Aufgrund der anhaltend steigenden Infektionszahlen hatte das sächsische Kabinett am 8. Dezember 2020 einen harten Lockdown für den Freistaat angekündigt. Davon betroffen sind auch die sächsischen Schulen. In der Zeit vom 14. -18. Dezember 2020 und 04.-08. Januar 2020 wird der Präsenzunterricht in den Schulen aufgehoben und es erfolgt ein Wechsel in die häusliche Lernzeit.
Die verschärften Regelungen hat das Sächsische Kabinett am 11. Dezember 2020 beschlossen und in einer neuen Corona-Schutz-Verordnung festgeschrieben:
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 | gültig vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
Detaillierte Hinweise zu grundsätzlichen Themen und zu den einzelnen Schularten befinden sich in den Anlagen 1-6 der Corona-Schutz-Verordnung.
Häusliche Lernzeit
Es ist eine pädagogische Herausforderung, die Lehr- und Lernprozesse auch während der häuslichen Lernzeit fortzuführen. Diese muss im Hinblick auf die Lehrplaninhalte und Prüfungsanforderungen zielführend gestaltet werden. Die Nutzung der technischen Möglichkeiten sowie die gegenseitige Information und Kommunikation stellt alle Beteiligten vor besondere Anforderungen.
→siehe Anlage 1_Lehrplanerfüllung – Leistungsbewertung – Abschluss und Anlage 2_Häusliche Lernzeit
Das SMK hat die Schulleitungen gebeten, vor allem darauf hinzuwirken, dass
• unter den gegebenen Bedingungen Lehrplaninhalte angemessen priorisiert und vermittelt werden,
• zu den von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Aufgaben eine Rückmeldung erfolgt,
• Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer in regelmäßigem Kontakt bleiben und
• die Lehrkräfte eine dienstlichen E-Mail sowie insbesondere LernSax als Kommunikationsbasis mit ihren Schülern nutzen. (Schreiben des SMK vom 10.12.2020 zum Schulbetrieb ab 14. Dezember 2020)
→siehe Anlage 3_Digitales Lernen
Die Schulleiterinnen und Schulleiter, im Vertretungsfall deren Stellvertretungen, stellen in allen Schulen montags bis freitags (außer an den Feiertagen und an den Ferientagen, an denen die Anwesenheit nicht erforderlich ist) jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr ihre Anwesenheit in der jeweiligen Schule sicher. Außerhalb dieser Zeiten ist die telefonische Erreichbarkeit an diesen Tagen im Zeitraum von 12.00 bis 18.00 Uhr zu gewährleisten. (Dienstanweisung des SMK zum Dienstbetrieb an den Schulen vom 10.12.2020)
Notbetreuung
Für die Klassenstufen 1 bis 4 wird an den Grund- und Förderschulen im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 eine Notbetreuung eingerichtet. Für die Notbetreuung können Lehrkräfte und sonstiges im Landesschuldienst stehendes Personal (z. B. pädagogische Fachkräfte im Unterricht, Schulassistenten) eingesetzt werden. Die Einteilung des Personals für die Notbetreuung wird von der Schulleitung vorgenommen. Bei der Auswahl ist die individuelle Situation (Gesundheitszustand bzw. Vorerkrankungen, Alter, familiäre Situation – z. B. Betreuung eigener Kinder) angemessen zu berücksichtigen. Bei Bedarf werden in Abstimmung mit dem zuständigen Personalreferat des Landesamtes für Schule und Bildung auch Lehrkräfte anderer Schularten für die Notbetreuung eingesetzt. Außerdem weist das SMK darauf hin, dass die Notbetreuung an den o. g. Schulen grundsätzlich nur für die Dauer der üblichen Unterrichtszeiten durch Grundschulpersonal bzw. Lehrkräfte anderer Schularten abzusichern ist. Während der üblichen Hortzeiten sind die vorerwähnten Lehrkräfte nur dann heranzuziehen, wenn das Hortpersonal zur Absicherung der Betreuung in den Kindertageseinrichtungen benötigt wird. Die Abstimmung zwischen Schul- und Hortleitung ist zu sichern. (Dienstanweisung des SMK zum Dienstbetrieb an den Schulen vom 10.12.2020)
→Siehe dazu die Anlagen 1,2 und 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020: Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung und Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung
Am 21. und 22. Dezember 2020 können Lehrkräfte und sonstiges im Landesschuldienst stehendes Personal (z. B. pädagogische Fachkräfte im Unterricht, Schulassistenten) im Ausnahmefall für die Notbetreuung eingesetzt werden, soweit der Träger der Kindertageseinrichtung während der üblichen Öffnungszeiten die Betreuung durch das Hortpersonal nicht ausreichend absichern kann. An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Notbetreuung am 21. und 22. Dezember 2020 durch Lehrkräfte und sonstiges im Landesschuldienst stehendes Personal (z. B. pädagogische Fachkräfte im Unterricht, Schulassistenten) zu sichern.
Im Rahmen der Notbetreuung an den Förderschulen ist im Einzelfall auch die Betreuung von mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderten Schülerinnen und Schülern anderer Schularten zu sichern.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter gewährleisten darüber hinaus, dass Lehrkräfte, die nicht im Rahmen der Notfallbetreuung eingesetzt werden, innerhalb der oben genannten Zeiträume den Schülerinnen und Schülern Aufgaben und Materialien für die häusliche Lernzeit zur Verfügung stellen und diese über die der Schule zur Verfügung stehenden, geeigneten Kanäle verteilen.
Abweichende Vereinbarungen zwischen der Schul- und Hortleitung über die konkrete Ausgestaltung der Notbetreuungsangebote sind möglich, sofern das für die Notbetreuung eingesetzte Personal (Horterzieher, Lehrkräfte und das sonstige im Landesschuldienst stehende Personal) damit einverstanden ist. (Dienstanweisung des SMK zum Dienstbetrieb an den Schulen vom 10.12.2020)
Regelungen im Vorbereitungsdienst
Ab Montag, dem 14.12.2020. finden zunächst einschließlich 10. Januar 2021 an den Lehrerausbildungsstätten des Vorbereitungsdienstes keine Präsenzveranstaltungen an den vorgesehenen Ausbildungstagen statt. Die Leitungen der Lehrerausbildungsstätten sichern eine Erreichbarkeit für Lehrbeauftragte und Studienreferendarinnen und Studienreferendare. Die Lehrbeauftragten stellen für ihre Ausbildungsgruppen angemessene Aufgaben zum Selbststudium bereit, ermöglichen auch Lehrveranstaltungen per Online-Konferenz sowie Konsultationen per E-Mail und Telekommunikation. Detailabstimmungen erfolgen dazu an den Lehrerausbildungsstätten je Lehramt. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare folgen in Bezug auf ihre Verpflichtungen an der Ausbildungsschule den Anweisungen der Schulleitungen.
Schul- oder Unterrichtsbesuche der Lehrbeauftragten finden in der Zeit der Schulschließungen nicht statt. Termine sind ggf. neu zu vereinbaren.
Die in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis 18. Dezember 2020 sowie ggf. noch im Januar 2021 vorgesehenen Prüfungslehrproben der Zweiten Staatsprüfung finden nicht regulär statt. Den betroffenen Studienreferendarinnen und Studienreferendaren soll ein alternatives Prüfungsformat angeboten werden. Dazu wird aktuell eine Zweite Verordnung des Staatsministeriums für Kultus zur Flexibilisierung der Lehramtsprüfungen im Freistaat Sachsen erarbeitet.
Demnach kann – sofern die Durchführung der Prüfungslehrprobe aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unmöglich ist – diese wie folgt abgelegt werden:
- Die Prüfungslehrprobe besteht aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 LAPO II vom 12. Januar 2020 (SächsGVBI. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVGI. S. 242) geändert worden ist, und einer schriftlichen unterrichtsbezogenen Aufgabe. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion werden nicht durchgeführt.
- Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Studienreferendarin oder den Studienreferendar unverzüglich, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde unmöglich ist und gibt die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe.
- Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils elektronisch oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen (Die unterschiedlichen Abgabefristen für Unterrichtsvorbereitung und unterrichtsbezogene Aufgabe sollten bei der Terminsetzung berücksichtigt werden. Die Originale sollten bestenfalls erst nach Ablauf beider Fristen eingereicht werden). Sie werden zur Prüfungsakte genommen. § 17 Absatz 4 Satz 3 LAPO 11 gilt entsprechend. Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, gilt § 17 Absatz 4 Satz 4 LAPO 11 entsprechend.
- Die Leistung wird mit einer Note nach § 20 LAPO 11 bewertet, die dem Studienreferendar nach der Beratung der Prüfungskommission innerhalb von drei Wochen mitgeteilt wird. § 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 LAPO 11 gilt entsprechend.
Voraussetzung für die Umsetzung ist das Inkrafttreten der Verordnung. Gegenwärtig können die Studienreferendarinnen und Studienreferendare über dieses Vorgehen informiert werden. Seitens
der Prüfungsreferate und der Lehrerausbildungsstätten sind bereits jetzt alle erforderlichen Vorbereitungen zur Umsetzung des alternativen Prüfungsformates zu treffen.
Geplante mündliche Prüfungen können aus heutiger Sicht ab dem 4. Januar 2021 in den Lehrerausbildungsstätten erfolgen, wenn die extra dafür geltenden Hygienepläne eingehalten werden können.
→Siehe auch Regelungen im Vorbereitungsdienst
Mündliche Prüfung im Ersten Staatsexamen
Das Landesamt für Schule und Bildung ist beauftragt, in Abstimmung mit den betreffenden Universitäten und Hochschulen die Organisation der im Prüfungszeitraum Winter 2020/21 noch nicht umgesetzten mündlichen Prüfungen wie folgt anzupassen:
- Die mündlichen Prüfungen sollen termingemäß stattfinden.
- Sofern aus Gründen des Infektionsschutzes keine Präsenzprüfung angezeigt ist, kommt § 12a der Lehramtsprüfungsordnung I zur Anwendung.
- Dies gilt auch für im Einzelfall zu gewährende Nachprüfungstermine.
Die am Prüfungsverfahren teilnehmenden Studierenden sollen über ihren LAPO I-Account persönlich informiert werden.
→Siehe auch Mündliche Prüfungen im Ersten Staatsexamen
Weitere Informationen erhalten die sächsischen Lehrkräfte über das Schulportal oder ihre Ansprechpartner im Landesamt für Schule und Bildung.
Anlagen:
Anlage 1_Lehrplanerfüllung – Leistungsbewertung – Abschluss
Anlage 2_Häusliche Lernzeit
Anlage 3_Digitales Lernen
Anlage 4_Berufsbildende Schulen
Anlage 5_Migration – Integration
Anlage 6_Schulbegleitende – Schulartübergreifende Hinweise
Erlass zur Änderung der VwV Bedarf u. Schuljahresablauf
Quelle:
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11.12.2020
Schulleiterbrief vom 10.12.2020: Schulbetrieb ab 14. Dezember 2020
Schulleiterbrief vom 10. Dezember 2020: Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft während der Schulschließungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Schreiben des SMK vom 10.12.2020 zum Aussetzen der Präsenzveranstaltungen an den Ausbildungsstätten im Vorbereitungsdienst; Lehrproben und Mündliche Prüfungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfungen
Schreiben des SMK vom 10.12.2020: Corona-Pandemie – Feststellung eines wichtigen Grundes und Konsequenzen für mündliche Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter