Regelungen für Tarifbeschäftigte
Tarifbeschäftigte können sich generell auf die freie Berufswahl und Berufsausübung beziehen, die Verfassungsrang besitzt und durch den Artikel 12 GG geschützt wird. Damit steht es dem Tarifbeschäftigten grundsätzlich frei, eine zusätzliche Beschäftigung aufzunehmen. Allerdings gibt es Einschränkungen.
Nebentätigkeiten gegen Entgelt müssen dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich (!) angezeigt werden (§ 3 Abs. 4 TV-L bzw. § 3 Abs. 3 TVöD-VKA-SuE). Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Nebentätigkeit zu untersagen oder mit eventuellen Auflagen zu versehen. Seine Entscheidung wird er davon abhängig machen, ob z. B. die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Ein Tarifbeschäftigter geht in den Nachtstunden einer Nebentätigkeit als Kurierfahrer nach, die dazu führt, dass er am Tage ermüdungsbedingt seine Haupttätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausführen kann.
Hier ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagt, auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht, weil u. a. die gesetzliche vorgeschriebene Höchstarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) überschritten wird.
Ein Tarifbeschäftigter aus dem Amt für Liegenschaften geht einer Nebentätigkeit in einer Immobilienfirma nach.
Auch hier ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagt, da aus dieser ein erheblicher Interessenskonflikt entstehen könnte.
Ehrenamtliche Tätigkeiten müssen grundsätzlich nicht angezeigt werden. Nur wenn geldliche Zuwendungen im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes fließen, die über eine reine Aufwandsentschädigung hinausgehen, ist eine Anzeige verpflichtend.
Regelungen für Beamte
Für die Gruppe der Beamten gilt der § 103 des Sächsischen Beamtengesetzes. Auch hier ist die Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig und kann untersagt werden, wenn dienstliche Interessen dem entgegenstehen. Eine ausgeübte Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes unterliegt zudem der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO).
Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten ist bei Beamten der Beurteilungsrahmen, ob eine Nebentätigkeit genehmigt oder abgelehnt wird, enger gefasst. Eine Untersagung kann gemäß § 104 SächsBG erfolgen, wenn die Nebentätigkeit
- nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
- die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
- in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
- zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
- dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein Polizeibeamter geht einer Nebentätigkeit als Skilehrer nach.
Hier ist davon auszugehen, dass der Dienstherr die Nebentätigkeit untersagt, da bei einer Verletzung des Beamten (in Ausübung der Nebentätigkeit) wohlmöglich die Dienstunfähigkeit droht.
Ein Beamter des Finanzministeriums geht nach Dienstschluss einer Nebentätigkeit als Barkeeper in einer Cocktailbar nach, die als einschlägiger Treffpunkt der Unterwelt bekannt ist.
Auch hier ist von einer Untersagung seitens des Dienstherren auszugehen, da dieser seine Fürsorgepflicht (Einhaltung Ruhezeiten) gegenüber dem Beamten wahrnehmen muss. Darüber hinaus kann die Aufnahme einer solchen Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein.
Nebentätigkeit oder Hobby?
Oftmals ist die Abgrenzung zwischen Nebentätigkeit und Hobby schwierig. Diese bemisst sich vor allem an dem zeitlichen Umfang und ob ein Entgelt gezahlt wird. Typisches Beispiel hierfür ist das Schreiben eines Buches. Solange das Schreiben in der Freizeit ohne Publikationsabsicht stattfindet (unabhängig von dem zeitlichen Aufwand) und die dienstlichen Belange nicht leiden, wird dies als Hobby anzusehen sein. Problematisch wird es dann, wenn das Geschriebene veröffentlicht werden soll. Durch die dann gezahlten Entgelte könnte eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden, die dann eher als Nebentätigkeit denn als Hobby einzustufen wäre. Hier sollte also schon im Vorfeld die „Nebentätigkeit“ angezeigt werden, unabhängig davon, ob dann eine Veröffentlichung erfolgt oder nicht.
⇒Hier finden Sie wichtige Formulare zur Nebentätigkeit.
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