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Zum Umgang mit Warnhinweisen der Corona-Warn-App

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Im Zusammenhang mit der Verwendung der Corona-Warn-App der Bundesregierung fragen sich Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an den Schulen zunehmend, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie von der App einen roten Warnhinweis erhalten.

Zeigt die Corona-Warn-App einen roten Warnhinweis – also den Hinweis auf ein erhöhtes Infektionsrisiko – heißt das zunächst nur, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 erfolgt sein könnte, aber nicht, dass eine solche Infektion tatsächlich erfolgt ist.

Deshalb ist es dem Beschäftigten in einem solchen Fall auch nicht gestattet, ohne ärztliche Krankschreibung bzw. eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne der Arbeit fernzubleiben.

Die Corona-Warn-App gibt zusammen mit dem Warnhinweis für die weitere Verfahrensweise erste Ratschläge:

  • Gehen Sie umgehend nach Hause!
  • Reduzieren Sie Begegnungen!
  • Melden Sie sich telefonisch in Ihrer hausärztlichen Praxis, beim Gesundheitsamt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst. Den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie unter der Nummer 116 117.

Von zentraler Bedeutung ist, dass der Betroffene nach Erhalt des roten Warnhinweises unverzüglich seinen Hausarzt, das Gesundheitsamt oder den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst kontaktiert. Über eine Krankschreibung, die Vornahme eines Corona-Tests oder die Anordnung einer häuslichen Absonderung (Quarantäne) wird dann vom behandelnden Arzt bzw. dem Gesundheitsamt entschieden.

Zur Vermeidung unnötiger Gefährdungen sollte der Beschäftigte auch unverzüglich seine Schulleiterin/seinen Schulleiter über den Erhalt des Warnhinweises informieren, damit dieser die weitere Vorgehensweise im schulischen Umfeld festlegen kann. Das primäre Ziel, Infektionsketten möglichst frühzeitig zu unterbrechen, sollten sich dabei alle Beteiligten stets vergegenwärtigen.

An der Schule ist es Aufgabe der Schulleiterin/des Schulleiters dafür zu sorgen, dass die betroffene Lehrkraft nicht mehr mit anderen Kolleginnen und Kollegen, den Schülerinnen und Schülern sowie anderen Personen in der Schule in Kontakt kommt. Als geeignete Schutzmaßnahme kommt hierfür insbesondere die sofortige Anordnung von Heimarbeit („Homeoffice“) in Betracht.

Ein Ende der Heimarbeit und damit eine Rückkehr in den Präsenzunterricht an der Schule sollte – sofern keine Arbeitsunfähigkeit besteht – erst dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht (mehr) ansteckend ist. Davon kann, soweit das Gesundheitsamt keine anderweitigen Festlegungen trifft und sofern der Betroffene keine Krankheitszeichen zeigt, wegen der Inkubationszeit des Virus‘ grundsätzlich erst vierzehn Tage nach dem Kontakt mit der infizierten Person ausgegangen werden (die Corona-Warn-App gibt an, an welchem Tag die Risiko-Begegnung stattfand). Die Vorlage eines negativen Testergebnisses ist nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nicht zwingend erforderlich; mit einem negativen Testergebnis kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden.

Quelle: Schulleiter-Schreiben des SMK vom 26.11.2020