Neuregelung der Ferienbetreuung?
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung basiert auf § 24 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches VIII. Danach haben Kinder im schulpflichtigen Alter Anspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot von acht Stunden an fünf Werktagen. Die Unterrichtszeit wird dabei angerechnet. Zudem gilt der Anspruch grundsätzlich auch während der Ferien, wobei die Bundesländer Schließzeiten von bis zu vier Wochen festlegen können. Die Einführung erfolgt stufenweise von 2026 bis zum Schuljahr 2029/2030.
Nach den derzeit bekannten Planungen könnte insbesondere die Organisation der Ferienbetreuung neu geregelt werden. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob sich die Aufgaben Pädagogischer Fachkräfte im Unterricht verändern sollen.
Für das Kalenderjahr 2026 ergeben sich jedoch keine unmittelbaren Änderungen. Die bisherigen Zuständigkeiten und Arbeitsaufgaben bleiben zunächst bestehen.
Keine Ausweitung der Aufgaben von PFiU!
Der Fachverband Förderschulen hat gegenüber dem Kultusministerium deutlich gemacht, dass Pädagogische Fachkräfte im Unterricht ein unverzichtbarer Bestandteil der multiprofessionellen Teams an sächsischen Förderschulen sind. Ihre Tätigkeit umfasst weit mehr als die Begleitung des Unterrichts. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler und arbeiten eng mit Lehrkräften sowie weiteren pädagogischen Fachkräften zusammen.
Eine Ausweitung der Aufgaben auf die Ferienbetreuung lehnt der Fachverband ab. Nach derzeitiger Rechtslage gehört die Ferienbetreuung nicht zum berufstypischen Aufgabenbereich der PFiU. Grundlage hierfür ist § 40 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes, der die Tätigkeit ausdrücklich als Einsatz im Unterricht beschreibt.
Grenzen im Arbeitsrecht
Auch arbeitsrechtlich sieht der Fachverband erhebliche Grenzen. Als tarifbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen Pädagogische Fachkräfte zwar grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 der Gewerbeordnung. Dieses Direktionsrecht erlaubt es, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften keine abschließenden Regelungen treffen.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat jedoch bereits 2022 in mehreren Verfahren zu Pädagogischen Fachkräften klargestellt, dass das Weisungsrecht nicht unbegrenzt ist. Arbeitgeber müssen bei jeder Anordnung die beiderseitigen Interessen angemessen gegeneinander abwägen und dürfen sich nicht ausschließlich von den eigenen organisatorischen Interessen leiten lassen. Eine einseitige Erweiterung des Aufgabenbereichs ist demnach nur im Rahmen des arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbildes zulässig.
Erhalt des Berufsbildes der PFiU
Nach Auffassung des Fachverbandes wäre deshalb eine grundsätzliche Verpflichtung von Pädagogischen Fachkräften zur Ferienbetreuung ohne unmittelbaren Unterrichtsbezug und ohne gleichzeitige Entlastung von bestehenden Aufgaben derzeit weder vom Berufsbild noch vom arbeitsrechtlichen Weisungsrecht gedeckt.
Der Fachverband kündigte an, die weiteren Beratungen zur Änderung des Schulgesetzes aufmerksam zu begleiten und sich weiterhin für den Erhalt des bisherigen Berufsbildes der Pädagogischen Fachkräfte im Unterricht einzusetzen. Die endgültige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen bleibt den kommenden Beratungen des Sächsischen Landtags vorbehalten.
