Das Urteil in Kürze
- Arbeitsmenge ist nur über zugewiesene Unterrichtsstunden messbar.
- Engagement, Verantwortung und wachsende außerunterrichtliche Aufgaben gelten als freiwillig übernommen.
- Mehrleistung wird nur bezahlt, wenn der Arbeitgeber/Dienstherr (LaSuB) sie vorher nachweislich angeordnet hat.
- Ein Zahlungsanspruch besteht nur, wenn zuvor eine Überlastungsanzeige gestellt wurde.
- Wer die Mehrleistung aus eigenem Entschluss erledigt, hat keinen Zahlungsanspruch – auch nicht bei längerer Arbeitszeit.
Unsere Einschätzung
Eine Entscheidung weit weg von der Praxis an unseren Schulen – insbesondere für Schulleitungen!
Unser Appell: Jetzt Überlastungsanzeige stellen!
Wir rufen alle Lehrkräfte und Schulleitungen auf, bei Bedarf eine Überlastungsanzeige zu stellen. Eine Anleitung dazu hat der SLV bereits 2022 veröffentlicht. Dienstvereinbarung und Formular sind für alle im Schulportal hinterlegt.
Was ist eine Überlastungsanzeige?
Eine schriftliche Meldung an die Vorgesetzten – bei Bedarf auch an den Personalrat –, mit der eine Gefährdung durch Arbeitsüberlastung angezeigt wird.
Wer kann sie stellen?
- Jede und jeder Beschäftigte – auch Führungskräfte.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Eine Gruppenanzeige ist zulässig, eine individuelle Anzeige aber empfohlen – sie zeigt das persönliche Problem klarer.
Wichtig für Beamtinnen und Beamte
Eine kollektive Überlastungsanzeige ist bei Beamtinnen und Beamten nicht zulässig: Sie bildet den individuellen Belastungsgrad nicht ab und würde einen Haftungsausschluss unzulässig kollektivieren. Rechtssicher ist hier nur die individuelle Anzeige.
Zuständige Aufsicht
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) verfolgt Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz. Auch psychische Belastung und Arbeitszeit können ein Verstoß sein →Formular zum Download.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): §§ 3, 15, 16, 17
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 241, 242, 254, 611, 618
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): §§ 36, 48
Informationen des HPR: https://tu-freiberg.de/media/13028/download
