Mit dem Erlass vom 02.07.2020 gemäß der VwV-Schulfahrten sind Klassenfahrten ab dem 31. August 2020 in Sachsen wieder möglich.
Bis einschließlich 23. Juli 2021 gilt demnach Folgendes:
- Ein- und mehrtägige Schulfahrten im Inland dürfen gebucht werden und unter Beachtung aller gesetzlichen Regelungen stattfinden.
- Eintägige Schulfahrten ohne Übernachtung in die Tschechische Republik und nach Polen dürfen gebucht werden und unter Beachtung aller gesetzlichen Regelungen stattfinden.
Im Falle einer Stornierung werden die Kosten nicht vom Freistaat Sachsen erstattet. Der Schulleiter muss vor Vertragsschluss mit den Eltern oder den volljährigen Schülern klären, wer im Falle einer Stornierung die Kosten trägt und nachweislich Einvernehmen darüber herstellen. Für Fahrten im ersten Schulhalbjahr ist die Notwendigkeit der Fahrt außerdem besonders zu prüfen, da Unterricht angesichts der Unterrichtsausfälle im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 wegen der Corona-Pandemie grundsätzlich Vorrang hat.
- Mehrtägige Schulfahrten ins Ausland, die bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2020/2021 einschließlich der Winterferien 2021 durchgeführt werden sollten, werden abgesagt bzw. sind unverzüglich abzusagen. Abgeschlossene Verträge sind unverzüglich zu stornieren. Eventuell entstehende Kosten werden nach der Maßgabe von Nr. 5 des Erlasses zu Schulfahrten vom 19.03.2020 (Az: 33-6535/26/1) auch rückwirkend erstattet.
- Mehrtägige Schulfahrten ins Ausland, die im zweiten Schulhalbjahr durchgeführt werden sollen, dürfen gebucht werden und unter Beachtung aller gesetzlichen Regelungen stattfinden. Im Falle einer Stornierung werden die Kosten nicht vom Freistaat Sachsen erstattet. Der Schulleiter muss vor Vertragsschluss mit den Eltern oder den volljährigen Schülern klären, wer im Falle einer Stornierung die Kosten trägt und nachweislich Einvernehmen darüber herstellen.
Die Lageentwicklung hinsichtlich der Corona-Pandemie wird fortwährend beobachtet und analysiert. Sofern sich diesbezüglich ein anderes Lagebild ergibt, können neue Regelungen die Folge sein.
„Corona Klausel“ in zukünftigen Verträgen
Für den Abschluss künftiger Beförderungs- und Beherbergungsverträge rät der SLV zur Aufnahme einer Klausel, die spezifiziert, wann höhere Gewalt, insbesondere eine Corona-Pandemie, vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind, um Stornierungskosten abzuwenden. Da der Schulleiter diese Verträge im Einvernehmen mit dem Schulträger für diesen abschließt, sollte er den Schulträger auffordern, die Klausel zu bestätigen oder eine eigene zur Verfügung zu stellen.
Die Rücktrittsregelung kann folgendermaßen formuliert werden, wenn der Vertragspartner (z. B. Reiseunternehmen, Beherbergungsstätte) dem zustimmt:
Kann die Schulwanderfahrt aufgrund behördlicher Auflagen, z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach den Allgemeinverfügungen im Freistaat Sachsen bzw. den Bestimmungen am Reiseziel, infolge eines von außen kommenden, unabwendbaren Ereignisses auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht stattfinden, so verhandeln die Vertragspartner über einen für beide Seiten möglichen und angemessenen anderen Termin. Führt dies jedoch nicht zu einer Einigung über einen Termin im Zeitraum des laufenden Schuljahres oder ist ein solcher weiterhin wegen der Ausgangslage unmöglich, so ist dies ein Fall der höheren Gewalt und führt nicht zu gegenseitigen Ansprüchen auf Zahlungen. Dies gilt auch für eine Pandemie. Ggf. geleistete Anzahlungen sind innerhalb von vier Wochen zu erstatten.