohnausfalls erstattet zu bekommen. Hierfür reicht geeignete Bescheinigung z. B. eine Bescheinigung der Schule oder Kita – ein ärztliches Attest wie bei den regulären Kinderkrankentagen ist nicht erforderlich. - Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG
Hinsichtlich der Beantragung und Auszahlung einer solchen Entschädigung wird um Kontaktaufnahme mit der zuständigen Dienststelle gebeten. Ergänzend wird auf die Erläuterungen der Landesdirektion Sachsen auf deren Internetseite hingewiesen, insbesondere auf die dort eingestellte FAQ-Liste (dort unter „Corona-Virus“/„Entschädigung für Eltern“). Hier finden sich z. B. auch Hinweise zu der Frage, ob Urlaub vorrangig In Anspruch zu nehmen ist.
Für Beamte:
Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 SächsUrlMuEltVO kann zum Zwecke der notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung oder Untersagung des Betretens von Gemeinschaftseinrichtungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von insgesamt bis zu 30 Arbeitstagen, bei alleinerziehenden Beamten von insgesamt bis zu 60 Arbeitstagen gewährt werden. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.
Sonderurlaub kann nur gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In Härtefällen kann über den Höchstumfang hinweg Sonderurlaub gewährt werden. Auf Grundlage der Regelung des SMI vom 4. Januar 2021 zur Gewährung von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung der Bezüge aufgrund des Corona-Virus (SARS-CoV-2) bereits bewilligter Sonderurlaub wird angerechnet.
Für Arbeitnehmer:
Wird eine Quarantänemaßnahme nur gegenüber einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen (vgl. § 7 Absatz 3 PflegeZG), der in einen Pflegegrad nach SGB XI eingestuft ist oder voraussichtlich eingestuft werden wird, ausgesprochen, besteht für Beschäftigte bei einem kurzfristigen Pflegefall regulär ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 2 Absatz 1 PflegeZG.
Dies setzt voraus, dass die Freistellung erforderlich ist, um für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihre Verhinderung von der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen.
Für Beamte:
Für den Fall dass nur Ihr pflegebedürftiger Angehöriger von einer Quarantänemaßnahme betroffen ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von § 71 Absatz 4 Satz 1 SächsBG. Demnach dürfen Beamte ohne Genehmigung bis zu zehn Arbeitstagen unter Belassung der Dienstbezüge dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Im gegenständlichen Falle ist von einer „akut aufgetretenen Pflegesituation“ auszugehen.
Nahe Angehörige sind die in § 66 Absatz 2 SächsBG genannten Personen. Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen (§ 71 Absatz 4 Satz 2 SächsBG).
Für Arbeitnehmer und Beamte:
Sofern Sie selbst ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei Infektion tragen und entsprechende Fragen haben, werden Sie gebeten, mit der für Sie zuständigen Dienststelle Kontakt aufzunehmen.
Für Arbeitnehmer und Beamte:
Dienstreisen sollen grundsätzlich nicht durchgeführt werden, wenn keine besonderen dienstlichen Gründe vorliegen.
Für Arbeitnehmer:
Neben den Testangeboten seitens des Arbeitgebers für das anwesende Personal, besteht die Möglichkeit der kostenfreien Bürgertestung mittels Antigentest gemäß Coronavirus-Testverordnung des Bundes. Im Falle eines positiven Antigentests (professionell oder selbst durchgeführt) besteht der Anspruch auf die PCR-Testung, um das Ergebnis zu überprüfen. Tests bei symptomatischen Patienten werden im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen übernommen.
Die Impfungen gegen das Coronavirus in den Impfzentren sind für die Bevölkerung kostenlos.
Für Beamte:
Aufwendungen für einen Coronavirus-Test sind nach dem geltenden Beihilferecht nur dann beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind (§ 8 SächsBhVO) und der Test medizinisch notwendig ist (§ 4 Absatz 3 SächsBhVO). Die Entscheidung, wer auf Corona getestet wird, trifft der Arzt auf Basis der Kriterien des Robert Koch-Institutes.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für einen:
- Corona-Schnelltest (z. B. für Besucher in Pflegeeinrichtungen),
- Antikörpertest,
- Antigen-Schnelltest,
- präventive Tests für zu Hause.
Aufwendungen für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) nach Maßgabe der SächsBhVO beihilfefähig.
Quelle und weiterführende Informationen: Hinweise des Freistaates Sachsen als Arbeitgeber/Dienstherr für die Bediensteten der Landesverwaltung zum Thema Corona-Virus vom 21.05.2021