Das Kultusministerium hat die Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen während der Schulschließungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 15.03.2020 hinsichtlich der Notbetreuung am Ort der Grundschule bzw. der Förderschule im Zeitraum der Osterferien präzisiert.
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und Förderschulen sichert der Freistaat Sachsen in Abstimmung mit dem Schul- und dem Hortträger weiterhin ein Notbetreuungsangebot ab.
Um die Absicherung der Betreuung an den o.g. Schulen auch während der Osterferien zu gewährleisten, verständigen sich die Schulleitungen mit den Trägern der Horteinrichtungen bis zum 08.04.2020 über die Notbetreuung in den ortsüblichen bzw. bedarfsbedingt verlängerten Ferienbetreuungszeiten. Die Verantwortung trägt die Schulleitung.
Der SLV hatte bislang auftretende Probleme gegenüber dem Kultusministerium vorgetragen und es wurden Lösungen gefunden. Aus aktuellem Anlass soll an dieser Stelle nochmals die mit dem SMK abgestimmte Rechtslage gemäß der bisherigen Dienstanweisungen dargestellt werden:
Ein Einsatz von Lehrkräften zur Absicherung der Notbetreuung während der Hortzeiten kommt nur dann in Betracht, wenn das Hortpersonal für die Erledigung von Betreuungsaufgaben in den Kindertageseinrichtungen benötigt wird.
Die Unterscheidung zwischen Unterrichts- und Hortzeiten ist seitens der Schulleitungen und Träger der Horteinrichtungen unverändert zu beachten, auch für den Fall, dass sich der Hort nicht im Schulgebäude(komplex) befindet. Wenn also Horterzieher in Kindergärten oder -krippen nicht benötigt werden, erfolgt der Einsatz von Lehrkräften nur während der üblichen Unterrichtszeiten und am Ort der Schule.
Während der Ferien gibt es keine „üblichen Unterrichtszeiten“.
Demzufolge wird während der Osterferien die Notbetreuung i. d. R. durch Hortpersonal gewährleistet – nur dann durch Lehrkräfte, wenn die Horterzieher in Kindergärten oder -krippen benötigt werden.
Der Einsatz von Lehrkräften anderer Schularten erfolgt in Abstimmung mit dem Landesamt für Schule und Bildung.
Für die weitere praktische Umsetzung der Dienstanweisung hat das SMK die bisherigen Hinweise wie folgt ergänzt:
- Bei der Auswahl des im Landesschuldienst stehenden Personals für die Notbetreuung ist darauf zu achten, dass Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe gehören, nicht zur Erledigung dieser Aufgabe herangezogen werden.
- Die werktägliche Präsenzpflicht des Schulleiters bzw. des Stellvertreters oder einer mit der Stellvertretung beauftragten Lehrkraft wird auf die Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgelegt. Von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr ist eine telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. Das SMK teilte dem SLV mit, dass diese Regelung ab sofort gilt.
- Dem Gesundheitsschutz der in der Notbetreuung eingesetzten Beschäftigten ist angemessen Rechnung zu tragen, indem auf die Einhaltung der Hygiene geachtet und – sofern notwendig und vorhanden – z. B. Einweghandschuhe und Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
- Die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, z. B. zum Infektionsschutz und zur Arbeitszeit, finden bei der näheren Ausgestaltung der Notbetreuung unverändert Anwendung.
- Bereits bewilligter Erholungsurlaub in der Ferienzeit ist grundsätzlich zu gewähren.*
- Die nähere Ausgestaltung der Notbetreuung an der Schule durch den Schulleiter unterliegt keiner personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung. Gleichwohl gebietet es der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass sich der Schulleiter als Leiter der Dienststelle bei den hierbei zu treffenden Entscheidungen mit dem örtlichen Lehrerpersonalrat abstimmt bzw. abzustimmen versucht.
* Einige Beschäftigte hatten während der Osterferien Reisen gebucht, die aufgrund der Corona-Situation nicht stattfinden können. Bundesregierung und EU-Kommission planen statt der bisherigen Geld-zurück-Garantie nunmehr Gutscheine des Reiseveranstalters. Für daraus folgende Neu- oder Umbuchungen wäre eine kulante Handhabung durch die Schulleitung bei Urlaubsgenehmigungen während der künftigen Ferien in 2020 wünschenswert. Das SMK teilte dem SLV auf Anfrage mit, dass gegen eine kulante Handhabung der Urlaubsregelungen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, sofern die Realisierung der Urlaubswünsche auf die Zeiträume der Schulferien beschränkt ist.