Ja, Sie müssen über das Schulportal nach der Dienstvereinbarung zur Nutzung des Schulportales in der Regel einmal wöchentlich erreichbar sein, wenn Sie keinen Urlaub haben oder sich z. B. im Krankenstand befinden.
An Tagen ohne Unterricht und ohne sonstige Freistellungsansprüche besteht eine Anwesenheitspflicht, wenn die Schulleitung dies aus genau zu dieser Zeit erforderlicher Arbeits- oder Dienstleistung anweist (z. B. Konferenzen).
Im Rahmen der Eigenverantwortung von Schule entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Gesamtlehrerkonferenz, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine Vorbereitungswoche oder einzelne Tage zur Vorbereitung des Schuljahres im Zeitraum vom 10. bis 14. August 2026 eingeplant werden.
Die Schulleitung darf somit den Inhalt, Ort und Umfang der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Es gilt, dass Tage ohne Urlaub oder Krankheit Arbeitstage sind. Sie unterliegen dem Weisungsrecht der Schulleitung. Grundsätzlich darf somit eine Vorbereitungswoche angewiesen werden.
Die Schulleitung hat die Aufgabe, den Stundenplan zu erstellen. Alle Aufgaben, die üblicherweise zur Gewährleistung des Schulbetriebes erforderlich sind, dürfen an Arbeitstagen angewiesen werden. Das sind z. B. Aufgaben, die Lehrbücher betreffen, aber auch in geringem Umfang Fische füttern, Briefkasten leeren, Telefondienst.
Eine besondere Rolle spielt an Grundschulen der Schuleingang. Dieser findet in der Regel an Samstagen statt. Da der Samstag kein regulärer Arbeitstag ist, Beschäftigte jedoch eine wöchentliche Arbeitszeit nach § 1 SächsLKAZVO und § 6 TV-L haben, kann auch an diesem Werktag Arbeit stattfinden, ohne dass es einer besonderen Genehmigung durch die Arbeitsschutzbehörde bedarf.
Der örtliche Personalrat und die Schulleitung sollten hier zeitig Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen für die Kollegen, die die Leistung erbringen, festlegen.
Ja. Die Schulleitung darf den Inhalt, Ort und Umfang der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Es gilt, dass Tage ohne Urlaub oder Krankheit Arbeitstage sind. Sie unterliegen dem Weisungsrecht der Schulleitung. Grundsätzlich darf somit die Anwesenheit während der Sommerferien verlangt werden.
Zu unterscheiden ist, ob eine Arbeitsaufgabe stattfinden soll, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Beschäftigung steht oder, ob zum Beispiel die Ferienangebote für Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden sollen. Diese Ferienangebote müssen Pädagogische Fachkräfte im Unterricht derzeit nicht erbringen.
Ja. Die Schulleitung darf den Inhalt, Ort und Umfang der Arbeitsleistung der Assistenzen nach billigem Ermessen bestimmen. Es gilt, dass Tage ohne Urlaub oder Krankheit Arbeitstage sind. Sie unterliegen dem Weisungsrecht der Schulleitung. Grundsätzlich darf somit die Anwesenheit während der Sommerferien verlangt werden.
Zu unterscheiden ist, ob eine Arbeitsaufgabe stattfinden soll, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Beschäftigung steht. Da die Aufgaben der Schulverwaltungsassistenzen eng mit den organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben der Schule verzahnt sind, wird eine Anwesenheit in der Regel zu erwarten sein und als erforderlich angesehen werden müssen.
Die Schulleitung darf Inhalt, Ort und Umfang der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Es gilt, dass Tage ohne Urlaub oder Krankheit Arbeitstage sind. Sie unterliegen dem Weisungsrecht der Schulleitung.
Alle Aufgaben, die nicht strafrechtliche Handlungen verlangen und/oder willkürlich, schikanös und rechtsmissbräuchlich sind, unterliegen der Weisungshoheit der Schulleitung.
Ja. Sie können eine Nebentätigkeit ausführen, müssen diese aber anzeigen. Der Inhalt darf den Interessen des Arbeitgebers bzw. des öffentlichen Dienstes nicht entgegenstehen. Als Faustregel kann man annehmen, dass Tätigkeiten, die das wöchentliche Höchstarbeitsvolumen von 48 Zeitstunden pro Kalenderwoche überschreiten, genehmigt werden müssen.
Bei Arbeitnehmern (Tarifbeschäftigten) darf bei Vollzeit somit in der Regel nicht mehr als acht Zeitstunden pro Woche erreicht werden. Zu unterscheiden ist bei den Tarifbeschäftigten auch, ob diese Tätigkeit während des gesetzlichen Mindesturlaubes (20 Arbeitstage) oder während des tariflichen Mehrurlaubes (+ zehn Arbeitstage) ausgeführt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub muss unbeeinträchtigt ausgeführt werden.
Jede Erkrankung – auch während der unterrichtsfreien Zeit oder des Urlaubs – muss grundsätzlich vor Beginn des nächsten Arbeitstages angezeigt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist ab dem vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung beziehungsweise eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Wer diese Vorgaben nicht einhält, gilt als unentschuldigt abwesend und muss gegebenenfalls Bezüge zurückzahlen. Darüber hinaus können arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen folgen.
Werden Urlaubstage aufgrund einer ordnungsgemäß angezeigten und nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit versäumt, bleiben die entsprechenden Urlaubstage erhalten. Wichtig ist außerdem: Endet eine Erkrankung unmittelbar vor Beginn einer unterrichtsfreien Zeit, müssen Sie Ihre Schulleitung ab dem darauffolgenden Kalendertag nachweislich über die wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit informieren. Nur so ist sichergestellt, dass Sie Ihren Dienst am nächsten Arbeitstag ordnungsgemäß antreten können. Diese Mitteilung kann auch am ersten Arbeitstag nach Ende der Erkrankung erfolgen.
Nein. Während ihres Urlaubs müssen Sie nicht erreichbar sein. Grundsätzlich wird das Schulportal zur Kommunikation genutzt. Sie müssen nicht ihre private Telefonnummer oder Mailadresse weitergeben. Eine Ausnahme stellt der Urlaubsrückruf dar. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr kann aus einem wichtigen Grund einen Urlaubsrückruf vornehmen. Dann besteht für Sie ein Entschädigungsanspruch für die Reisekosten und Stornierungskosten.
Grundsätzlich gilt für alle, dass Sie sich über Ihre Postzugänge informieren. Verschaffen Sie sich nicht Kenntnis von zugehender Post, handeln Sie gegebenenfalls grob fahrlässig oder vorsätzlich und können rechtliche Nachteile nicht abwenden.
Ihre Rechte und Pflichten sind bis einschließlich des letzten Arbeitsvertragstages völlig gleich und unverändert. Als Beamtin oder Beamter haben Sie auch im Ruhestand vollumfänglich Pflichten aus dem SächsBG und auch Treuepflichten.
Für individuelle Rückfragen stehen Ihnen die Beschäftigten in der →Landesgeschäftsstelle des Sächsischen Lehrerverbandes sowie unsere erfahrenen →Personalräte zur Verfügung.
