Seit dem 1. Juni 2020 haben Lehrkräfte im Präsenzunterricht die Möglichkeit, sich einmal wöchentlich kostenlos bei ihrem Hausarzt bzw. HNO-Arzt mittels eines Rachenabstrichs (PCR-Test) auf das SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen.
Nach Ansicht des SMK hat sich diese präventive Maßnahme bewährt, deshalb wird das freiwillige Test-Angebot fortgesetzt.
Allerdings erfolgt die Testung ab sofort als Antigen-Schnelltest (Point-of-Care-Test, POC-Test), und nicht mehr als PCR-Test. Dies hat den Vorteil, dass ein hinreichend sicheres Ergebnis bereits 15 Minuten nach der Vornahme des Tests vorliegt und die Labore entlastet werden. Erst bei einem positiven Ergebnis wird dann der aufwändigere PCR-Test als Nachweis- oder Ausschlusstest (als sog. Kurative Leistung) nachgeschoben.
Die Abnahme des POC-Test erfolgt, wie bislang der PCR-Test, primär beim Hausarzt bzw. HNO-Arzt.
Zur Teilnahme an der Testung berechtigt sind die Lehrkräfte und das sonstige pädagogisch tätige Personal an den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Präsenzunterricht. Dazu gehören konkret:
- Referendare
- Pädagogische Fachkräfte im Unterricht
- Erzieher an Landesschulen
- Mentoren
- Inklusionsassistenten
- Inklusionshelfer, Einzelfallhelfer, Schulbegleiter
- Schulsozialarbeiter
- Allgemeine Schulassistenten
- Teilnehmer des FSJ Pädagogik (sowie sonstige Auszubildende und Praktikanten an den Schulen mit Unterrichtsbezug)
- Hauptausbildungsleiter Lehrerbildung
- Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht (Honorarkräfte)
- „Teach First“-Fellows
- Schulverwaltungsassistenten
- Sozialpädagogen im BVJ
- Praxisbegleiter im zweijährigen BVJ
Voraussetzung für das pädagogisch tätige Personal ist eine tatsächliche Verwendung im Präsenzunterricht. Ein Einsatz in der Notbetreuung ist der Verwendung im Präsenzunterricht gleichgestellt.
Die Tests sind für die Berechtigten kostenlos.
Das Vorliegen der Voraussetzung einer Teilnahme am Präsenzunterricht bestätigen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unter Verwendung dieses Vordrucks. Er ist (wegen veränderter Abrechnungsmodalitäten) auch für die Lehrkräfte erneut auszustellen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Berechtigungsschein erhalten haben. Die alten Berechtigungsscheine sind ab sofort nicht mehr gültig.
Quelle: Schulleiter-Schreiben des SMK vom 08.01.2021, Ergänzung vom 17.02.2021, Ergänzung vom 19.02.2021