Nach der Öffnung der Schulen für Abschlussklassen seit dem 20. April 2020 sollen ab 6. Mai 2020 die Grund- und Förderschulen für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 4 sowie die Gymnasien, Oberschulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen auch für die Schülerinnen und Schüler der Vorabschlussklassen geöffnet werden.
Übersicht
Unterricht in den Klassenstufen 4 der Grund- und Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung)
Der Unterricht in Vorabschlussklassen betrifft an
Oberschulen und Abendoberschulen sowie den lernzielgleich unterrichtenden
Förderschulen die
- Klassenstufe 8 im Hauptschulbildungsgang
- Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen die
- Klassenstufe 8
- Klassenstufe H 9
allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs die
- Jahrgangsstufe 11
berufsbildenden Schulen folgende Bildungsgänge:
Schulart | Bildungsgang | Vollzeit/Teilzeit |
Berufsschule |
Duale Berufsausbildung (3,5jährig), 3. Ausbildungsjahr Vorbereitung Winterprüfung 2020/21 |
Teilzeit |
Berufsschule |
Duale Berufsausbildung (3jährig), 2. Ausbildungsjahr Vorbereitung Sommerprüfung 2021 |
Teilzeit |
Berufsschule |
Duale Berufsausbildung (2jährig), 1. Ausbildungsjahr Vorbereitung Sommerprüfung 2021 |
Teilzeit |
Berufsfachschule |
Landesrechtlich/Bundesrechtlich (2jährig), 1. Ausbildungsjahr |
Vollzeit |
Berufsfachschule |
Landesrechtlich/Bundesrechtlich (3jährig), 2. Ausbildungsjahr |
Vollzeit |
Fachoberschule | Klassenstufe 11 | Vollzeit |
Berufliches Gymnasium | Klassenstufe 12 | Vollzeit |
Fachschule |
Fachbereiche Gestaltung, Technik und Wirtschaft: Klassenstufe 1 Fachbereich Sozialwesen: Klassenstufe 2 |
Vollzeit |
Fachschule |
Fachbereiche Gestaltung, Technik und Wirtschaft: 3. Ausbildungsjahr der Klassenstufe 2 Fachbereich Sozialwesen: Klassenstufe 3 |
Teilzeit |
Quelle: SMK, 28.04.2020
Für den Sächsischen Lehrerverband hat der Gesundheitsschutz der Beschäftigten und der Schüler hohe Priorität. Der SLV hat klare Regeln zur Vermeidung von Infektionen bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebes angemahnt. Das Abstandsgebot muss eingehalten werden und hygienische Voraussetzungen gegeben sein. Lehrkräfte, die zur Risikogruppe zählen, dürfen nicht eingesetzt werden. Viele unsere Vorstellungen sind in den Anweisungen des Kultusministeriums enthalten – am Ende kommt es auf die sorgfältige Umsetzung vor Ort an.
Mit der neuen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, die am 6. Mai 2020 in Kraft treten soll, ist beabsichtigt, zunächst in einem weiteren Schritt den Unterricht in den Klassenstufen 4 der Grund- und Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung) zu erlauben. Dazu soll es für diese Klassenstufe über den Unterricht hinaus ein schulisches Betreuungsangebot zu den üblichen Unterrichts- und Betreuungszeiten am Standort der Grund- bzw. Förderschule im Rahmen der jeweiligen Betreuungsverträge geben. Dies entspricht dem zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten abgestimmten Vorgehen. Und es folgt der Überlegung, dass die älteren Schüler am ehesten Abstands- und Hygieneregeln einhalten können.
Im Sinne der Gleichbehandlung gehören zu den Schülern, denen wir ab dem 6. Mai eine Unterrichtung an der Schule ermöglichen wollen, auch Schüler der Klassenstufe 4, die gegenwärtig eine Vorbereitungsklasse besuchen. Das bedeutet – ebenfalls im Sinne der Gleichbehandlung -, dass bei klassenstufenübergreifenden Vorbereitungsklassen nur die Schüler der Klassenstufe 4 wieder am Unterricht und dem schulischen Angebot in den üblichen Betreuungszeiten teilnehmen können.
Für die Gestaltung der Unterrichts- und Betreuungszeiten der 4. Klassen trägt die Schulleitung die Verantwortung. Sie entscheidet über den Einsatz der Lehrkräfte, der GTA-Kräfte, außerschulischer Partner, Assistenzkräfte und FSJler, die für die Absicherung des gesamten Schultages der 4. Klassen benötigt werden. Die sehr unterschiedlichen Gegebenheiten an den Standorten erfordern schulspezifische Planungen. Vor Ort lässt sich am besten einschätzen, wer an der Schule konkret zur Verfügung stehen kann, welche räumlichen Bedingungen gegeben sind und welche örtlichen Besonderheiten zu beachten sind. Die Zeit vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der neuen Regelung am 06.05.2020 wird für die Vorbereitung genutzt.
Vertraglich gebundene GTA-Kräfte können z. B. je nach Bedarf und zeitlichem Erfordernis für Betreuungszeiten und individuelle Maßnahmen ggf. in Kombination mit Lehrkräften eingesetzt werden. Hierzu werden die bestehenden Verträge entsprechend modifiziert.
Auch für Schulen, die bislang kein GTA vorgehalten haben, werden entsprechende Möglichkeiten geschaffen.
Das Unterrichts- und Betreuungsangebot für die 4. Klassen findet in kleineren/geteilten Lerngruppen statt, je nach räumlichen und personellen Voraussetzungen. Auf Kontinuität in der Zusammensetzung der Lerngruppen ist zu achten. Das ist sowohl für die Unterrichts- als auch die Betreuungsangebote, für Pausenzeiten und individuelle Förderangebote zu beachten. Zur Umsetzung der Stundentafel und des Lehrplans verweisen wir auf den speziellen Beitrag Lehrplanumsetzung und flexibler Umgang mit den Stundentafeln und die auf die FAQ im Schulportal.
Die Unterrichtszeit in der Schule soll für ein angemessenes, sensibles Ankommen der Kinder in der Schule, für die Ermittlung des aktuellen Lernstandes nach der häuslichen Lernzeit und eine intensive direkte Lernzeit zur Sicherung der an den Bildungsstandards und dem Lehrplan orientierten Kompetenzen, aber auch für individuelle Förderung genutzt werden. Hausaufgaben, beschränkt auf einen notwendigen Umfang, sollen in dieser Präsenzphase in der Schule erfüllt werden.
Notbetreuung für Schüler der Klassenstufe 1 bis 3
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulen, deren Eltern anspruchsberechtigt sind, wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Damit sich die Schulen auf die Gestaltung des Angebots für die 4. Klassen konzentrieren können, soll mit der neuen Allgemeinverfügung der Hortträger am Standort des Hortes – möglichst an einem anderen Ort – die Notbetreuung während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten übernehmen. Dies ist auch geboten, um die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Grundschulen zu begrenzen. Bei der Doppelnutzung von Gebäuden ist dies im gegenseitigen Einvernehmen zu planen.
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 an Förderschulen sichert der Freistaat Sachsen grundsätzlich am Standort der Förderschule in Abstimmung mit dem Schul- und Hortträger während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten ein Notbetreuungsangebot. Mit Blick auf die spezifischen Bedürfnisse von Förderschülern und die insgesamt kleineren Gruppen- und Klassengrößen an den Förderschulen soll die Notbetreuung hier an den Förderschulen verbleiben.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Notbetreuung und zu den Erweiterungen der Notbetreuung.
Ausblick
Staatsminister Christian Piwarz bezeichnet die Aufnahme des Unterrichts in der Klasse 4 als „Stufe 2“. Er schätzt ein, dass mit einem Normalbetrieb bis zum Ende des Schuljahres nicht mehr zu rechnen ist und versichert, dass auch an einer „Stufe 3“ gearbeitet wird: „Mit dieser dann nächsten Stufe wollen wir für die anderen Klassenstufen der Grundschule und des Primarbereichs der Förderschule Wege einer Unterrichtung in unseren Schulen eröffnen. Dabei denken wir an einen Wechsel aus Präsenzzeiten an der Schule und häuslichen Lernzeiten. Wir streben an, wenn die Lage es zulässt, dass alle Schüler zumindest einmal in der Woche im Unterricht an der Schule sein können. Um der Gesundheit aller willen, müssen auch dabei die Maßgaben des Infektionsschutzes bedacht werden, um eine Ausbreitung des Virus weiter einzudämmen.“
Der Staatsminister dankt in einem Schreiben den Schulleiterinnen, Schulleitern, Lehrerinnen und Lehrern der Grund- und Förderschulen für die Notbetreuung zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur sowie für ihr Engagement zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler beim Lernen zu Hause.
Quelle: SMK, 28.04.2020
Den kompletten Schulleiterbrief an die Grund- und Förderschulen finden Sie hier.
Ab dem 6. Mai 2020 ist vorgesehen, die weiterführenden Schulen auch für die Schülerinnen und Schüler der Vorabschlussklassen zu öffnen. Damit sollen auch diesen Schülerinnen und Schülern vollumfänglich anerkannte Abschlüsse im nächsten Schuljahr ermöglicht werden. Die Zeit bis zum 6. Mai wird von den Schulen zur Vorbereitung genutzt. Parallel dazu finden für die Abschlussklassen weiterhin die Prüfungen sowie Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen und zur Gewährleistung der Abschlüsse statt.
Unterrichtsorganisation, Stundentafeln
Die Unterrichtsangebote sollen sich zwar an den geltenden Stundentafeln orientieren, eine dazu adäquate Unterrichtspräsenz wird jedoch nicht immer zu realisieren sein. Diese würde die personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten des Systems überfordern. Vielmehr erfordert die Einhaltung der Hygienevorschriften, insbesondere des Abstandsgebotes, eine Begrenzung der Anzahl der Unterrichtsteilnehmer und damit i.d.R. eine Teilung der Klassen bzw. Gruppen und Kurse. Deshalb werden auch künftig Lernzeiten außerhalb der Schule insbesondere für Übung, Festigung und Vertiefung notwendig sein. Gleichzeitig werden die Schülerinnen und Schüler Präsenzzeiten an der Schule haben. Lernzeiten zu Hause und Präsenzzeiten gut aufeinander abzustimmen ist die Aufgabe, vor der jede einzelne Schule jetzt steht.
Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts muss an die vorausgegangene Lernzeit angeknüpft werden, im Selbststudium erarbeitete Inhalte sind zu festigen und zu vertiefen, Wissensdefizite sollten sukzessive abgebaut werden. Darüber hinaus sollte sensibel mit den sozialemotionalen Auswirkungen des Lernens zu Hause umgegangen werden, um die Schüler behutsam wieder an einen schulischen „Alltag“ heranzuführen.
Diese pädagogischen Maßnahmen betreffen analog den Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Vorabschlussklassenstufen, die gegenwärtig eine Vorbereitungsklasse besuchen. Die Schulen sollen ein den räumlichen und personellen Voraussetzungen entsprechendes breites Bildungsangebot vorhalten. Konkrete Vorgaben, etwa verbindliche Präsenzzeiten gemäß Stundentafel soll es nicht geben. Die Unterschiedlichkeit der konkreten Bedingungen an den Schulen ist so groß, dass letztlich nur vor Ort eine auf die Schule zugeschnittene Planung erfolgen kann. Die Schulaufsicht wird dazu größtmögliche Freiräume gewähren.
Lehrplan
Der Unterricht soll sich grundsätzlich auch in den nächsten Wochen an den Lehrplaninhalten orientieren. Die vollständige Erreichung aller Lernziele des Lehrplans kann aufgrund der außergewöhnlichen Situation in diesem Schuljahr nicht handlungsleitend sein. Lehrerinnen und Lehrer entscheiden auf Grund der pädagogischen Situation, welche Schwerpunkte sie für die in der verbleibenden Unterrichtszeit zu vermittelnden Inhalte setzen. Von den ausgewiesenen Lernzielebenen kann dabei abgewichen werden. Die Fachkonferenzen sollen bei der Festlegung der Lehrplanschwerpunkte eng kooperieren.
Lernbereiche, die aktuell nicht behandelt werden, sollen im nächsten Schuljahr bearbeitet und vertieft werden. Gleichwohl ist auch das Vorziehen von Lerninhalten aus der folgenden Klassen bzw. Jahrgangsstufe möglich, wenn diese (z. B. wegen eines geringeren experimentellen Anteils) besser umgesetzt werden können.
Leistungsbewertungen
Besonders sensibel ist bei Wiederaufnahme des Unterrichts mit der Leistungsbewertung umzugehen. Zunächst liegt der Schwerpunkt auf einer pädagogischen und motivierenden Reflexion der in der Lernzeit von den Schülern erbrachten Leistungen. Es ist notwendig, auf die besondere Situation angepasste Festlegungen zur Bewertung und Benotung bis zum Schuljahresende im Kollegium abzustimmen.
Die Mindestanzahl von Klassenarbeiten an den Oberschulen muss nicht erfüllt werden. Ausnahmen lässt die Verwaltungsvorschrift zu Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen an Oberschulen bereits zu.
An den Gymnasien kann von der Anzahl der Klausuren in diesem Kurshalbjahr abgewichen werden. Hierzu ist ein gesonderter Erlass des SMK in Vorbereitung.
Trotzdem sind Leistungsbewertungen grundsätzlich möglich und mit fortschreitender Dauer des Unterrichts auch wieder zunehmend durchzuführen. Möglichkeiten zur Leistungsbewertung sind vor allem den Schülerinnen und Schülern einzuräumen, die nach den bis jetzt vorliegenden Bewertungen versetzungsgefährdet sind oder die in der gymnasialen Oberstufe eine Anzahl von Kurshalbjahresergebnissen unter 5 Punkten aufweisen, was einen erfolgreichen Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe gefährdet.
Besonderheiten der Schularten
An den Oberschulen und Abendoberschulen sollte der Schwerpunkt der Unterrichtspräsenz auf die schriftlichen Prüfungsfächer gelegt werden. In den anderen Fächern kann die Anzahl der Präsenzstunden in Abhängigkeit von den konkreten Bedingungen verändert werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schule.
Das gilt unter Berücksichtigung der Förderspezifik auch für die lernzielgleich unterrichtenden Förderschulen und sinngemäß ebenfalls für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
An den Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs ist die organisatorische Umsetzung der Kursteilung aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzungen in den Kursen eine hohe Herausforderung. Bei der Auswahl der Präsenzangebote sollte sich vorrangig orientiert werden an Angeboten in den Leistungskursfächern sowie den Grundkursfächern Deutsch und Mathematik.
Weitere Angebote in Grundkursfächern, die schriftliches Abiturprüfungsfach sein können, sollten sich nach der Schwerpunktsetzung der einzelnen Schule richten und ggf. in gesonderten Lerngruppen organisiert werden. Für einzelne Lerngruppen können dabei auch für begrenzte Zeiten selbstständige Lernzeiten eingerichtet werden. In Grundkursfächern, die nur mündliches Prüfungsfach sein können, kann die Schule die Anzahl der Präsenzstunden auch bedarfsgerecht verändern.
Ziel ist es, dass letztlich für alle Kurse bis zum Schuljahresende Bewertungen ermöglicht werden. In den Leistungskursfächern sollte dazu wenigstens eine Klausurleistung vorliegen. In den Grundkursfächern ist die Bewertung auch ausschließlich auf der Grundlage sonstiger erbrachter Leistungen möglich.
Ausblick
Staatsminister Christian Piwarz bezeichnet die Aufnahme des Unterrichts in den Vorabschlussklassen als „Stufe 2“ der Schulöffnungen. Er schätzt ein, dass mit einem Normalbetrieb bis zum Ende des Schuljahres nicht mehr zu rechnen ist und versichert, dass auch an einer „Stufe 3“ gearbeitet wird: „Mit dieser dann nächsten Stufe wollen wir für die anderen Klassenstufen der weiterführenden Schulen Wege einer Unterrichtung an den Schulstandorten eröffnen. Dabei denken wir an einen Wechsel aus Präsenzzeiten an der Schule und häuslichen Lernzeiten. Wir streben an, dass alle Schüler, wenn die Lage es zulässt, zumindest einmal in der Woche im Unterricht an der Schule sein können. Um die Gesundheit aller zu schützen, müssen auch dabei die Maßgaben des Infektionsschutzes bedacht werden, um eine Ausbreitung des Virus weiter einzudämmen.“
Der Staatsminister dankt in einem Schreiben den Schulleiterinnen, Schulleitern, Lehrerinnen und Lehrern der Gymnasien, Oberschulen und Förderschulen ausdrücklich für ihr Engagement zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie die Betreuung der Schülerinnen und Schüler beim Lernen zu Hause.
Quelle: SMK, 28.04.2020
Den kompletten Schulleiterbrief an die Oberschulen, Förderschulen und allgemeinbildenden Gymnasien finden Sie hier.
Ab dem 6. Mai 2020 ist vorgesehen, die weiterführenden Schulen auch für die Schülerinnen und Schüler der Vorabschlussklassen zu öffnen. Damit sollen auch diesen Schülerinnen und Schülern vollumfänglich anerkannte Abschlüsse im nächsten Schuljahr ermöglicht werden. Die Zeit bis zum 6. Mai wird von den Schulen zur Vorbereitung genutzt. Parallel dazu finden für die Abschlussklassen weiterhin die Prüfungen sowie Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen und zur Gewährleistung der Abschlüsse statt.
Unterrichtsorganisation, Stundentafeln
Die Unterrichtsangebote sollen sich an den geltenden Stundentafeln orientieren; eine Übernahme der Stundentafeln in Gänze wird ggf. nicht in allen Bildungsgängen möglich sein. Dies würde die personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten des Systems überfordern. Vielmehr erfordert die Einhaltung der Hygienevorschriften, insbesondere des Abstandsgebotes, eine Begrenzung der Anzahl der Unterrichtsteilnehmer und damit i. d. R. eine Teilung der Klassen bzw. Gruppen und Kurse.
Deshalb werden auch künftig Lernzeiten außerhalb der Schule insbesondere für Übung, Festigung und Vertiefung notwendig sein. Gleichzeitig werden die Schülerinnen und Schüler Präsenzzeiten an der Schule haben. Lernzeiten zu Hause und Präsenzzeiten gut aufeinander abzustimmen ist die Aufgabe, vor der jede einzelne Schule jetzt steht.
Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts muss an die vorausgegangene Lernzeit angeknüpft werden, im Selbststudium erarbeitete Inhalte sind zu festigen und zu vertiefen, Wissensdefizite sollten sukzessive abgebaut werden. Darüber hinaus sollte sensibel mit den sozial-emotionalen Auswirkungen des Lernens zu Hause umgegangen werden, um die Schüler behutsam wieder an einen schulischen „Alltag“ heranzuführen.
Die Schulen sollen ein den räumlichen und personellen Voraussetzungen entsprechendes breites Bildungsangebot vorhalten. Konkrete Vorgaben, etwa eine verbindliche gekürzte Stundentafel, wird das SMK – auch im Ergebnis zahlreicher Gespräche mit Schulleitern – nicht herausgeben. Die Unterschiedlichkeit der konkreten Bedingungen an jeder einzelnen Schule ist so groß, dass letztlich nur vor Ort eine auf die Schule zugeschnittene Planung erfolgen kann. Die Schulaufsicht wird dazu größtmögliche Freiräume gewähren.
Lehrplan
Der Unterricht soll sich grundsätzlich auch in den nächsten Wochen an den Lehrplanzielen und -inhalten orientieren. Die vollständige Erreichung aller Ziele des Lehrplans kann aufgrund der außergewöhnlichen Situation in diesem Schuljahr nicht handlungsleitend sein. Lehrerinnen und Lehrer können selbst Schwerpunkte für die in der verbleibenden Unterrichtszeit zu vermittelnden Inhalte setzen. Die Fachkonferenzen sollen bei der Festlegung der Lehrplanschwerpunkte eng kooperieren.
Da die Lehrkräfte über die Verteilung der zu behandelnden Lerninhalte selbst entscheiden, kann nicht pauschal festgestellt werden, welche konkreten Lerninhalte im Zusammenhang mit den Schulschließungen im verbleibenden regulären Unterricht ggf. nicht mehr erarbeitet werden können.
An Berufsfachschulen soll in allen Bildungsgängen besonderes Augenmerk auf Elemente von Lernfeldern/-fächern gelegt werden, die der Vermittlung der beruflichen Handlungskompetenz dienen.
Bei Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe sind die bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststunden schulorganisatorisch so zu planen, dass bis zum Schuljahresende 2019/2020 keine Defizite zu den Bundesvorgaben auflaufen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung im nächsten Schuljahr muss dabei im Blick behalten werden.
Leistungsbewertungen
Besonders sensibel ist bei Wiederaufnahme des Unterrichts mit der Leistungsbewertung umzugehen. Zunächst liegt der Schwerpunkt auf einer pädagogischen und motivierenden Reflexion der in der Lernzeit von den Schülern erbrachten Leistungen. Es ist notwendig, auf die besondere Situation angepasste Festlegungen zur Bewertung und Benotung bis zum Schuljahresende im Kollegium abzustimmen.
Leistungsbewertungen sind grundsätzlich möglich und mit fortschreitender Dauer des Unterrichts auch wieder zunehmend durchzuführen. Möglichkeiten zur Leistungsbewertung sind vor allem den Schülerinnen und Schülern einzuräumen, die nach den bis jetzt vorliegenden Bewertungen versetzungsgefährdet sind oder die in der gymnasialen Oberstufe eine Anzahl von Kurshalbjahresergebnissen unter 5 Punkten aufweisen, die einen erfolgreichen Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe gefährden.
Der Unterricht in den Vorabschlussklassen sollte im Schuljahr 2019/2020 vorrangig in den prüfungsrelevanten Lernfeldern und Fächern erfolgen. Inhaltlich sollte an die vergangene häusliche Lernzeit angeknüpft werden, indem erledigte Arbeitsaufträge überprüft, ausgewertet und ggf. benotet werden. Sofern möglich, sollen für jeden Schüler in den Lernfeldern bzw. Fächern die zu erwartenden Jahresnoten ermittelt werden. Unterricht in diesen Lernfeldern bzw. Fächern soll insbesondere dann stattfinden, wenn dieser zur Bildung der Jahresnote erforderlich ist.
Ausblick
Staatsminister Christian Piwarz bezeichnet die Aufnahme des Unterrichts in den Vorabschlussklassen als „Stufe 2“ der Schulöffnungen. Er schätzt ein, dass mit einem Normalbetrieb bis zum Ende des Schuljahres nicht mehr zu rechnen ist und versichert, dass auch an einer „Stufe 3“ gearbeitet wird: „Mit dieser dann nächsten Stufe wollen wir für die anderen Klassenstufen der weiterführenden Schulen Wege einer Unterrichtung an den Schulstandorten eröffnen. Dabei denken wir an einen Wechsel aus Präsenzzeiten an der Schule und häuslichen Lernzeiten. Wir streben an, dass alle Schüler, wenn die Lage es zulässt, zumindest einmal in der Woche im Unterricht an der Schule sein können. Um die Gesundheit aller zu schützen, müssen auch dabei die Maßgaben des Infektionsschutzes bedacht werden, um eine Ausbreitung des Virus weiter einzudämmen.“
Der Staatsminister dankt in einem Schreiben den Schulleiterinnen, Schulleitern, Lehrerinnen und Lehrern der Gymnasien, Oberschulen und Förderschulen ausdrücklich für ihr Engagement zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie die Betreuung der Schülerinnen und Schüler beim Lernen zu Hause.
Quelle: SMK, 28.04.2020
Den kompletten Schulleiterbrief an die berufsbildenden Schulen finden Sie hier.
Für den Einsatz des Lehrpersonals gelten die Ausführungen des Schulleiterschreibens Gesundheitsschutz vom 15.04.2020 entsprechend.
Die Dienstanweisungen zum Dienstbetrieb während der Schulschließungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 15.03.2020, 20.03.2020 und 02.04.2020 werden aufgehoben.
Die Hygieneauflagen für Schulen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus finden sich auf Seite 5 der Allgemeinverfügung – Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Stand: 1. Mai 2020)