Die nächste Etappe des vierphasigen Konzepts des SMK auf dem Weg zurück zum vollständigen Regelbetrieb in Kita und Schule ist in Phase 3 der eingeschränkte Regelbetrieb seit dem 18. Mai 2020.
Seit dem 18.05.2020 findet in allen Schularten und Klassenstufen wieder Unterricht in der Schule statt, der durch die Lehrkräfte abzusichern ist. Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 dürfen ihre Schulen wieder regelmäßig besuchen. Auch für alle übrigen Schüler weiterführender Schulen ist seit dem 18. Mai ein zumindest zeitweiser Besuch ihrer Schulen möglich. In den weiterführenden Schulen ergänzen sich dabei Präsenzzeiten mit Lernzeiten zu Hause für alle Klassenstufen.
Der Rechtsanspruch auf Betreuung ist nicht länger eingeschränkt und die Schulpflicht für die Klassen 1 bis 4 gilt wieder. Die Kitas sind seit dem 18. Mai 2020 für alle Kinder offen. Die Schulbesuchspflicht bleibt an Grundschulen weiter ausgesetzt. Eltern entscheiden selbst, ob ihre Kinder in der Schule oder weiter zu Hause lernen.
→Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen (*.pdf, 0,15 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Juni 2020 | gültig vom 6. Juni bis 29. Juni 2020
Seit dem 6. Juni 2020 gilt für alle Schularten: Mit Zustimmung der Schulleitung können Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen und Gremiensitzungen zu grundlegenden schulischen Angelegenheiten sowie Veranstaltungen zum Schuljahresende unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Schulgelände durchgeführt werden. (→siehe auch Durchführung von schulischen Veranstaltungen)
Mit der Regelung zur Aussetzung der Schulbesuchspflicht an Grundschulen aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils kommt auf die Lehrerinnen und Lehrer eine weitere Belastung zu. Neben dem Unterricht für alle Klassen an allen Tagen müssten nun für Schüler, die zu Hause lernen, zusätzlich noch Lernaufgaben erarbeitet und betreut werden. Eine Lösung wäre das Wahrnehmen dieser Tätigkeit durch Lehrkräfte, die zu Risikogruppen zählen und deshalb nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Das wird aber definitiv nicht an allen Schulen möglich sein. Der Sächsische Lehrerverband warnt eindringlich vor einer Überlastung der Pädagogen in dieser ohnehin schon sehr angespannten Personalsituation.
Das SMK hat in einer Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen in der Phase der Wiederaufnahme des Unterrichts ab dem 18. Mai 2020 den Hinweis an die Schulleitungen gegeben, dass alle Lehrerinnen und Lehrer und das weitere pädagogische Personal an Schulen im Präsenzunterricht (einschließlich Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung) in der Schule eingesetzt werden können. Das gilt ausdrücklich auch für die Beschäftigten, die den im Schreiben des SMK vom 15. April 2020 aufgeführten Risikogruppen (Personen mit Vorerkrankungen bzw. Personen, die 60 Jahre oder älter sind) angehören. Nach Auffassung des SMK sei das bei Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben und Beachtung der ministeriellen Vorgaben für die eingeschränkte Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 18. Mai 2020 aus arbeitsmedizinischer Sicht vertretbar. In der Begründung heißt es: „Die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen (u. a. Vermeidung eines Personenwechsels in den Gruppen durch Bildung fester Klassenbetreuungen; Belehrung der Kinder und Beschäftigten, bei Infektzeichen die Schule nicht zu besuchen und eine Testung auf SARS-CoV-2 durchzuführen; Vorhandensein ausreichender Testkapazitäten) und die geringen Infektionszahlen in Sachsen in Verbindung mit dem fehlenden Nachweis gestiegener Erkrankungszahlen an Arbeitsplätzen der Notbetreuung rechtfertigen nach aktueller arbeitsmedizinischer Stellungnahme diese Maßnahmen.“
Laut Dienstanweisung des SMK endet die Präsenzpflicht der Lehrerinnen und Lehrer sowie des weiteren pädagogischen Personals mit einer der in vorgenanntem Schulleiterbrief vom 15. April 2020 aufgeführten Risikoerkrankungen, wenn für eine Schülerin oder einen Schüler der zu betreuenden Klasse oder Gruppe eine nachgewiesene COVID-19-Erkrankung gemeldet wird.
Für den Sächsischen Lehrerverband ist der Einsatz besonders gefährdeter Lehrkräfte im Präsenzunterricht nicht akzeptabel. Vertreter des SLV kritisierten in einem Gespräch mit Staatsminister Christian Piwarz am 13. Mai 2020 vor allem diesen Teil des Konzeptes zum eingeschränkten Regelbetrieb an Schulen.
Bei Beschäftigten, die aufgrund von Alter oder Vorerkrankungen zu den sogenannten Risikogruppen zählen, löst der Einsatz in der Schule berechtigte Sorge vor schwerer Erkrankung aus. Derzeit werden diese Lehrkräfte nur auf freiwilliger Basis eingesetzt. Der SLV fordert, dass diese Kolleginnen und Kollegen weiterhin die Schüler im Heimunterricht betreuen und nur auf eigenen Wunsch in den Schulen unterrichten sollten.
Staatsminister Christian Piwarz versicherte am 13. Mai gegenüber dem SLV, dass Beschäftigte, die zu den sogenannten Risikogruppen gehören, bei Vorliegen eines ärztlichen Attests nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Das Kultusministerium hat am 15. Mai 2020 die Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen in der Phase der Wiederaufnahme des Unterrichts ab dem 18. Mai 2020 präzisiert.
Im Schreiben des Staatsministers vom 28. April 2020 wurde bereits ein Ausblick auf die dritte Phase der Schulöffnungen gegeben, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Datum genannt werden konnte. Die Entwicklung der Infektionszahlen lässt es inzwischen zu, dass der Freistaat Sachsen diesen nächsten Schritt geht.
Seit Montag, dem 18. Mai 2020, sind die weiterführenden Schulen auch für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassen des berufsbildenden Bereiches einschließlich der Vorbereitungsklassen wieder offen.
Die Zeit bis zum 18. Mai 2020 wurde von den Schulen zur Vorbereitung genutzt. Wichtig waren in diesem Zusammenhang u. a. folgende Punkte:
Die Unterbringung für die Schülerinnen und Schüler (insbesondere bei länderübergreifender Beschulung) ist zu sichern. Ist eine auswärtige Unterbringung nicht möglich, ist die Schule angehalten, flexible Beschulungslösungen anzubieten.
Parallel dazu finden für die Abschlussklassen weiterhin die Prüfungen sowie Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen und zur Gewährleistung der Abschlüsse statt. Der Unterricht für die Vorabschlussklassen findet ebenso weiter statt. Im Schreiben des Staatsministers vom 28. April 2020 wurde ein Rahmen zur Gestaltung des Unterrichts beschrieben, der auch für die nun folgenden nächsten Schritte maßgebend bleibt. Aufgrund der personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten sowie der maßgeblichen Hygienevorschriften ist an weiterführenden Schulen diese weitere Öffnung in Phase 3 aber nur möglich, wenn sich Präsenzzeiten in der Schule mit gut abgestimmten Lernzeiten zu Hause ergänzen. Um die Gesundheit aller zu schützen, müssen dabei weiterhin die Maßgaben des Infektionsschutzes höchste Priorität haben. Die in dem o. g. Schreiben getroffenen Aussagen zur Unterrichtsorganisation, zu Stundentafeln, Lehrplan, Leistungsbewertungen und zu den Besonderheiten der Schularten treffen analog auch für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs mit allen Schülern zu.
Für die konkrete Planung von Unterrichtszeit unter Beachtung versetzter Pausenzeiten für die einzelnen Klassen in Räumen der Schule vor Ort sind mehrere Modelle denkbar (siehe auch FAQ im Schulportal vom 30.04.2020), z. B.
- Die Schüler werden im täglichen Wechsel an der Schule betreut.
- Die Schüler werden in einem festen Modell von schulischer Präsenzzeit zu Lernzeit (z.B. 3-2, 2-3 usw. im wöchentlichen Wechsel) an der Schule betreut.
- Die Schüler werden in wechselnden Wochenblöcken an der Schule betreut (z. B. eine Woche Präsenzzeit – eine Woche Lernzeit usw).
Das SMK empfiehlt, dass sich die Schulleitung dabei wegen der Sicherstellung der organisatorischen Rahmenbedingungen mit dem Schulträger und ggf. mit dem Träger der Schülerbeförderung eng abstimmt.
Sportunterricht kann durchgeführt werden, wenn die Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden können. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Wochen ist damit zu rechnen, dass hierbei auch Anpassungen erforderlich sein werden. Deshalb ist bei der Organisation des Sportunterrichts bis zum Schuljahresende die jeweils gültige Allgemeinverfügung zu beachten.
Die Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik werden auf den Anfang des Schuljahres 2020/2021 verschoben. Die Termine werden rechtzeitig durch das SMK bekanntgegeben.
Die berufspraktische Ausbildung ist in den Bildungsgängen der Berufsfachschule schulorganisatorisch einzuplanen. Dabei ist im Besonderen bei den Bildungsgängen der Berufsfachschule mit Ausbildungsvertrag die Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben erforderlich. Dies gilt auch für die berufspraktische Ausbildung der Krankenpflegehelfer ohne Ausbildungsvertrag, der Sozialassistenten und der Medizinischen Dokumentationsassistenten, die bis Schuljahresende unter Beachtung der aktuellen Allgemeinverfügung der Staatsregierung weiterhin freiwillig möglich ist, sofern die Praktikumseinrichtung die ordnungsgemäße Durchführung sicherstellen kann.
Die berufspraktische Ausbildung in der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, ist bis Schuljahresende unter Beachtung der aktuellen Allgemeinverfügung der Staatsregierung weiterhin freiwillig möglich, sofern die Praxiseinrichtung damit einverstanden ist und die sichere Durchführung gewährleisten kann.
In den folgenden Tagen und Wochen hat die Sicherstellung der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen und damit die Gewährleistung der Abschlüsse weiterhin oberste Priorität. Zugleich sind aber die Schülerinnen und Schüler, die mehrere Wochen ausschließlich in häuslicher Lernzeit verbracht haben, wieder gut in den Unterricht zu integrieren.
Die Rahmenbedingungen für den Einsatz des schulischen Personals sind in einer entsprechenden Dienstanweisung geregelt. Das Kultusministerium hat am 15. Mai 2020 die Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen in der Phase der Wiederaufnahme des Unterrichts ab dem 18. Mai 2020 präzisiert. In einem weiteren Schreiben informiert das SMK zudem über Möglichkeiten zur Unterstützung des digitalen Lernens.
Staatsminister Christian Piwarz dankte für die Leistung im Zusammenhang mit den Prüfungen, dem Unterricht und der gesamten Schulorganisation unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben und insbesondere des Abstandsgebotes. Er wünschte allen Lehrerinnen und Lehrern sowie dem gesamten Personal der Schule für die kommenden Aufgaben im Interesse der Schülerinnen und Schüler viel Kraft, viele gute Ideen, vor allem aber Gesundheit.
Quelle: Schreiben des Staatsministers an alle Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen vom 08.05.2020, aktualisiert am 19.05.2020
Im Schreiben des Staatsministers vom 28. April 2020 wurde bereits ein Ausblick auf die dritte Phase der Schulöffnungen gegeben, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Datum genannt werden konnte. Die Entwicklung der Infektionszahlen lässt es inzwischen zu, dass der Freistaat Sachsen diesen nächsten Schritt geht.
Seit Montag, dem 18. Mai 2020, findet der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs wieder statt.
Im Schreiben des Staatsministers vom 28. April 2020 wurde ein Rahmen zur Gestaltung des Unterrichts beschrieben, der auch für die nun folgenden nächsten Schritte maßgebend bleibt. Die bisher getroffenen Aussagen zur Unterrichtsorganisation, zu Stundentafeln, Lehrplan, Leistungsbewertungen und zu den Besonderheiten der Schularten treffen analog auch für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes mit allen Schüler zu.
Aufgrund der differenzierten Stundentafeln und des Fachlehrerprinzips sowie der von Kurs zu Kurs wechselnden Zusammensetzung der Schülergruppen in der gymnasialen Oberstufe ist an weiterführenden Schulen ab der Sekundarstufe I die beabsichtigte Öffnung aber nur möglich, wenn sich Präsenzzeiten in der Schule mit gut abgestimmten Lernzeiten zu Hause ergänzen.
Das SMK strebt an, dass alle Schüler, so es die Lage zulässt, wenigstens einmal in der Woche am Unterricht in der Schule teilnehmen können. Gleichwohl sollte so viel Präsenzzeit an der Schule wie möglich geschaffen werden. Um die Gesundheit aller zu schützen, müssen dabei weiterhin die Maßgaben des Infektionsschutzes höchste Priorität haben. Denkbare Modelle zur zeitlichen Planung hat das SMK bereits in den FAQ im Schulportal vorgestellt (siehe Organisation des Präsenzunterrichtes, 30.04.2020), z. B.
- Die Schüler werden im täglichen Wechsel an der Schule betreut.
- Die Schüler werden in einem festen Modell von schulischer Präsenzzeit zu Lernzeit (z.B. 3-2, 2-3 usw. im wöchentlichen Wechsel) an der Schule betreut.
- Die Schüler werden in wechselnden Wochenblöcken an der Schule betreut (z. B. eine Woche Präsenzzeit – eine Woche Lernzeit usw).
Die Durchführung von Abiturprüfungen und damit die Gewährleistung der Abschlüsse bleibt gleichwohl oberstes Ziel.
Sportunterricht kann dann durchgeführt werden, wenn die Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden können. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Wochen ist davon auszugehen, dass es hier auch im Laufe dieses Schuljahres weitere Maßgaben geben kann.
Die Schulaufsicht räumt den Schulleitungen für die Gestaltung der Prozesse und Maßnahmen vor Ort größtmögliche Gestaltungsspielräume ein. Die Organisation des Schulbesuchs hängt von so vielen personellen, räumlichen und zeitlichen Parametern ab, dass zentrale Vorgaben dem unmöglich gerecht werden können. Das SMK ebenso wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Schule und Bildung stehen beratend zur Seite.
Die Woche vor dem eingeschränkten Regelbetrieb wurde zur Vorbereitung auf diese veränderte Situation genutzt. Die Rahmenbedingungen für den Einsatz des schulischen Personals sind in einer entsprechenden Dienstanweisung geregelt. Das Kultusministerium hat am 15. Mai 2020 die Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen in der Phase der Wiederaufnahme des Unterrichts ab dem 18. Mai 2020 präzisiert.
Staatsminister Christian Piwarz dankte für die Leistung im Zusammenhang mit den Prüfungen, dem Unterricht und der gesamten Schulorganisation unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben und insbesondere des Abstandsgebotes. Er wünschte allen Lehrerinnen und Lehrern sowie dem gesamten Personal der Schule für die kommenden Aufgaben im Interesse der Schülerinnen und Schüler viel Kraft, viele gute Ideen, vor allem aber Gesundheit.
Außerdem freute sich Staatsminister Piwarz über den guten Verlauf der Abiturprüfungen. Bisher haben ca. 94 Prozent der Schülerinnen und Schüler an den Erstterminen teilgenommen. Das stimme ihn optimistisch, dass einschließlich der regulären Nachtermine fast alle Schülerinnen und Schüler die Prüfungen fristgerecht absolvieren werden.
Die schriftlichen Prüfungen für den angekündigten zweiten Nachtermin, der für die Schülerinnen und Schüler, die zum Nachtermin wegen Krankheit nicht antreten können, wird das SMK im Zeitraum 6. Juli bis 10. Juli 2020 durchführen.
Eine detaillierte Zeitschiene wird den Schulleitungen nach Vorliegen der endgültigen Teilnehmerzahlen an den Erstterminen übermittelt. Zu beachten ist, dass in diesem Schuljahr die mündlichen Prüfungen in den Abiturprüfungsfächern P4 und P5 für die Prüflinge des Nachtermins und des zweiten Nachtermins bereits vor Beendigung der schriftlichen Prüfungen bzw. des schriftlichen Abiturprüfungsteils durchgeführt werden sollen. Sollten für Teilnehmer am zweiten Nachtermin zusätzliche mündliche Prüfungen notwendig werden, ist deren Durchführung allerdings nicht mehr vor dem 17. Juli umsetzbar.
Quelle: Schreiben des Staatsministers an alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen vom 08.05.2020, aktualisiert am 19.05.2020
Im Schreiben des Staatsministers vom 28. April 2020 wurde die nächste, dritte Stufe der Wiederöffnung der Schulen bereits angekündigt.
Seit Montag, dem 18. Mai 2020, gilt die Schulpflicht für die Klassenstufen 1 bis 4 wieder. Infolge eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Leipzig haben Eltern aber die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob ihre Kinder in der Schule oder zu Hause lernen.
Für den Bereich der Grund- und Förderschulen ist folgendes zu beachten:
Alle Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 können wieder in die Schule, in ihre Klasse gehen. Eine Klassenteilung findet nicht statt. Diese schulische Öffnung ist jedoch mit zwei wesentlichen Bedingungen verbunden:
- Das ist zum einen der Grundsatz der strikten Trennung der Klassen sowie der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Klassen in den Gebäuden und auf den Freiflächen. Der Infektionsschutz soll insbesondere durch die Stabilität der personellen Zusammensetzung der Klassen gewährleistet werden. Diese Konstanz der Klasse lässt sich mit entsprechenden Maßnahmen an den Grundschulen und im Primarbereich der Förderschule durchsetzen. An Ihren Schulen kann der Unterricht – anders als in der Sekundarstufe I – durchgehend im jeweiligen Klassenraum und Klassenverband realisiert werden. Das allgemein gültige Abstandsgebot gilt somit nicht innerhalb der festen Klassenverbände, schon aber für die sonstigen Abläufe im Schulhaus, wie die Gestaltung der Pausenzeiten, und im Außengelände. Sportunterricht (auch Schwimmunterricht) kann bis zum Schuljahresende nicht stattfinden. Dennoch sind im Schulalltag vielfältige Bewegungsmöglichkeiten im Unterricht und den Pausen zu nutzen, selbstverständlich nur in der Zusammensetzung der jeweiligen Klasse.
- Zum zweiten ist die Öffnung nur unter der Maßgabe möglich, dass Infektionsketten zurückverfolgt werden können. Diesbezüglich bedarf es einer konsequenten, täglichen Dokumentation.
Den Weg zur Bildung fester Klassen- bzw. Gruppenstrukturen begründet das SMK mit der großen Bedeutung, die die Pflege sozialer Kontakte mit Gleichaltrigen für die seelische Gesundheit von Kindern im Grundschulalter hat. Zugleich brauchen sie die fachdidaktische Professionalität der Lehrkräfte ganz besonders bei der Erarbeitung und Anwendung der Kulturtechniken. Nicht zuletzt ist es geboten, aufgrund der sehr unterschiedlichen Bedingungen des Lernens zu Hause einer sich verstärkenden Bildungsbenachteiligung vorzubeugen.
Dem SMK sei die Praxis bewusst, nämlich, dass eine strikte Durchsetzung von Abstandsregeln im Grundschulalter nicht oder nur sehr bedingt möglich ist. Eine Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen erfordert ein durchdachtes und breit abgestimmtes Konzept. Dieses findet sich in der Anlage 1 mit allen Überlegungen und Bedingungen. Folgende Bedingungen sind dabei für die Phase 3 ab 18. Mai (eingeschränkter Regelbetrieb) aufgeführt:
Der Alltag in den Schulen der Primarstufe folgt dem Grundsatz der strikten Trennung von Betreuungsgruppen bzw. Klassen und der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen bzw. Klassen in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Schulen. Diese Einrichtungen werden nur unter der Maßgabe geöffnet, dass Infektionsketten zurückverfolgt werden können und dass es zu einer strikten Zuordnung in konstante und nicht wechselnde Betreuungsgruppen bzw. Klassen kommt.
Besonderheiten des Zusammenwirkens zwischen Grund- bzw. Förderschulen und dem Hort
Da Grundschule bzw. Förderschule und Hort jeweils für dieselben Gruppen von Schülern in der Verantwortung stehen, bedarf es einer engen Abstimmung, um das Prinzip der Konstanz der Gruppen bzw. der Klassen weitestgehend sicherzustellen und gemeinsam auch in den verschiedenen Phasen des Schul- und Horttages umzusetzen. Das bedeutet: Schulleitung und Hortleitung/Hortträger stimmen sich auf Augenhöhe unter Einbeziehung des Trägers der Schülerbeförderung insbesondere ab über die Gestaltung
- des Ankommens an Schule und Hort,
- der Aufsicht an den bei der Schule gelegenen Haltestellen der Schülerbeförderung,
- der Übergangszeiten zwischen Schule und Hort.
Die Klassenzusammensetzung im schulischen Unterricht gilt grundsätzlich auch bei der Betreuung durch den Hort. Dort, wo das nicht möglich ist, müssen dennoch im Hort konstante Gruppen neu gebildet werden. Der Hort ist für die Betreuungszeiten zuständig. Während der Hortzeiten gibt es kein GTA.
Für die Kindertagesbetreuung und die Grund- und Förderschulen gilt: Die Öffnung unterliegt strengen Regelungen und erfordert weiterhin auch eine Reduzierung anderer sozialer Kontakte. Einzig die zuverlässige Nachverfolgung von Infektionsketten und ihre Verkürzung können einer erneuten dynamischen Entwicklung entgegenwirken. Zwingend einzuhalten sind deshalb:
Kontrollierter und beschränkter Zugang zu den Schulen:
- Ausschluss von Kindern mit Krankheitssymptomen von COVID-19
- Kinder dürfen keinesfalls betreut werden, wenn ein Mitglied des Hausstandes nachweislich an COVID-19 erkrankt ist oder Krankheitszeichen zeigt
- Betretungsverbot für Personen, die Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen bzw. erkrankt sind
Die Eltern versichern täglich vor Beginn der Betreuung bzw. des Unterrichts in schriftlicher Form, dass keine allgemeinen Krankheitssymptome der Kinder, insbesondere Husten und erhöhte Körpertemperatur, vorliegen. Dieses Vorgehen ist Teil des neuen Übergaberituals bei der Ankunft der Schüler an der Schule. Die Auskunft muss auch den diesbezüglichen Gesundheitszustand aller Mitglieder des Hausstandes einbeziehen. Kinder mit Vorerkrankungen, deren Krankheitssymptome einer Virusinfektion ähnlich sein können (z. B. Heuschnupfen), weisen die Unbedenklichkeit mit einem ärztlichen Attest nach. Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen. Die Schulleitung kann bei Zweifel am Gesundheitszustand des Kindes eine Betreuung bzw. Aufnahme ablehnen.
Gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts werden Kinder, pädagogisches Fachpersonal und Lehrkräfte mit Krankheitssymptomen aufgefordert, sich umgehend auf COVID-19 testen zu lassen und sollten bis zum Erhalt des Ergebnisses zu Hause isoliert bleiben. Hierzu werden transparente und gut nachvollziehbare Wege zur Einleitung der entsprechenden Diagnostik kommuniziert. Wichtig ist außerdem eine schnelle Diagnostik.
Kinder, die während der Betreuung bzw. während des Unterrichts Symptome zeigen, sind umgehend von der Gruppe zu trennen und sofort von den Eltern abzuholen und eine Abklärung beim Kinderarzt ist zu veranlassen.
Feste Kontaktpersonen
Zu jedem Zeitpunkt muss verlässlich die Nachverfolgung von Kontaktpersonen möglich sein. Deshalb gilt:
- Es werden feste Gruppen und Klassen mit zugewiesenen pädagogischen Fachkräften bzw. Lehrkräften gebildet und jeder Gruppe bzw. Klasse wird ein fester Raum zugewiesen. Es kann entsprechend der individuellen Gegebenheiten durchaus sinnvoll sein, die bisherigen Gruppenstrukturen zu überdenken. Die räumlichen Gegebenheiten müssen im Einzelfall an die besondere Situation angepasst werden.
- Die strikte Trennung der Gruppen und Klassen wird im Außengelände, in den Garderoben sowie den Wasch- und Essensräumen eingehalten. Vorzugsweise wird der Gruppen- bzw. Klassenraum auch für die Einnahme der Mahlzeiten genutzt. Pausen werden zeitversetzt für die einzelnen Klassen organisiert.
- Die Organisation der Abläufe in der Kindertagesbetreuung und Schule sollte die Kontakte der Erwachsenen untereinander auf das notwendige Maß unter Einhaltung der ansonsten bestehenden Abstandsregeln begrenzen.
Mitwirkung und Verantwortung der Eltern
Oberste Priorität hat der Schutz der Gesundheit. Das Gelingen des Konzeptes erfordert zwingend die Solidarität, Achtsamkeit und aktive Mitwirkung aller Eltern. Allen Beteiligten muss klar sein: Werden die strikten Begleitregelungen zur Öffnung der Einrichtungen nicht konsequent eingehalten, müssten bei einem kritischen Anstieg der Infektionszahlen, die Einrichtungen umgehend wieder geschlossen werden. Eltern werden aktenkundig darüber belehrt, dass
- Kinder mit Krankheitsanzeichen von COVID-19 nicht in die Betreuung gebracht werden dürfen. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Haushalts Krankheitssymptome von COVID-19 aufweist.
- es dringend erforderlich ist, im privaten Umfeld weiterhin die Sozialkontakte soweit wie möglich zu reduzieren, um die Entstehung neuer Infektionsketten zu vermeiden.
- auf dem Gelände klar definierte Bring- und Abholzonen eingerichtet werden, in denen die Eltern ihre Kinder abgeben können. Dabei ist zwingend von den Eltern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus ist das Betreten der Schule für Eltern in der Regel nicht erlaubt.
Voraussetzung zum anschließenden Übergang in den vollständigen Regelbetrieb (Phase 4) ist die weitgehende Eindämmung des Infektionsgeschehens (bspw. über ausreichende Immunisierung der Bevölkerung oder das Vorliegen eines Impfstoffes oder eines Medikaments). Eine vollumfängliche Erfüllung des Sächsischen Bildungsplans und die Umsetzung der bestehenden pädagogischen Konzeptionen in den Kitas sind dann wieder möglich. Bewährte Good-Practice-Modelle aus den vorangegangenen Phasen sind dauerhaft zu verankern. An den Schulen in Klassenstufe 1 bis 4 werden die Lernziele und Lerninhalte wieder handlungsleitend. Die Priorisierung auf die Kernfächer wird aufgehoben.
Wissenschaftliche Begleitung
Die vollständige Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote im Freistaat Sachsen sowie Schulen in der Primarstufe wird von Beginn an wissenschaftlich eng begleitet, um in transparenter Form Daten zu erheben, aus denen unmittelbar Schlussfolgerungen für weitere Entscheidungen gezogen werden können. Zusätzlich wird auch die Ad-hoc-Arbeitsgruppe die Umsetzung ihres Konzeptes zur Öffnung der frühkindlichen Bildungseinrichtungen weiter begleiten.
Handlungsempfehlungen für die Praxis in der Grundschule und der Primarstufe der Förderschule
Gesundheit der Kinder, Eltern und Beschäftigten
Voraussetzung für eine gute Umsetzung des Konzeptes zur Wiedereröffnung der Grundschule sowie der Primarstufe der Förderschule ist es, dass ausschließlich gesunde Kinder ohne Anzeichen der Krankheit COVID-19 in die Schule kommen. Die Eltern dokumentieren täglich, dass bei ihren Kindern keine Krankheitssymptome von COVID-19 vorliegen. Bezüglich der Gesundheitsbestätigung gelten die neuen Vorgaben wie in den Kitas. (siehe auch: Rückkehr zum Kita-Regelbetrieb)
Ein Musterformular zur Dokumentation finden Sie →hier.
Die Schulleitung kann ein Kind mit Krankheitssymptomen zurückweisen oder nach Hause schicken.
Ebenso ist zu gewährleisten, dass das Personal keine Krankheitssymptome von COVID-19 aufweist.
Mund-Nasen-Bedeckungen (MSB)
Im Allgemeinen könnte ein Schulleiter das Tragen einer Maske während des Schulbesuchs im Rahmen des Hausrechts anordnen, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, d. h. die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn) ist. Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im pädagogischen Alltag sollte im Rahmen einer Gesamtabwägung insbesondere die Bedeutung der nonverbalen Kommunikation betrachtet werden.
Das dauernde Tragen einer Maske während des Schulbesuchs ist körperlich einschränkend, so dass die Schulleiter auf verpflichtende Anordnungen verzichten sollten. Den Schülern sollte das Tragen der Maske freigestellt bleiben. Aufgrund der Schulpflicht ist es nicht möglich, einen Schüler, der keine Maske trägt, wirksam vom Unterricht auszuschließen.
Im ÖPNV bzw. im Schulbus müssen die Kinder einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Es ist ratsam, im Kontakt zu anderen Erwachsenen (Kollegen, Eltern, Externe, …) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Hygieneregeln
Jede Grundschule und Förderschule (Primarbereich) hat einen aktualisierten und auf die COVID-19-Situation angepassten Rahmenhygieneplan zu erstellen und einzuhalten.
Falls nicht im Hygieneplan vorgesehen, sollten die Hygienemaßnahmen mindestens wie folgt erweitert werden:
- besonders wichtig: vermehrtes Händewaschen
- Sanitärräume sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten
- Kontaktflächen: täglich mit dem im Hygieneplan vorgesehenen Reinigungsmittel reinigen
- Handkontaktflächen: wie bspw. Türklinken, Tischoberflächen, Fenstergriffe je nach Bedarf auch häufiger am Tag reinigen
- altersgemäße Belehrung, aktenkundiges Dokumentieren sowie regelmäßiges Üben (Einführen von Ritualen) der Hygieneregeln (richtiges Händewaschen, Husten und Niesen in den Ellbogen) – hierzu ist eine vorherige Verständigung im Team notwendig, um gleiche Regeln einzufordern.
Darüber hinaus gilt:
- Die Anwendung von Desinfektionsmitteln sollte auf die im Hygieneplan vorgesehenen Anwendungsbereiche beschränkt werden.
- Routinemäßige Flächendesinfektionsmaßnahmen sind nicht erforderlich, eine Reinigung mit einem handelsüblichen Reiniger ist ausreichend.
- Sämtliche Personen, welche die Schule betreten, sollten sich unverzüglich und gründlich die Hände waschen (eine zusätzliche Handdesinfektion ist nicht zielführend).
- Die Unterrichtsräume sind häufig, mindestens viermal täglich, für zehn Minuten zu lüften.
Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten
Die wesentlichen Bedingungen für die Öffnung der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen sind die strikte Trennung der Klassen und die konsequente Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Klassen in den Gebäuden und auf den Freiflächen, sowie die Dokumentation zur Rückverfolgung der Infektionsketten.
Je besser die Kontaktpersonen verfolgbar sind, desto schneller kann im Infektionsfall durch das zuständige Gesundheitsamt eine Kategorisierung und Eingrenzung der relevanten Kontaktpersonen vorgenommen und damit eine komplette Schließung der Einrichtung vermieden werden.
Die tagaktuelle Zusammensetzung der Klassen und der zugewiesenen Lehrkräfte bzw. weiterer Personen ist zu dokumentieren. Außerdem ist die Anwesenheit externer Personen (z. B. Handwerker) täglich zu dokumentieren. Zur Dokumentation stellt das SMK ein Muster zur Verfügung.
Personaleinsatz
Die konkrete Ausgestaltung des Personaleinsatzes und der Einsatz spezifischer Schutzmaßnahmen obliegen dem Schulleiter. Die Rahmenbedingungen für den Einsatz des schulischen Personals sind in einer entsprechenden Dienstanweisung geregelt. Das Kultusministerium hat am 15. Mai 2020 die Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen in der Phase der Wiederaufnahme des Unterrichts ab dem 18. Mai 2020 präzisiert.
Verhalten beim Auftreten von Krankheitszeichen
Siehe Handlungsleitfaden: Umgang mit Corona-Fällen an Schulen und Kitas vom 24.04.2020
Empfehlungen für die Gestaltung des Schulalltages
Das Ankommen in der Schule sollte so gestaltet werden, dass Kontakte möglichst reduziert werden (zwischen Beschäftigten und Eltern, Eltern untereinander). Hierbei könnten gestaffelte Zeiten geplant werden. Eltern haben nach wie vor Betretungsverbot (s. Allgemeinverfügung) Den Eltern ist diese Vorgehensweise in geeigneter Form zu vermitteln und sie sind auf die verbindliche Einhaltung der Regeln hinzuweisen. (Corona-Belehrung, Aushang Betretungsverbot)
Die Klassen sind festen Räumen zu zuordnen. Die Nutzung von Fachräumen durch wechselnde Gruppen ist weitestgehend zu vermeiden. Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten. Der Außenbereich ist verstärkt zu nutzen, jedoch ist hier ebenso eine Vermischung der Klassen zu vermeiden. Gemeinschaftsräume, Wasch- und Garderobenräume, der Essbereich sowie das Außengelände sind festen Klassen zeitversetzt zu zuweisen. Der Toilettengang sollte so kurz wie nötig sein, damit bleibt gewährleistet, dass selbst wenn sich Kinder begegnen, dieser Kontakt von äußerst kurzer Dauer ist und im Sinne des Infektionsgeschehens als vernachlässigbar gelten kann. Die Essensaufnahme sollte nach Möglichkeit zeitversetzt stattfinden, so dass auch für diese Zeit gilt, dass sich die Klassen nicht durchmischen.
Weiterführende Hinweise finden sich in der FAQ-Übersicht als Anlage 3 zum Schulleiterbrief vom 08.05.2020.
Der Staatsminister appellierte an Schulleitungen und Lehrkräfte, um der Gesundheit aller Willen die genannten Vorgaben einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Gesunderhaltung der Kolleginnen und Kollegen, denen sich auch das SMK in besonderer Weise verpflichtet fühlt.
Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts muss an die vorausgegangene Lernzeit angeknüpft werden, im Selbststudium erarbeitete Inhalte sind zu festigen und zu vertiefen, Wissensdefizite sollten sukzessive abgebaut werden. Darüber hinaus sollte sensibel mit den sozial-emotionalen Auswirkungen des Lernens zu Hause umgegangen werden, um die Schüler behutsam wieder an einen schulischen „Alltag“ heranzuführen.
Die Schulaufsicht räumt den Schulleitungen für die Gestaltung der Prozesse und Maßnahmen vor Ort größtmögliche Gestaltungsspielräume ein. Die Organisation des Schulbesuchs hängt von so vielen personellen, räumlichen und zeitlichen Parametern ab, dass zentrale Vorgaben dem unmöglich gerecht werden können. Eine enge Abstimmung zwischen Schulleitung, Hortleitung und dem Träger der Schülerbeförderung sowie eine transparente Information der Eltern ist dabei unerlässlich.
Wie dem Konzept zu entnehmen ist, gilt die Bildung fester Gruppen auch für den Hortbereich. Hier sollen die Klassen nach Möglichkeit geschlossen in die nachmittägliche Betreuung übernommen werden, um auch hier eine Vermischung bzw. die Mehrung von Kontakten auszuschließen.
Die Schulreferenten im LaSuB stehen dabei beratend zur Verfügung. Die Rahmenbedingungen für den Einsatz des schulischen Personals sind in einer entsprechenden Dienstanweisung geregelt. Das Kultusministerium hat am 15. Mai 2020 die Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen in der Phase der Wiederaufnahme des Unterrichts ab dem 18. Mai 2020 präzisiert.
Staatsminister Christian Piwarz dankte für das Engagement in dieser außergewöhnlichen Situation und wünschte viel Kraft, Zuversicht und Gesundheit.
Quelle: Schreiben des Staatsministers an alle Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund- und Förderschulen (außer Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen vom 08.05.2020, aktualisiert am 19.05.2020
Die Schulen mit dem FSP geistige Entwicklung waren bisher von den Möglichkeiten der Öffnung für die Unterrichtung einzelner Klassenstufen an den Schulstandorten ausgenommen. An vielen dieser Schulen wurde und wird jedoch eine Notbetreuung abgesichert.
Staatsminister Christian Piwarz dankte für das Engagement in dieser außergewöhnlichen Situation.
Die Entwicklung der Infektionszahlen lässt es nunmehr zu, dass das SMK seit dem 18. Mai 2020 im Freistaat Sachsen die nächsten Schritte geht. Analog zu den Entwicklungen in den anderen Schularten gilt auch an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bzw. in den entsprechenden Bildungsgängen an den anderen Förderschulen die Schulbesuchspflicht für die Unterstufe und die Werkstufe wieder.
Für die Mittelstufe und Oberstufe ist diese Öffnung zum 18. Mai noch nicht möglich, denn ein Modell – ähnlich der Regelung für die Sekundarstufe I der anderen Schularten – in der sich Präsenzzeiten in der Schule und häusliche Lernzeit zu Hause abwechseln und ergänzen, bedarf in diesem Förderschwerpunkt einer längeren organisatorischen Vorbereitung, so dass dies für die Schüler der Mittelstufe und der Oberstufe erst nach Pfingsten in Betracht kommt.
Ab dem 2. Juni 2020 sollen deshalb alle Schüler der Mittelstufe und Oberstufe, so es die Infektionslage zulässt, wenigstens einmal in der Woche am Unterricht in der Schule teilnehmen können. Die Ausgestaltung dieses Wechselmodells bedarf einer intensiven Abstimmung in der Schule, mit den Eltern sowie mit den beteiligten Partnern (Fahrdienste, Schulbegleitung, dafür Therapie- und Pflegekräften). Bei der Ausgestaltung gewährt das SMK den Schulleitungen größtmögliche Gestaltungsfreiheit, um auch individuellen Bedarfen der Schüler Rechnung tragen zu können. So kann es beispielsweise geboten sein, einem Schüler mit festgestelltem Autismus nicht in einen täglichen Wechsel von Präsenzunterricht und häuslicher Lernzeit zu bringen. Um die Gesundheit aller zu schützen, müssen dabei weiterhin die Maßgaben des Infektionsschutzes höchste Priorität haben.
Dem SMK sei klar, dass eine strikte Durchsetzung von Abstandsregeln für Schülerinnen und Schüler mit dem FSP geistige Entwicklung nicht oder nur sehr bedingt möglich ist. Deshalb soll der Infektionsschutz insbesondere durch eine stabile, personelle Zusammensetzung der Klassen bzw. Gruppen gewährleistet werden. Diese personelle Konstanz der Klassen bzw. Gruppen lässt sich mit entsprechenden Maßnahmen an den Schulen durchsetzen. An den Schulen kann der Unterricht durchgehend bzw. überwiegend im jeweiligen Klassenverband und den dazugehörigen Räumlichkeiten realisiert werden. Das allgemein gültige Abstandsgebot gilt somit nicht innerhalb der festen Klassenverbände, schon aber für die sonstigen Abläufe im Schulhaus und im Außengelände.
Das heißt, seit dem 18. Mai 2020 gilt die Schulbesuchspflicht für die Unterstufe und die Werkstufe wieder. Alle Schülerinnen und Schüler der Unterstufe und der Werkstufe können zurück in die Schule und in ihre Klasse gehen. Eine Klassenteilung findet in der Unterstufe nicht statt.
Dies ist jedoch für die Unterstufe mit zwei wesentlichen Bedingungen verbunden: Das ist zum einen der Grundsatz der strikten Trennung der Klassen und der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen in den Gebäuden und auf den Freiflächen. Zum zweiten ist die Öffnung nur unter der Maßgabe möglich, dass Infektionsketten zurückverfolgt werden können. Deshalb bedarf es einer täglichen Dokumentation. Die Anlage 1 enthält das ausführliche Konzept zur Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen, welches in vergleichbarer Weise auch für die Unterstufe der Schulen gilt. In der Anlage 2 finden sich die zum Konzept gehörenden Handlungsempfehlungen.
Entscheidungen bezüglich des Schulbesuchs vulnerabler Schüler sind in Abstimmung mit den Eltern zu treffen. Ggf. kann empfohlen werden, nicht am Präsenzunterricht teilzunehmen. In Zweifelsfällen sollte ein ärztliches Attest eingeholt werden.
Aufrechterhalten wird eine Notbetreuung unabhängig von der Klassen- bzw. Schulstufe lediglich in Fällen einer Kindeswohlgefährdung sowie für mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler. Allerdings sollte bei Letzteren angesichts der Vulnerabilität sehr genau mit den Eltern abgewogen werden, ob eine Betreuung an der Schule verantwortbar ist.
Es ist um der Gesundheit aller Willen unbedingt notwendig, die genannten Bedingungen einzuhalten. Das SMK bittet die Schulleitungen, dafür mit dem Blick auf die örtlichen Gegebenheiten die Verantwortung zu übernehmen. Denn es ist gerade auch für Schülerinnen und Schüler mit dem FSP geistige Entwicklung von großer Bedeutung, soziale Kontakte mit Gleichaltrigen zu pflegen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Zugleich brauchen sie die fachliche Professionalität der Lehrkräfte, der pädagogischen Fachkräfte im Unterricht und aller weiteren an ihrer schulischen Bildung und Erziehung Beteiligten ganz besonders. Nicht zuletzt ist es geboten, aufgrund der sehr unterschiedlichen Bedingungen des Lernens zu Hause einer sich verstärkenden Bildungsbenachteiligung vorzubeugen.
Um die Schulleitungen bei dieser besonderen Herausforderung zu unterstützen, bietet das SMK als Anlage 3 eine umfassende FAQ-Übersicht zu den grundlegenden Fragen, die sich in der nun folgenden Phase 3 voraussichtlich bis zum Schuljahresende ergeben.
In Anbetracht der Heterogenität der unterschiedlichen Bedingungen an den verschiedenen Schulstandorten und mit dem Blick auf die Umsetzung der erforderlichen Bedingungen hat jede einzelne Schule größtmögliche Freiräume bei Organisation des Unterrichts und des Schultages. Eine enge Abstimmung zwischen Schulleitung und allen an Bildung und Betreuung Beteiligten, dem Träger der Schülerbeförderung bzw. der Fahrdienste sowie eine transparente Information der Eltern sind dabei unerlässlich. Im Zweifel stehen den Schulleitungen die Schulreferenten im LaSuB beratend zur Verfügung.
Die Rahmenbedingungen für den Einsatz des schulischen Personals sind in einer entsprechenden Dienstanweisung geregelt. Das Kultusministerium hat am 15. Mai 2020 die Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen in der Phase der Wiederaufnahme des Unterrichts ab dem 18. Mai 2020 präzisiert.
Staatsminister Christian Piwarz dankte für das Engagement in dieser außergewöhnlichen Situation und wünschte viel Kraft, Zuversicht und Gesundheit.
Quelle: Schreiben des Staatsministers an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der Schulen mit entsprechenden Bildungsgängen/Klassen in öffentlicher und freier Trägerschaft, aktualisiert am 19.05.2020
Im Schreiben des Staatsministers vom 28. April 2020 wurde bereits ein Ausblick auf die dritte Phase der Schulöffnungen gegeben, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Datum genannt werden konnte. Die Entwicklung der Infektionszahlen lässt es inzwischen zu, dass der Freistaat Sachsen diesen nächsten Schritt geht.
Seit Montag, dem 18. Mai 2020, findet der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler an den Oberschulen und Förderschulen (außer Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) wieder statt.
Für die Sekundarstufe I, in der diese strenge Konstanz der Lerngruppen nicht realisierbar ist, strebt das SMK an, dass alle Schüler, wenigstens einmal in der Woche am Unterricht in der Schule teilnehmen können, so es die Lage zulässt. Um die Gesundheit aller zu schützen, müssen dabei weiterhin die Maßgaben des Infektionsschutzes höchste Priorität haben.
Im Schreiben des Staatsministers vom 28. April 2020 wurde ein Rahmen zur Gestaltung des Unterrichts beschrieben, der auch für die nun folgenden nächsten Schritte maßgebend bleibt. Die bisher getroffenen Aussagen zur Unterrichtsorganisation, zu Stundentafeln, Lehrplan, Leistungsbewertungen und zu den Besonderheiten der Schularten treffen analog auch für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes mit allen Schüler zu.
Aktuell hat die Vorbereitung auf die Durchführung der Real- und Hauptschulabschlussprüfungen und damit die Gewährleistung der Abschlüsse oberste Priorität. Mit Blick auf die Hinweise der Schulleitungen hat die Fachebene Maßgaben entwickelt, welche unter Minimierung des Infektionsrisikos für Schüler und Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen erleichtern sollen:
- Anlage 1 – Erlass des SMK zur Durchführung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss, qualifizierenden Hauptschulabschluss und Realschulabschluss 2020
- Anlage 2 – Ergänzende Hinweise zur Durchführung der Abschlussprüfungen für den Hauptschulabschluss, qualifizierenden Hauptschulabschluss und Realschulabschluss 2020
Sportunterricht kann dann durchgeführt werden, wenn die Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden können. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Wochen ist davon auszugehen, dass es hier auch im Laufe dieses Schuljahres weitere Maßgaben geben kann.
Die Rahmenbedingungen für den Einsatz des schulischen Personals sind in einer entsprechenden Dienstanweisung geregelt. Das Kultusministerium hat am 15. Mai 2020 die Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen in der Phase der Wiederaufnahme des Unterrichts ab dem 18. Mai 2020 präzisiert.
Die Schulaufsicht räumt den Schulleitungen für die Gestaltung der Prozesse und Maßnahmen vor Ort größtmögliche Gestaltungsspielräume ein. Die Organisation des Schulbesuchs hängt von so vielen personellen, räumlichen und zeitlichen Parametern ab, dass zentrale Vorgaben dem unmöglich gerecht werden können.
Staatsminister Christian Piwarz dankte für die Leistung im Zusammenhang mit der Prüfungsvorbereitung, der Koordinierung des Unterrichts und der gesamten Schulorganisation unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben und insbesondere des Abstandsgebotes. Er wünschte allen Lehrerinnen und Lehrern sowie dem gesamten Personal der Schule für die kommenden Aufgaben im Interesse der Schülerinnen und Schüler viel Kraft, viele gute Ideen, vor allem aber Gesundheit.
Quelle: Schreiben des Staatsministers an alle Schulleiterinnen und Schulleiter der Oberschulen und Förderschulen (außer Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen vom 08.05.2020, aktualisiert am 19.05.2020
Für weiterführende Informationen steht den Lehrerinnen und Lehrern im Schulportal ein umfangreiches FAQ zur Verfügung.