Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens mit dem Sars-CoV-2-Erreger hat die Sächsische Staatsregierung in Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern weitreichende Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen:
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 (*.pdf, 0,46 MB)
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. November 2020 | gültig vom 13. November bis 30. November 2020
Alle Maßnahmen zielen auf die Reduzierung der Kontakte und die Absicherung der Nachverfolgung durch die Gesundheitsämter, um die Infektionsketten rechtzeitig und zuverlässig zu unterbrechen.
Erklärtes Ziel des SMK bleibt es, den regulären Schulbetrieb mit so wenigen Einschränkungen wie möglich zu gewährleisten.
Der Sächsische Staatminister für Kultus, Christian Piwarz, begründete das Vorgehen mit den wissenschaftlich nachgewiesenen Erkenntnissen, dass Schulen und Kitas keine Pandemietreiber sind. Verschiedene Studien der TU Dresden (Prof. Dr. Reinhard Berner) und der Universität Leipzig (Prof. Dr. Wieland Kiess) haben gezeigt, dass Infektionen meist von außen in die Einrichtungen hereingetragen werden und gerade von Kita-Kindern und jüngeren Schülern keine größere Ansteckungsgefahr ausgeht.
Gesamtgesellschaftlich steigende Infektionszahlen führen jedoch dazu, dass auch die Infektionsfälle in Schulen und Kitas zunehmen werden. Der Staatsminister für Kultus, Christian Piwarz, appellierte deshalb nachdringlich an alle, sich im privaten Bereich weiter an die Vorgaben der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu halten, damit die Schulen und Kitas auch weiter offen gehalten werden können.
Die wöchentliche Übersicht des Kultusministeriums zu den aktuellen Corona-Zahlen an Sachsens Schulen findet sich →hier.
Konzentration auf das Kerngeschäft von Schule – den Unterricht
Darauf sollte bei der Planung von Unterricht und schulischen Veranstaltungen geachtet werden. Maßnahmen der individuellen Förderung und der beruflichen Orientierung sind entsprechend einzuordnen. Bis Ende November ist allerdings von Unterricht an außerschulischen Lernorten abzusehen. Hinsichtlich der Durchführung von Klassenfahrten wird auf den →entsprechenden Erlass verwiesen.
Schülerbetriebspraktika finden bis Ende November nicht statt.
Die Betriebspraktika gemäß § 12 BSO, die berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika gemäß § 10 BFSO, der fachpraktische Anteil des fachrichtungsbezogenen Unterrichts und die berufspraktische Ausbildung gemäß § 3 Absatz Satz 3 bis 5 FSO sowie der fachpraktische Teil der Ausbildung gemäß § 13 FOSO bleiben davon unberührt; sie sind integraler Bestandteil der Ausbildung.
Das vertrauensvolle Miteinander von Schule und Elternhaus ist unter den gegenwärtigen Bedingungen besonders wichtig. Von der Durchführung von Klassenelternversammlungen gemäß § 46 SächsSchulG ist jedoch aus Gründen des Infektionsschutzes bis zum 30.11.2020 abzusehen.
Alle zusätzlichen persönlichen Kontakte sind auch in den Schulen auf das absolut Notwendige zu reduzieren. Schulfremde Personen erhalten nur im Ausnahmefall Zutritt. Auf Dienstberatungen, Elternabende und -gespräche ist zu verzichten bzw. digitale Formate zu nutzen.
Im Sportunterricht der Sekundarstufen I und II ist Abstand einzuhalten, dann kann auf die Maske verzichtet werden. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass vereinzelt Sport getrieben wird. Viele Sportarten kommen ohne Kontakt aus. Der den Schulen vorliegende Musterhygieneplan in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO sind die Öffnung und das Betreiben von Frei- und Hallenbädern verboten. Daher kann kein Schwimmunterricht durchgeführt werden.
In Bezug auf das Singen im Musikunterricht und im Chor/Ensemble wird auf die Beachtung der „Empfehlungen zur Verringerung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 beim Singen im Unterricht und im Chor/Ensemble: HANDLUNGSLEITFADEN“ vom 26. August 2020 (aktualisiert im Schulportal am 03.09.2020) hingewiesen.
Ganztagsangebote (GTA) können unter Beachtung der Maßgaben des Infektionsschutzes mit Lehrkräften der Schule weiterhin durchgeführt werden. Ganztagsangebote mit externen vertraglich gebundenen GTA-Kräfte können im Sinne der Kontaktminimierung nicht stattfinden. Zahlungen für Personalaufwand aufgrund von bestehenden Verträgen werden für diesen Zeitraum grundsätzlich unverändert fortgesetzt.
Schulische Assistenzkräfte, darunter Inklusionsassistenten, können unter Beachtung der Maßgaben des Infektionsschutzes uneingeschränkt weiter tätig sein. Das trifft gleichermaßen auf Schulsozialarbeiter, Sozialpädagogen, Praxisbegleiter, Berufseinstiegsbegleiter und Fellows von Teach First zu. Vermittelte ausländische Fremdsprachenassistenzkräfte, Orts- und Gastlehrkräfte können unter Beachtung des Infektionsschutzes auch weiterhin an sächsischen Schulen tätig sein.
Praxisberater an Oberschulen können ihre Arbeit im Bereich der Beruflichen Orientierung fortsetzen. Persönliche Kontakte zu Externen wie Eltern oder Kooperationspartnern, sind auf das Notwendige zu reduzieren. Können einzelne Schülerinnen und Schüler nicht oder nicht vollumfänglich am Präsenzunterricht teilnehmen, nutzen Praxisberater digitale Formate für ihre Arbeit.
Nicht nur in den Klassenzimmern, sondern auch in Vorbereitungs- und Lehrerzimmern muss in regelmäßigen Abständen eine kurze Stoßlüftung sichergestellt werden. Dauerhaft angekippte Fenster dagegen sind ineffizient. →Hinweise zum Lüften
Mund-Nasen-Bedeckung
(siehe auch →Anlage Schaubild Mund-Nasen-Bedeckung)
bei Schülerinnen und Schülern
Die Corona-Schutzverordnung schreibt für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe keine Mund-Nasenbedeckung fest, weil Kinder in diesem Alter nach bisherigen Erkenntnissen keine Treiber der Pandemie sind. Dennoch können für Schule und Hort außerhalb des Unterrichts und außerhalb der Gruppenräume entsprechende, gemeinsam abgestimmte Regelungen im Rahmen des Hygienekonzeptes der Einrichtungen bestehen bleiben oder getroffen werden. Diese Empfehlung enthält auch die Allgemeinverfügung des SMS zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen: „Auch für nicht einrichtungsfremde Personen wird das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung außerhalb des Unterrichts auf dem Schul- und Internatsgelände empfohlen.“
Schule und Hort, die sich in einem Gebäude bzw. auf einem Campus befinden, sollten sich im Interesse aller Beteiligten und mit dem Blick auf Nachvollziehbarkeit und Transparenz unbedingt dazu verständigen und gemeinsam abgestimmte Regelungen treffen. Eine solche Regelung und Abstimmung kann auch angeraten sein, um bei Förderschulen mit Primar- und Sekundarstufe I vergleichbare Regelungen zu haben.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb und im Unterricht für Schüler der berufsbildenden Schulen und Schüler der Sekundarstufe 2 des allgemeinbildenden Gymnasiums (11. und 12. Klasse) wird Pflicht, solange Abstände untereinander nicht gewährleistet werden können. Kann der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden, entfällt die Maskenpflicht für Schüler der Sekundarstufe II, insbesondere während des Schreibens von Klassenarbeiten bzw. Klausuren.
Im schulischen Ablauf ist sicherzustellen, dass die Schüler und Lehrer regelmäßig ohne Maske „durchatmen“ können.
Das Kopieren von Attesten, mit denen Schülerinnen oder Schüler vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit werden, ist nicht zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, diese Atteste zur Schülerakte zu nehmen. Darauf hat der Sächsische Datenschutzbeauftrage hingewiesen. Für die jeweilige Schülerin bzw. für den jeweiligen Schüler sollte jedoch vermerkt werden, dass ein entsprechendes Attest vorgelegt wurde.
bei Lehrerinnen und Lehrern
Kann beim Aufenthalt im Schulgebäude, auf dem Gelände der Schule sowie bei schulischen Veranstaltungen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch die Lehrkraft nicht eingehalten werden, ist durch die Lehrkraft eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.
Beim Einsatz in den nachfolgenden Bereichen sind Lehrkräfte von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes ausgenommen:
- in der Primarstufe,
- im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
- im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie
- im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern sollte deshalb von den Lehrkräften, wo immer möglich, eingehalten werden. Denn dann sind sie von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ausgenommen.
Um auch weitergehenden Schutzinteressen der Lehrerschaft gerecht werden zu können, werden derzeit durch das SMK FFP2-Atemschutzmasken für besonders betroffene Lehrkräfte zentral beschafft und über das Landesamt für Schule und Bildung durch die Schulen bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb und im Unterricht für Schüler der berufsbildenden Schulen wird Pflicht, wenn er Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander nicht eingehalten werden kann.
Berufsschule
Es gelten grundsätzlich die Festlegungen der Stundentafeln. Betriebspraktika sind unter Beachtung der Hygienevorschriften weiterhin möglich. Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitung und jene mit besonderem Förderbedarf werden an den Beruflichen Schulzentren entsprechend ihrer jeweiligen Gegebenheiten weiterhin vollumfänglich beschult. Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Praxisbegleiterinnen und -begleiter an Beruflichen Schulzentren können ihre Arbeit im Bereich der Berufsvorbereitung fortsetzen.
Berufsfachschule
Es gelten grundsätzlich die Festlegungen der Stundentafeln. Die berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika sind unter Beachtung der Hygienevorschriften weiterhin möglich.
Fachschule
Es gelten grundsätzlich die Festlegungen der Stundentafeln. Die fachpraktischen Anteile des fachrichtungsbezogenen Unterrichts sowie die berufspraktische Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen sind unter Beachtung der Hygienevorschriften weiterhin möglich.
Fachoberschule
Es gelten grundsätzlich die Festlegungen der Stundentafeln. Der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 11 ist unter Beachtung der Hygienevorschriften weiterhin möglich.
Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung der Studienreferendare soll auch unter den geltenden Bedingungen gut weitergeführt werden. Dies umfasst zunächst die unmittelbar bevorstehende Durchführung der Prüfungslehrproben, selbstverständlich unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen. Der Wechsel in ein rein schriftliches Verfahren, wie im letzten Prüfungsdurchlauf, ist derzeit weder vorgesehen noch notwendig.
Auch die mündlichen Prüfungen der Studienreferendare werden nach gegenwärtigem Kenntnisstand ab Januar/Februar als Präsenzveranstaltungen an den jeweiligen Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung stattfinden.
Der den Lehrerausbildungsstätten vorliegende →Musterhygieneplan in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
Schulpraktika von Lehramtsstudierenden
Studierende der Lehramtsstudiengänge können auch weiterhin die Praktika im Rahmen der schulpraktischen Studien an Schulen durchführen.
Die einschlägigen Verfahren der Buchung und Zuweisung von Praktikumsplätzen über das Praktikumsportal Sachsen bleiben unverändert bestehen. Zugewiesene Plätze können regulär in Anspruch genommen werden. Für diese Studierenden gelten an Schulen die Regelungen zum Hygieneschutz für einrichtungsfremde Personen.