Angesichts extrem erhöhter Lebenshaltungskosten rät der SLV gemeinsam mit dem SBB Beamtenbund und Tarifunion allen Beamtinnen und Beamten, bis zum 31. Dezember 2022 einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu stellen. Musterschreiben dafür stehen SLV-Mitgliedern im internen Bereich der Homepage zur Verfügung.
Der SBB Beamtenbund und Tarifunion e.V. (SBB) hat bereits in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht, dass wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation ergangen sind und Musterschreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen zur Verfügung gestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass sowohl die Grundbesoldung im Land Berlin im Jahr 2009 bis 2015, aber auch die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung ab dem dritten Kind in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren.
Die Rechtsprechung betrifft Sachsen zwar nicht unmittelbar, nach dem im Rahmen der Verbändeanhörung vorgelegten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist jedoch klar, dass auch in Sachsen die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen wurde. Der Gesetzentwurf wurde bisher nicht in den Landtag eingebracht. Eine Behandlung und Beschlussfassung sind in keinem Fall im Jahr 2022 zu erwarten.
Der Gesetzentwurf selbst sieht Nachzahlungen für die Vergangenheit nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten vor, die ihre Ansprüche mittels Widerspruch geltend gemacht haben.
Auch Beamtinnen und Beamte, die bereits in der Vergangenheit entsprechende Anträge gestellt haben, sollten für das Haushaltsjahr 2022 erneut einen stellen.
Weitere Informationen:
Grundsätze der Beamtenbesoldung vs. aktuelle Lebenshaltungskosten und Inflation