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Mehrarbeits-Unterrichtsstunden-Regelung bis 31.12.2026 verlängert

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In den letzten Monaten haben zahlreiche Mitglieder Anfragen zu einem Passus in ihren Bezügemitteilungen gestellt, der für Verunsicherung gesorgt hat. Der Passus lautete:

„Für Mehrarbeitsunterrichtsstunden, die Sie ab Januar 2024 geleistet haben, erhalten Sie eine Mehrarbeitsvergütung auf Grund der Regelung in § 95 Absatz 3 Satz 1 SächsBG, die jedoch bis zum 31. Dezember 2023 befristet ist. Bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung erhalten Sie diese Mehrarbeitsvergütung insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.“

Viele Lehrkräfte befürchteten, dass sie die Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden zurückzahlen müssten. Das ist nicht der Fall.

Rechtlicher Hintergrund

Der besagte Passus bezog sich auf § 95 Absatz 3 Satz 1 SächsBG, der zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen ist. Dieser Paragraph verwies auf die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (SächsEMAVO), die auch die Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte regelt. Der Landtag hat es jedoch nicht rechtzeitig geschafft, eine Gesetzesänderung zur Verlängerung dieser Regelung zu beschließen.

Daher musste die Bezügestelle formalrechtlich auf den Vorbehalt der Rückforderung hinweisen, da die rechtliche Grundlage für die Mehrarbeitsvergütung vorübergehend fehlte. Alle „MAU-Vergütungen“ wurden somit zunächst unter Vorbehalt gezahlt.

Änderung des Gesetzes und aktuelle Regelung

Mit der Änderung des § 95 Abs. 1 SächsBG, die seit dem 1. Mai 2024 gültig ist, wurde dieser Missstand behoben. Die bisherige Mehrarbeitsvergütungspraxis wurde bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Wichtige Punkte zur Mehrarbeit

Seit dem 1. Januar 2017 wird geleistete Mehrarbeit ab der ersten Stunde vergütet, sofern ein Freizeitausgleich durch ausfallende Unterrichtsstunden innerhalb desselben Kalendermonats nicht möglich ist. Am Ende des Monats vorhandene Minusstunden werden nicht in den Folgemonat übernommen (§ 95 Abs. 3 SächsBG), Mehrstunden werden bezahlt.

  • Vergütung für Teilzeitbeschäftigte: Diese erfolgt mit dem Tabellenentgelt je Stunde zuzüglich darauf entfallender Zulagen.
  • Vergütung für Mehrarbeitsunterricht: Über das Regelstundenmaß hinaus erfolgt die Vergütung je Unterrichtsstunde nach § 18 der SächsEMAVO:
    • Lehrkräfte in den Besoldungsgruppen A 11 = EG 10 und A 12 = EG 11: 21,82 EUR
    • Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 13 = EG 13: 30,27 EUR

Die Schulleitung erfasst die Mehrarbeit, eine Antragstellung auf Bezahlung ist nicht notwendig. Lehrkräfte sollten die Mehrarbeit aufzeichnen und prüfen. Tarifbeschäftigte, die die Bezahlung nicht erhalten haben, müssen dies innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung schriftlich geltend machen. Beamte haben dafür drei Jahre Zeit.

Sonderregelungen und Hinweise

  • Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte: Nach Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind sie an Tagen ein- oder mehrtägiger Schulwanderfahrten wie vollbeschäftigt zu stellen. Mehrarbeit an diesen Tagen ist zu bezahlen, außer es gab im jeweiligen Monat Unterrichtsausfall, der dies ausgleicht.
  • Schwerbehinderte Beschäftigte: Sie sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGB IX).
  • Gleichmäßige Verteilung: Um überproportionale Belastungen zu vermeiden, sollte die Planung und Organisation der Mehrarbeit gleichmäßig im Kollegium verteilt werden. Eine verpflichtende Anordnung von mehr als einer Unterrichtsstunde pro Woche soll in der Regel nicht ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen.

Fazit

Die Verlängerung der Mehrarbeits-Unterrichtsstunden-Regelung bis 2026 schafft rechtliche Klarheit und Sicherheit für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst. Die bisherigen Vergütungspraktiken bleiben bestehen, und Lehrkräfte müssen sich keine Sorgen um Rückforderungen machen. Wir werden Sie weiterhin über alle relevanten Änderungen und Neuigkeiten auf dem Laufenden halten.