Das Arbeitsgericht Essen hat am 16. April 2024 ein bedeutsames Urteil (Az. 3 Ca 2231/23) zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit gefällt.
Das Gericht stellte fest, dass die Nichtberücksichtigung von Personen in Elternzeit im TV Inflationsausgleich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt. Es gibt keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, Elternzeit-Beschäftigte schlechter zu stellen als solche, die Kinderkrankengeld oder Krankengeldzuschuss erhalten. Auch diese Beschäftigten erhalten keine finanziellen Leistungen vom Arbeitgeber, und dennoch sind sie im TV Inflationsausgleich berücksichtigt.
Das Urteil betrifft eine Klägerin, die seit Sommer 2022 in Elternzeit war und bis Ende 2023 nicht bei ihrer Arbeitgeberin arbeitete. Obwohl sie keinen Anspruch auf Entgelt in den im TV Inflationsausgleich genannten Zeiträumen 2023 hatte, entschied das Gericht, dass ihr die vollen Inflationsausgleichszahlungen zustehen. Dies gilt sowohl für die Zeit, in der sie nicht tätig war, als auch für die Zeit, in der sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeitete.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, jedoch ist die Berufung zugelassen. Sollte es rechtskräftig werden, könnte es über den Bereich des Bundes und der Kommunen hinaus auch auf die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Auswirkungen haben.
Der Sächsische Lehrerverband empfiehlt allen Beschäftigten in Elternzeit, ihre Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlungen bis zum 31. Mai 2024 schriftlich geltend zu machen. Musterschreiben für die Geltendmachung der Ansprüche finden Sie →im internen Bereich auf der SLV-Homepage.
Im Bereich des Bundes und der Kommunen sollten die Ansprüche für die Zeit von Juni 2023 bis Oktober 2023 schnellstmöglich geltend gemacht werden, da hier eine sechsmonatige Ausschlussfrist besteht.