Aktuelles

Organisation des Regelbetriebes an den sächsischen Schulen unter Pandemiebedingungen

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Mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 soll in allen Schularten und Jahrgangsstufen wieder der Regelbetrieb an fünf Tagen in der Woche stattfinden. Die Schülerinnen und Schüler werden wie gewohnt in ihren Klassen und Kursen unterrichtet.

Die Grundlage für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen im ersten Schulhalbjahr bildet die

  • Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,23 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020 | gültig vom 31. August 2020 bis 21. Februar 2021
Hinweise zur Unterrichtsorganisation
  • Unterricht ist das Kerngeschäft. Darauf sollte bei der Planung von Unterricht und schulischen Veranstaltungen geachtet werden. Maßnahmen der individuellen Förderung und der beruflichen Orientierung sind entsprechend einzuordnen. Unterricht kann auch an außerschulischen Lernorten, unter Einbezug des schulischen Sozialraumes oder mit externen Partnern stattfinden, wenn die erforderlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes eingehalten werden.
  • Im Regelbetrieb besteht grundsätzlich die Schulbesuchspflicht.
  • Schüler, bei denen die körperliche Abwehrfähigkeit gegen eine SARS-CoV-2-Infektion wesentlich verringert ist und wo das Infektionsrisiko innerhalb der Schule und auf dem Schulweg nicht wesentlich reduziert werden kann, können unter den Voraussetzungen des § 2 Schulbesuchsordnung der Schule fernbleiben. Der Schulleiter kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder aus besonderen Gründen auch die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Die betroffenen Schüler erhalten ein Angebot für häusliche Lernzeit.
  • Für Schüler, für die die Schulbesuchspflicht ausgesetzt bleibt, treffen die Schulen in Abhängigkeit der konkreten Situation angemessene Entscheidungen. Kinder beruflich Reisender werden in den Stützpunktschulen unterrichtet.
  • Individuelle Auslandsaufenthalte von Schülerinnen und Schülern sollen für die Zeit bis einschließlich der Winterferien 2021 eingeschränkt bleiben. Somit sind individuelle Schulbesuche sächsischer Schülerinnen und Schüler im Ausland im genannten Zeitraum nicht zulässig – Interessenten für einen Schulbesuch im Ausland können sich zur Klärung von Fragen mit dem zuständigen LaSuB in Verbindung setzen. Die Aufnahme von ausländischen Gastschülerinnen und Gastschülern sind im genannten Zeitraum ebenfalls nicht möglich – das SMK hat die „großen“ Austauschorganisationen darüber bereits informiert.
  • Die gezielte Unterstützung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt durch vielfältige Maßnahmen. Therapien für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit einem entsprechenden Hygienekonzept an der Schule zulässig. Die Schulleitung trifft die erforderlichen Festlegungen mit dem Träger der therapeutischen Maßnahmen.
    Bezüglich der Nutzung von Materialien zur schulischen Inklusion wird auf den neu gestalteten Internetauftritt sowie die Koordinatoren für Inklusion an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung verwiesen.
  • Für die Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsklassen findet die sächsische Konzeption zur Integration von Migranten weiterhin Anwendung.
  • An allen Schularten sind die geltenden Stundentafeln Grundlage der Unterrichtsplanungen. Die in der Stundentafel ausgewiesenen Stunden für Angebote zur individuellen Förderung sind vorrangig zur Kompensation pandemiebedingter Defizite aus dem Schuljahr 2019/2020 einzusetzen.
  • Die bis zum Ende des vergangenen Schuljahres für Grundschüler und die Schüler der Primarstufe der Förderschulen erforderliche tägliche Gesundheitsbestätigung entfällt für den schulischen Bereich. Das in der ab dem 31. August 2020 geltenden Allgemeinverfügung als Anlage benannte Formular „Gesundheitsbestätigung“ ist nur noch für den vorschulischen Bereich der Kindertageseinrichtungen relevant.
  • Im Schuljahr 2020/2021 sind zeitlich begrenzte lokale und regionale Schließungen von Schulen nicht auszuschließen. Jede Schule muss deshalb auf den Fall der vollständigen Schließung und bei den weiterführenden Schulen den Fall des zeitweiligen Wechsels von Präsenz- und häuslicher Lernzeit (Distanzlernen) für jede Klasse unter Nutzung der Erfahrungen des Schuljahres 2019/2020 vorbereitet sein. Entsprechende Szenarien sind unter Beachtung der konkreten personellen und räumlichen Bedingungen so weit wie möglich vorzuplanen, um bei einem eintretenden Fall schnell reagieren zu können.   
    • An den weiterführenden Schulen ist im Falle des zeitweisen Wechsels zwischen Präsenzzeiten und häuslichem Lernen zu sichern, dass jedem Schüler in möglichst großem Umfang Präsenzzeit an der Schule ermöglicht wird.
    • In der Grundschule und der Primarstufe der Förderschule erfolgt die Organisation des Unterrichts grundsätzlich in Präsenzzeiten, weil feste Klassenverbände vorliegen. Außerdem ist zu beachten, dass Kinder im Grundschulalter zur Sicherung der Grundlagen für weiterführendes Lernen besonders im Anfangsunterricht auf die Interaktion mit ihrem Lehrer und den Mitschülern angewiesen sind. Sie können sich neue Lerninhalte und Lerntechniken nicht durch Selbstlernen aneignen.
    • Bei Schließung von Schulen wird die Schulpflicht durch häusliche Lernzeit erfüllt. Im Fall betroffener Grundschulen ist in Abstimmung mit dem Hort eine Notbetreuung für Schüler, deren Eltern in Sektoren der kritischen Infrastruktur tätig sind, einzurichten.
    • Um im Fall von lokalen oder regionalen Einschränkungen im Regelbetrieb von vornherein gerüstet zu sein, sollen der Umgang mit häuslicher Lernzeit, Vereinbarungen zur Erreichbarkeit und zu Rückmeldungen in dieser Zeit von Anfang des Schuljahres an abgestimmt und transparent gemacht werden. Beispielsweise sollten Übungen zum selbstständigen Lernen, zum Lernen lernen oder zum Umgang mit digitalen Medien altersangemessen immanent einbezogen werden. Für das Lernen sind die Präsenz und die damit verbundene professionelle Gestaltung der Lernangebote durch die Lehrkräfte sowie die unmittelbare Rückmeldung zu den Lernprozessen und -ergebnissen und das Miteinander der Schülerinnen und Schüler beim Lernen von entscheidender Bedeutung und durch digitale Medien letztlich nicht ersetzbar →Hinweise des SMK zu technischen und inhaltlichen Möglichkeiten für digitalisierten Unterricht

Mit Blick auf das Schuljahr 2020/2021 werden von der Norm abweichende Regelungen durch Erlasse und Schulleiterbriefe kommuniziert. Dabei wird ggf. nach spezifischen Belangen der Schularten, Fächergruppen und Klassenstufen differenziert.
Die konkrete Planung und Umsetzung aller Maßnahmen obliegt auch im Schuljahr 2020/2021 der einzelnen Schule.

Die Planungen des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen sollen auf der Grundlage der bereits eingeübten und schulspezifischen Hygienemaßnahmen erfolgen.

Der Hygieneplan der Schule soll auf dem aktuellen Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz beruhen und den konkreten Gegebenheiten der Schule Rechnung tragen. Er ist in geeigneter Weise allen in der Schule Beschäftigen, den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern und allen mit der jeweiligen Einzelschule zusammenarbeitenden Partnern bekannt zu geben. Die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler versichern ihre Kenntnisnahme bis zum 8. September auf diesem dafür vorgesehenen Formblatt.

Hinweise zu den Schutzmaßnahmen

Der Mindestabstand von 1,50 m gilt nicht für Schulen und bei schulischen Veranstaltungen. Dennoch soll auf körperliche Kontakte und Handschlag verzichtet werden.

Im Regelbetrieb ist die Umsetzung der notwendigen Hygienemaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen. Die nachfolgend aufgeführten Aspekte sind dabei zu beachten.

  • Die Schule darf nicht durch Personen betreten werden, die nachweislich mit SARSCoV-2 infiziert sind oder Symptome (Husten, Fieber, Durchfall, Erbrechen) erkennen lassen, die darauf hinweisen.
  • Zeigen Schüler an mehr als zwei Tagen hintereinander Symptome, die auf SARS-CoV-2 hinweisen, ist der Zutritt erst nach zwei Tagen nach letztmaligem Auftreten der Symptome zu gestatten.
  • Die Gesundheitsbestätigung bei den Grundschülern entfällt.
  • Alle an Schule Beschäftigten, die Symptome einer SARS-CoV-2 zeigen, melden dies unverzüglich der Schulleitung.
  • Wer die Schule betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder zu desinfizieren. Die Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen zugänglich sind.
  • Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.
  • Im öffentlichen Raum sind die jeweils geltenden Vorschriften zu beachten. Wird aus persönlichen Gründen im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände eine Mund- und Nasen-Bedeckung getragen, ist dies zu respektieren. Der Schulleiter legt im Rahmen seines Hausrechts fest, in welchen Situationen im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
  • Die Räume sind täglich mehrfach zu lüften.
  • Eine angemessene Reinigung der Räume ist völlig ausreichend, da das Robert Koch-Institut eine Flächendesinfektion in Schulen nicht empfiehlt.
  • Auf Hinweisschildern sind alle Hygienemaßnahmen, die in der Schule gelten, prägnant, übersichtlich und altersangemessen darzustellen.
  • Die tagesgenaue Dokumentation der Anwesenheit der Schüler im Klassentagebuch sowie die Dokumentation der Personen, die zeitweise in der Schule tätig sind, tragen dazu bei, dass Infektionsketten möglichst zurückverfolgt werden können.
  • Die Schüler sind in altersangemessener Weise durch den Klassenlehrer zu den Hygienemaßnahmen zu belehren. Die Belehrungen sind nach den Sommerferien sowie darüber hinaus anlassbezogen durchzuführen und aktenkundig zu vermerken.
  • Die Lehrkräfte sind durch die Schulleitung mindestens einmal im Schuljahr aktenkundig zu belehren.
  • Die Eltern sind über die Belehrungen der Schüler und über das Hygienekonzept der Schule zu informieren.

Die Wiederaufnahme des Regelbetriebs an den sächsischen Schulen bedeutet auch, dass das SMK auf mögliche Corona-Infektionen bei Schülern und Lehrkräften reagieren muss. Zeitlich begrenzte lokale oder regionale Schließungen von Schulen sind dann nicht auszuschließen. Über den Umfang erforderlicher Einschränkungen werden die Gesundheitsämter der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte spezifisch entscheiden.

Um ein einheitliches und abgestimmtes Vorgehen im Freistaat Sachsen zu gewährleisten, hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den kommunalen Spitzenverbänden in Sachsen Handlungsempfehlungen erarbeitet (→Vier-Stufen-Plan zur Sicherstellung des Regelbetriebs an Schulen und Kitas). Diese wurden den Schulen Ende Juli zugeleitet. Die Pläne basieren auf dem Grundgedanken, dass Ausfälle bis hin zu Schließungen von gesamten Schulen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Mit Blick auf eine dann erforderlich werdende häusliche Lernzeit sind auf Basis der bisherigen Erfahrungen Vorbereitungen zu treffen und eine umfassende Betreuung und Begleitung jedes Schülers sicherzustellen.

Ziel ist es, einen geordneten, durchgehenden Lernprozess für alle Schülerinnen und Schüler im gesamten Schuljahr sicherzustellen. Es ist daher besonders wichtig, für jeden Schüler den Nachholbedarf zu bestimmen und die ermittelten Defizite in den Abstimmungen zur Unterrichtsplanung für das neue Schuljahr zu berücksichtigen. Dies muss mit Blick auf das Geschehen an jeder einzelnen Schule erfolgen und kann nur ansatzweise durch zentrale Festlegungen berücksichtigt werden.

Hinweise zur Lehrplan-Umsetzung
  • Ausgehend von der Ermittlung des aktuellen Lernstandes sind entsprechende Maßnahmen für den Unterricht abzustimmen und umzusetzen. Besonders wichtig bleibt weiterhin, den Fokus auf den Anfangsunterricht und die Abschlussklassen zu setzen.
  • Bei der Umsetzung des Lehrplanes haben die verbindlichen Lernbereiche/prüfungsrelevanten Fächer und Lernfelder Vorrang vor den Wahlbereichen.
  • An den allgemeinbildenden Schulen muss für jede Klasse und jedes Fach bis zum Beginn des Schuljahres zunächst eine Auflistung der 2019/2020 nicht behandelten Lernbereiche oder Lerninhalte erstellt werden. Auf dieser Grundlage sind die entsprechenden Stoffverteilungspläne für 2020/2021 zu entwickeln. Dabei ist es Ziel, dass die wesentlichen Schwerpunkte der nicht behandelten Lerninhalte im Verlaufe des Schuljahres 2020/2021 weitestgehend nachgearbeitet werden. Dies kann ein längerer Prozess sein, der mindestens bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 andauern wird. Für die berufsbildenden Schulen ist entsprechend zu verfahren.
  • Für die allgemeinbildenden Schulen ist relevant: Der Lehrplan geht in jeder Klassenstufe von Lernbereichen mit Pflichtcharakter von 25 Wochen aus. Das Schuljahr wird grundsätzlich mit 35 Wochen Unterrichtszeit berechnet. Sofern nicht wiederholte Schließungen der einzelnen Einrichtung erforderlich sind, können die mit einer teilweisen oder vollständigen ca. zweiwöchigen Schließung einhergehenden Defizite im Laufe des Schuljahres kompensiert werden.
Leistungsbewertung und Leistungsbenotung
  • Schülerleistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bestimmt. Der Fokus muss auf die Sicherung grundlegender Bildung gelegt werden.
  • Der ggf. notwendige Fall des zeitweisen Wechsels zwischen Präsenzzeiten und häuslichem Lernen führt zu Einschränkungen der Möglichkeiten zu bewerten und Noten zu erteilen:
    • An den Grundschulen und in der Primarstufe der Förderschulen sind Leistungen von Schülern, die in der häuslichen Lernzeit erbracht werden, grundsätzlich nicht zu benoten. Unabhängig davon sind eine ermutigende Rückmeldung und Informationen zur Förderung der Schüler zu den Leistungen zu berücksichtigen.
    • An den weiterführenden Schulen werden vor allem Leistungen, die im Rahmen der Präsenzzeit erbracht wurden, bewertet. Leistungen, die in häuslicher Lernzeit erbracht wurden (Facharbeiten, Jahresarbeiten, Komplexe Leistungen, umfangreiche und anspruchsvolle Hausaufgaben etc.) können auch benotet werden.
Hinweise zu ausgewählten Fächern

Der Unterricht in Fächern/Kursen wie Sport, Musik, Darstellendes Spiel und Theater kann grundsätzlich stattfinden. Lerninhalte und Methoden sind aber so zu wählen, dass die jeweils gültigen Hygieneregeln eingehalten werden können.

Musik:

  • Die allgemeinen Hygienebestimmungen wie Händehygiene, Hustenetikette, Abstandsregeln, Raumlüftung sind auch im Musikunterricht einzuhalten. Neben diesen vorbeugenden Maßnahmen spielt die Raumgröße eine besondere Rolle. Der Raum sollte so groß wie möglich in Bezug auf die darin befindliche Personenzahl und in Bezug auf Abstandsgebote gewählt werden. Das Singen im Chor/Ensemble ist kritisch zu beurteilen und daher zunächst noch nicht möglich.
    Beim Musizieren mit Leihinstrumenten muss gewährleistet sein, dass diese desinfiziert werden können. Es ist zu prüfen, ob musikpraktische Inhalte ggf. zeitlich verlagert oder durch musiktheoretische Inhalte ersetzt werden können.

Sport:

  • Für das Fach Sport wird darauf hingewiesen, dass ein generelles Verbot einzelner Lernbereiche des Lehrplans Sport oder einer bestimmten Sportart/Disziplin nicht mehr vorgesehen ist.
  • Alle geltenden Maßnahmen des Infektions- und Gesundheitsschutzes sind zu beachten und ohne Einschränkungen umzusetzen, z. B. sollte auf Händeschütteln, Abklatschen, Umarmungen verzichtet werden.
  • Vor Betreten der Sporthalle und nach dem Sportunterricht muss Händehygiene möglich sein.
  • Sportgeräte sind nach der Benutzung zu desinfizieren.
  • Regelmäßiges und ausreichendes Lüften der Sporthalle, einschließlich der Umkleide- und Sanitärräume, ist erforderlich.
  • Im Mittelpunkt des Unterrichts stehen Bewegungsangebote, die keine intensiven körperlichen Kontakte erfordern, z. B. entsprechende Spiele und Spielformen oder leichtathletische Übungen, dagegen ist Judo nicht durchführbar.
  • Soweit möglich, sind Sport und Bewegung im Freien dem Unterricht in der Halle vorzuziehen.
  • In Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens kann insgesamt oder regional die Anpassung von Unterrichtsabläufen im Fach Sport erforderlich werden, z. B. methodische und inhaltliche Einschränkungen.
  • Hinweise zum Schwimmunterricht:
    • Schwimmunterricht findet entsprechend des Lehrplanes Sport statt.
    • Zusätzliche Auflagen durch die jeweilige Kommune bzw. durch den Betreiber der Schwimmhalle sind zu beachten.
    • Es bedarf einer zusätzlichen, vertiefenden Absprache und einer Zusammenführung/Bündelung möglicher, unterschiedlicher Hygienekonzepte der Schule und der Schwimmhalle.

Fortbildung Sportlehrkräfte

  • Rettungsschwimmen:
    Alle Fortbildungslehrgänge, die in Zusammenarbeit mit DLRG oder DRK/Wasserwacht durchgeführt werden, finden statt.
  • Ski-Alpin (erste Woche in den Oktoberferien in Österreich):
    Die Fortbildung findet statt. Teilnehmen dürfen nur Lehrkräfte, die eine Neuausbildung benötigen. Für die Auffrischung von Kenntnissen sind die Tagesveranstaltungen im Januar 2021 zu nutzen.
  • Erforderliche Zertifikatskurse, z. B. Skilanglauf, Eislauf, Klettern, Inlineskaten, Wasserfahrsport, werden durchgeführt.

Die Festlegungen zum Einsatz der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals gelten bis auf Weiteres fort. Beschäftigte, die zu den sogenannten Risikogruppen gehören, werden bei Vorliegen eines ärztlichen Attests weiterhin nicht im Präsenzunterricht eingesetzt.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) informiert mit seinem Schreiben vom 10.08.2020 Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe zum Corona-Testkonzept des Freistaates Sachsen (Stufensystem) und geht dabei auch auf Tests für Auszubildende, Schüler und Praktikanten ein. Dort wird dargestellt, dass verpflichtende Gesundheitstests für diese Personen nur dann als zulässig erachtet werden, wenn im konkreten Einzelfall tatsächliche Verdachtsmomente vorliegen. Eine Testung dieser Personen, die ohne Symptome in ausbildenden Einrichtungen tätig sind, ohne Anordnung des Gesundheitsamtes sei nicht vorgesehen. Dieses Schreiben bestätigt auch die hiesige Auffassung, wonach Auszubildenden und Praktikanten lediglich eine freiwillige Teilnahme an einem Coronatest angeboten werden kann, dessen Kosten aber dann von der Praktikums- bzw. Ausbildungseinrichtung, die dies wünscht, selbst zu tragen wären.

Quellen: Schulleiter-Schreiben des Staatsministers zur Schuljahresvorbereitung 2020/2021 vom 09.07.2020; Schulleiterbrief des SMK zum Auftakt des Schuljahres 2020/2021 vom 18.08.2020

Weiterführende Informationen