Aktuelles

Schulen und Kindertageseinrichtungen in Sachsen während der Corona-Pandemie

Auf Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus wurde am 16. März 2020 die Schulbesuchspflicht in Sachsen aufgehoben und für die öffentlichen Schulen im Freistaat eine unterrichtsfreie Zeit angewiesen. Viele Schülerinnen und Schüler sind bereits an jenem Montag zu Hause geblieben oder haben sich lediglich Bücher und Aufgaben in der Schule abgeholt.

Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen und Schulhorte blieben noch zwei Tage geöffnet. Die Betreuung der Kinder wurde abgesichert. Eltern hatten somit die Gelegenheit, sich auf eine weitere Betreuung von Kindern während der angekündigten Schließung einzustellen. Schulen und Lehrkräfte nutzten diese Tage, um die Aufgabenverteilung bzw. Lernpläne für die Schüler zu organisieren. Zum 18. März 2020 wurde der Schulbetrieb an allen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen eingestellt.

In Grundschulen, Förderschulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege wird ein Notbetreuungsangebot zur Verfügung gestellt, wenn Eltern in systemrelevanten Sektoren beschäftigt sind.

Nach der Allgemeinverfügung vom 1.5.2020 bleiben Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bis einschließlich 22. Mai geschlossen. Unterricht und schulische Veranstaltungen finden in dieser Zeit für einen Großteil der Schülerinnen und Schüler nicht statt.

Für die Schüler von Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen wurden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Konsultationen, die Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen finden seitdem statt.

Ab 6. Mai 2020 werden die Grund- und Förderschulen für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 4 sowie die Gymnasien, Oberschulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen auch für die Schülerinnen und Schüler der Vorabschlussklassen geöffnet.

→ Schließung der Schulen und schrittweise Öffnung für bestimmte Klassen (Stand 1.5.2020)
→ Unterricht in Vorabschlussklassen und in Klassenstufe 4 ab 6. Mai 2020 (Stand: 28.04.2020)

SCHLIESSUNG UND SCHRITTWEISE ÖFFNUNG DER SCHULEN (Stand: 01.05.2020)

Zum 18. März 2020 wurde der Schulbetrieb an allen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen eingestellt. Die Umsetzung erfolgt durch eine →Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz, aktuelle Fassung vom 1. Mai 2020, gültig vom 4. Mai bis 22. Mai 2020.

Bis auf die Öffnung für Abschlussklassen ab 20. April 2020, Vorabschlussklassen und Klassenstufe 4 ab 6. Mai 2020 finden weder Unterricht noch sonstige schulische Veranstaltungen statt. Die Schülerinnen und Schüler sind aber zur häuslichen Erbringung von schulischen Leistungen verpflichtet, ohne in persönlichen Kontakt mit der Schule zu treten. Ihnen werden Aufgaben über analoge oder digitale Wege vermittelt, die sie im häuslichen Umfang abarbeiten können.

Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung.

Die Öffnung der Schulen für Abschlussklassen ab dem 20. April dient der Prüfungsvorbereitung. Ein regulärer Unterricht findet nicht statt. Im Vordergrund stehen die Vorbereitungen auf die Abschlussprüfungen. Die Schulen erstellen eine gesonderte Planung für die Zeit bis zum Prüfungsbeginn und haben dabei einen flexiblen Gestaltungsspielraum. Das SMK stellt auf Anfrage des SLV zur Schulbesuchspflicht klar: „Wenn die Planung steht, kann die Teilnahme nicht ins Belieben des einzelnen Schülers gestellt sein“.

Die Schulen wurden ab dem 20. April 2020 vorerst ausschließlich für das Personal geöffnet, welches zur Vorbereitung der Schüler auf ihre Prüfungen notwendig ist. Erst ab dem 22. April begann die eigentliche Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler. Die Abiturprüfungen finden wie geplant statt. Konsultationen für Abiturientinnen und Abiturienten waren bereits schon ab dem 20. April möglich.

Ab dem 6. Mai 2020 kann Unterricht in den Abschlussklassen und -jahrgängen sowie Vorabschlussklassen und -jahrgängen an allgemeinbildenden Schulen (einschließlich der entsprechenden Bildungsgänge an den Schulen des zweiten Bildungsweges), an berufsbildenden Schulen und an den Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung) erteilt werden.

In den Klassenstufen 4 der Grund- und Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung) findet ab 6. Mai 2020 Unterricht statt, einschließlich eines schulischen Betreuungsangebotes.

An Klinik- und Krankenhausschulen sind auf Entscheidung der Schulleitung im Einvernehmen mit der Klinikleitung individuelle Unterrichtsangebote möglich – unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Schülerinnen und Schüler sowie der Sicherstellung des Infektionsschutzes.

Die sonderpädagogische Diagnostik im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß §§ 13 und 15 Schulordnung Förderschulen an Förderschulen sowie an Grundschulen, einschließlich der Förderausschüsse, kann durchgeführt werden, sofern die Einwilligung der Personensorgeberechtigen vorliegt. Dies gilt auch für Verfahren bei Kindern, die zum Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden sollen.
Noch offene Diagnostiken im Rahmen der LRS-Feststellungsverfahren an den LRS-Stützpunktschulen können fertiggestellt werden.

Voraussetzung aller Maßnahmen ist, dass beim Aufenthalt von Schülerinnen und Schülern, schulfremden Prüfungsteilnehmern, Lehrkräften und sonstigem erforderlichem Personal sowie Personensorgeberechtigten in den Schulgebäuden die Einhaltung der hygienischen Anforderungen gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus gewährleistet ist. (siehe auch Schreiben des SMS vom 9. April 2020)

Weitere Informationen finden Sie im Beitrag  Prüfungsvorbereitung, Abschlussprüfungen, Gesundheitsschutz.

Internate an Schulen sind weiterhin geschlossen. Es findet keine Betreuung statt. Dies gilt nicht zur Absicherung der Prüfungen, des Unterrichts in den Abschluss- und Vorabschlussjahrgängen und auch nicht zur Absicherung des Unterrichts in der Klassenstufe 4 der Grund- und Förderschulen.

Mündliche Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Graecums, Hebraicums und Latinums für Prüfungsteilnehmer an der Technischen Universität Dresden und der Universität Leipzig können an diesen Einrichtungen durchgeführt werden, wenn die hygienischen Anforderungen gemäß der Allgemeinverfügung des SMS eingehalten werden.

Zur Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungsteile bei den Abiturprüfungen an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und den Abschlussprüfungen an den Sportoberschulen werden die dafür notwendigen Sportstätten ausschließlich für die Prüfungsteilnehmer, die Fachprüfungskommissionen und unbedingt für die Prüfungen notwendiges Personal unter der Maßgabe geöffnet, dass alle Hygieneregeln und Vorschriften eingehalten werden.

Die Aufnahme des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 4 ab dem 6.5.2020 schließt ein schulisches Betreuungsangebotes zu den üblichen Unterrichts- und Betreuungszeiten am Standort der Grund- bzw. Förderschule im Rahmen der jeweiligen Betreuungsverträge ein. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Schul- und Hortleitung sind unter Beachtung des Infektionsschutzes auch abweichende Regelungen für das Betreuungsangebot zulässig, um unter den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen vor Ort die bestmögliche Lösung zu realisieren.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulen wird am Standort des Hortes durch den Hortträger eine Notbetreuung während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gesichert. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Schul- und Hortleitung sind unter Beachtung des Infektionsschutzes auch abweichende Regelungen zulässig, um unter den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen vor Ort die bestmögliche Lösung zu realisieren.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 an Förderschulen sichert der Freistaat Sachsen grundsätzlich am Standort der Förderschule in Abstimmung mit dem Schul- und Hortträger während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten ein Notbetreuungsangebot ab.
(siehe: Notbetreuung an den Grundschulen, Förderschulen und Kindertageseinrichtungen)

Das Personal zur Sicherstellung der Notbetreuung in Schulen zählt bereits seit dem 16. März 2020 zu den Sektoren der systemrelevanten Berufe. Seit dem 18. April 2020 zählt „das erforderliche Personal im Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft“ und seit dem 4. Mai 2020 auch an „Ausbildungseinrichtungen der Behörden“ dazu.

Für Beschäftigte im Schuldienst und an Ausbildungseinrichtungen besteht ein Anspruch auf Notbetreuung des eigenen Kindes, auch wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig ist. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern. Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

Das Kultusministerium hat mit den kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich abgestimmt, dass ab dem 20. April 2020 der Schülerverkehr wieder vollumfänglich aufgenommen wird. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sieht ab 20. April 2020 bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vor.

PRÜFUNGSVORBEREITUNG, ABSCHLUSSPRÜFUNGEN, GESUNDHEITSSCHUTZ (Stand: 17.04.2020, aktualisiert am 04.05.2020)

Für den Sächsischen Lehrerverband hat der Gesundheitsschutz der Beschäftigten und der Schüler hohe Priorität. Der SLV hat klare Regeln zur Vermeidung von Infektionen bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebes angemahnt. Das Abstandsgebot muss eingehalten werden und hygienische Voraussetzungen gegeben sein. Lehrkräfte, die zur Risikogruppe zählen, dürfen nicht zur Prüfungsaufsicht o. ä. eingesetzt werden. Viele unsere Vorstellungen sind in den Anweisungen des Kultusministeriums enthalten – am Ende kommt es auf die sorgfältige Umsetzung vor Ort an.

Die Öffnung der Schulen für Abschlussklassen dient der Prüfungsvorbereitung. Ein regulärer Unterricht findet nicht statt. Im Vordergrund stehen die Vorbereitungen auf die Abschlussprüfungen. Die Schulen werden ab dem 20. April 2020 vorerst ausschließlich für das Personal geöffnet, welches zur Vorbereitung der Schüler auf ihre Prüfungen notwendig ist. Erst ab dem 22. April beginnt die eigentliche Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler. Die Abiturprüfungen finden wie geplant statt. Konsultationen sind hier schon ab dem 20. April möglich.

Das Kultusministerium hat zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Abschlussprüfungen sowie zu Prüfungsvorbereitungen wichtige Hinweise gegeben:

Hinweise des SMK zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Abiturprüfungen 2020 an allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien 

Hinweise des SMK zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Prüfungsvorbereitung zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses sowie der Abschlüsse der Förderschule im Schuljahr 2019/2020

Hinweise des SMK zur praktischen und organisatorischen Durchführung der Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen an berufsbildenden Schulen (außer BGY) im Schuljahr 2019/2020 (Stand: 19.04.2020)

Hygieneregeln in der schule

Die Schülerinnen und Schüler werden am ersten Tag des Betretens des Schulgebäudes aktenkundig über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie

  • Händehygiene,
  • Abstand halten,
  • Toilettenbenutzung
  • Husten- und Schnupfenhygiene
  • konkrete schulinterne Festlegungen und Vorkehrungen, die das Infektionsrisiko minimieren, informiert.

Erforderliche Aushänge sind nach Möglichkeit Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften elektronisch im Vorfeld der Öffnung der Schule zur Kenntnis zu geben und an mehreren Stellen im Schulhaus auszuhängen.

Nur Schülerinnen und Schüler ohne respiratorische (die Atemwege betreffende) Symptomatik dürfen die Schule betreten. Der Zugang wird kontrolliert. Kontrollen durch Fiebermessungen o. ä. werden nicht empfohlen. Schülerinnen und Schüler, die zu einer Risikogruppe gehören, melden dies bei ihrer Schule telefonisch oder elektronisch vorab rechtzeitig an. Sie können das Schulgebäude entweder durch einen gesonderten Eingang oder zu einer bestimmten Zeit einzeln betreten. Die Eltern sollten zusätzlich gesondert belehrt werden, dass sie ihrer Verantwortung nachkommen, die Einrichtung über Kontakte, Infektionsfälle o.ä. im persönlichen Umfeld zu informieren. Kinder mit Grunderkrankungen oder wenn in deren Haushalt eine gefährdete Person lebt, sollten vom Schulbesuch noch befreit oder eine Möglichkeit gefunden werden, um diese effektiv vor Infektionen zu schützen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung).

Nach Betreten des Gebäudes wird sichergestellt, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler die Hände wäscht bzw. desinfiziert. Dazu müssen ausreichend geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen ausgewiesen werden, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind; zum Abtrocknen sind idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Raum wird reduziert. In Fächern wie Deutsch, Mathematik und Englisch wird dies im Regelfall nur durch Klassenteilung zu erreichen sein, was entsprechende Konsequenzen für den Fachlehrereinsatz nach sich zieht. Vor allem sind große Räume der Schulen zur Gewährleistung der nötigen Abstände zu nutzen.
Durch Schulleitungen und Aufsichten wird sichergestellt, dass es im Schulgelände sowie im Schulhaus und auch während der Pausen keine Gruppenbildung gibt und ausreichende Abstände eingehalten werden. Die Lehrinnen und Lehrer achten auf die Einhaltung der Mindestabstände. Durch die Schulleitungen und Lehrkräfte ist die Einhaltung der Mindestabstände zu gewährleisten. Die Schülerinnen und Schüler werden über die Einhaltung der Regeln und Vorschriften zum Infektionsschutz aktenkundig belehrt.

Zwischen den Schülerarbeitsplätzen wird ein ausreichender Abstand gewährleistet. Dafür werden entsprechend viele Räume genutzt. Das Lernen kann damit nur in Gruppen erfolgen. Während des Tages wird eine regelmäßige Belüftung der Arbeitsräume eingeplant und sichergestellt.
Am Vortag werden jeweils die Räume und insbesondere die Tische professionell gereinigt. Grundsätzlich wird auf den „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“ aus dem Jahr 2008 verwiesen. Dort sind im Abschnitt 3.2 Reinigung und Desinfektion Maßnahmen der Händehygiene, Behandlung von Flächen und Gegenständen sowie Frequenz von Reinigungsmaßnahmen beschrieben. Der Rahmenhygieneplan enthält neben Maßnahmen der Basishygiene auch Sondermaßnahmen beim Auftreten einzelner Fälle und kleinerer Häufungen von Infektionskrankheiten.

Die routinemäßige Reinigung von Flächen und Gegenständen sowie deren Frequenz sind beizubehalten. Eine darüberhinausgehende Flächendesinfektion wird nicht empfohlen. Besondere Reinigungspflichten für die genutzten Räume oder Bereitstellungsverpflichtungen für Desinfektionsmittel bestehen nicht.

Für die Toilettenbenutzung werden Laufwege durch die Schule ausgewiesen, die Begegnungen verhindern. Die Toilettenräume werden täglich eingehend gereinigt. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass ausreichend Seife und Papierhandtücher vorhanden sind. Vor den Toiletten werden Wartebereiche eingerichtet. Eine Aufsichtsperson stellt sicher, dass sich Schülerinnen und Schüler bei den Toilettengängen nicht begegnen.

Praktisches Arbeiten und experimentelle Tätigkeiten stellen eine besondere Herausforderung an den Infektionsschutz dar. Bei der Abnahme der Experimentieraufbauten der Schülerin bzw. des Schülers bzw. bei der Begleitung praktischer Arbeiten ist der Sicherheitsabstand einzuhalten. Hilfe bei der experimentellen bzw. praktischen Unterstützung ist nur mit beidseitigem Mundschutz und ausreichendem Abstand gestattet.
Auch bei empfohlener Verwendung von Einweghandschuhen ist eine umfassende Desinfektion des Arbeitsplatzes, der Gerätschaften, Werkzeuge und Materialien vor einer erneuten Nutzung erforderlich.

Die Nutzung von interaktiven Konzepten mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens usw.) ist derzeit zu vermeiden.

Alle Gelegenheiten zum Aufenthalt im Freien sollten genutzt werden.

Schul- und Kitaspeisungen können unter der Bedingung, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, betrieben werden. Maximal vier Personen sind pro Tisch zulässig; Sitz- und Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Besteck ist einzeln über das Servicepersonal auszureichen. Tablett- und Geschirrentnahmestellen sind vor Niesen und Husten durch Kunden zu schützen. Die Entnahme von Speisen in Selbstbedienung ist nicht zulässig.

Für das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht keine Rechtsgrundlage. Den Schülern ist das Tragen eines solchen freigestellt. Sie sollen auf die Möglichkeit und die Freiwilligkeit hingewiesen werden. Die in Sachsen geltende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bezieht sich auf Bereiche, in denen sich Menschen, wie im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen, „unkontrolliert“ begegnen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Prüfungen.
Wie im Erlass zu den Abiturprüfungen bereits deutlich wurde, besteht während der Prüfung die Pflicht der Schule, die vorgegebenen Vorschriften der Hygiene einzuhalten. Diese Vorschriften beziehen sich vornehmlich auf das Abstandsgebot und die Einhaltung einer gesteigerten Hygiene der Hände.
Während der schriftlichen Prüfung ist ein näherer Kontakt zu anderen Prüfungsteilnehmern ausgeschlossen, was die Ansteckungsgefahr so gut wie ausschließt.

Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Rahmen des Hausrechts
Beim Schulbesuch generell
Im Allgemeinen könnte ein Schulleiter das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Schulbesuches im Rahmen des Hausrechts anordnen, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, d. h. die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn) ist. Das dauernde Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Schulbesuchs ist körperlich einschränkend, so dass die Schulleiter auf verpflichtende Anordnungen verzichten sollten. Den Schülern sollte das Tragen freigestellt bleiben. Aufgrund der Schulpflicht ist es nicht möglich, einen Schüler, der keinen Mund-Nasen-Schutz trägt, wirksam vom Unterricht auszuschließen.

Bei Prüfungen
Die gleichen Grundsätze gelten auch für Prüfungen, wobei die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer verpflichtenden Anordnung noch kritischer zu bewerten ist. Wie im Erlass zu den Abiturprüfungen bereits deutlich wurde, besteht während der Prüfung die Pflicht der Schule, die von Seiten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vorgegebenen Vorschriften der Hygiene einzuhalten (Anlage 3 der Allgemeinverfügung vom 17.4.2020). Diese Vorschriften beziehen sich vornehmlich auf das Abstandsgebot und die Einhaltung einer gesteigerten Hygiene der Hände. Es ist davon auszugehen, dass dies wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Schüler bei Prüfungen sind und diese im Hinblick auf das gewünschte Regelungsziel – die Verbreitung des Virus zu stoppen – auch verhältnismäßig sind.

Während der schriftlichen Prüfung ist ein näherer Kontakt zu anderen Prüfungsteilnehmern ausgeschlossen, was die Ansteckungsgefahr so gut wie ausschließt. Zudem kann ein Mund-Nasen-Schutz für den Prüfungsteilnehmer während der Prüfung hinderlich werden. Prüfungsrechtlich wäre dies eine Beeinträchtigung, die auch unter dem Aspekt der Anfechtung des Prüfungsergebnisses zu betrachten ist. Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes könnte die Leistungsfähigkeit des Prüfungsteilnehmers während der Prüfung herabsetzen. In Fällen, in denen sich der Prüfungsteilnehmer dieser Erschwernis nicht freiwillig ausgesetzt hat, könnte die Prüfungsbehörde verpflichtet sein, die Prüfung ohne die Erschwernis wiederholen zu lassen. Dies kann vermieden werden, wenn es keine verpflichtende Anordnung gibt, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

In mündlichen Prüfungen tritt die störende Wirkung des Mund-Nasen-Schutzes zudem dadurch hervor, dass sie das Sprechen beeinträchtigt und damit auch geeignet ist, die ohnehin vorhandene Nervosität oder Prüfungsangst der Prüfungsteilnehmer weiter zu steigern.

Im Ergebnis wäre die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Prüfung daher nicht verhältnismäßig.

Die in Sachsen geltende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bezieht sich auf Bereiche, in denen sich Menschen wie im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen „unkontrolliert“ begegnen. Dies ist mit Prüfungen aufgrund der organisatorischen Vorkehrungen an den Schulen während der Prüfungsverfahren jedoch nicht vergleichbar.

Quellen: SMK-Blog „Schulen für alle Abschlussklassen geöffnet“, Stand 15.4.2020, und „Abschlussprüfungen in Sachsen: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Infektionsschutz“, Stand 16.4.2020; Allgemeinverfügung – Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Stand: 1. Mai 2020)

Wie soll pädagogisch mit der Corona-Epidemie als öffentliches/mediales Thema umgegangen werden?

Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Präsenz des Themas Pandemie kann es vorkommen, dass sich bei Kindern, hauptsächlich im Grundschulalter, aber möglicherweise auch bei älteren Jahrgängen, im Kontext CORONA sowie des damit verbundenen Maskenschutzes Ängste und andere psychologische Stresssituationen aufbauen. Daher ist es notwendig, dass die Schulen bei Bedarf auch dieses gesellschaftliche Thema mit den Kindern und Jugendlichen besprechen, um die möglichen Ängste zu nehmen. In den Grundschulen sollten die Klassenlehrer mit den Schülern darüber insbesondere sprechen und erklären, warum und in welchen Fällen Masken getragen werden. Auch die Eltern sollten diesen Aspekt mit ihren Kindern thematisieren. In den weiterführenden Schulen ist eine Sensibilisierung gegenüber eventuellen Falschinformationen in den sozialen Netzwerken angebracht.

Welche Beratungsangebote für verunsicherte Schüler und Eltern sind möglich?

Die Coronakrise verändert den Alltag für alle Menschen in vielfältiger Weise. Die außerordentliche Situation ist besonders für Familien mit Schulkindern eine große Herausforderung. Das Lernen erfolgt zu Hause, die persönlichen Kontakte zu Gleichaltrigen sind eingeschränkt und die Freizeitaktivitäten finden gleichfalls im familiären Umfeld statt.

Bei Wiederaufnahme des Schulbetriebes können bei Schülern und Eltern Verunsicherungen, Sorgen oder Ängste auftreten – nicht nur in Bezug auf die gesundheitliche Situation. Die vielen Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, die Erlebnisse in den letzten Wochen der häuslichen Lernzeit oder die Unsicherheiten hinsichtlich der schulischen Perspektive der Kinder und Jugendlichen können das Bedürfnis nach Beratung hervorbringen.

Im LaSuB kann in den Standorten der Kontakt zu den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zwecks vertraulicher Beratungen hergestellt werden.

  • Standort Bautzen: 03591 621 138
  • Standort Chemnitz: 0371 5366 441
  • Standort Dresden: 0351 8439 124
  • Standort Leipzig: 0341 4945 701 oder 880
  • Standort Zwickau: 0375 4444 104

An den Schulen können sich Schüler und Eltern vertrauensvoll an den Beratungslehrer, Vertrauenslehrer oder Schulsozialarbeiter mit ihren Sorgen und Problemen wenden. Beibehalten wird außerdem die Möglichkeit des telefonischen Kontaktes über die separate Beratungshotline des LaSuB zu Fragen der häuslichen Lernzeit.

  • Standort Bautzen: 03591 621 555
  • Standort Dresden: 0351 8439 450
  • Standort Chemnitz: 0371 5366 105
  • Standort Leipzig: 0341 4945 669
  • Standort Zwickau: 0375 4444 333
  • Standort Radebeul: 0351 8324 424

 Quelle: Hinweise des SMK zum „ersten Schultag nach der Lernzeit“ und zur Schulorganisation aus dem Schulportal, Stand: 24.04.2020

Der Gesundheitsschutz hat für den SLV Priorität

Zur Einhaltung des Infektionsschutzes und zum Personaleinsatz hat der SLV Vorschläge unterbreitet und Fragen an das Kultusministerium gerichtet. Das SMK hat in seiner Antwort Hinweise gegeben, die im Folgenden dargestellt werden.

Auch für das Kultusministerium besteht weiterhin als Maxime des Handelns, die Infektions- und Erkrankungsrisiken für die Schülerinnen und Schüler und das pädagogische Personal an den Schulen so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund treffen die Schulleitungen und personalverwaltenden Dienststellen die Verpflichtung, auch im Rahmen der schrittweisen Wiedereröffnung der Schulen und Organisation der Abschlussprüfungen bei der konkreten Personaleinsatzplanung auf Beschäftigte mit Vorerkrankungen als Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf Rücksicht zu nehmen.

Welche Vorerkrankungen sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen?

Diese Frage lässt sich nicht durch eine abschließende Aufzählung einzelner Krankheitsbilder pauschal beantworten. Nach Abstimmung mit dem leitenden Betriebsarzt schätzt die Stabsstelle für Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement des Landesamtes für Schule und Bildung vielmehr ein, dass sich die individuelle Bewertung der Ansteckungsgefahr und damit des Erkrankungsrisikos von Beschäftigten mit bestehenden Vorerkrankungen in erster Linie an den organisatorischen Vorgaben und örtlichen Rahmenbedingungen des Schulbetriebs zu orientieren hat. Hier sind z. B. Festlegungen eines Abstandsgebots zwischen Schülern und Lehrkräften oder Unterrichts in Etappen zu nennen.

Allerdings zählen – unter Zugrundelegung einer arbeitsmedizinischen Bewertung der Beschäftigungsbedingungen am Arbeitsplatz „Schule“ und der aktuellen Risikoabschätzung des Robert Koch-Instituts – nach Dafürhalten des SMK in jedem Fall folgende Beschäftigten zur o. g. Risikogruppe:

  • Personen mit einer Risikoerkrankung aus der Gruppe der chronischen Lungenerkrankung mit dauerhafter medikamentöser Behandlung oder einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z. B. Cortison
  • Personen mit mindestens zwei Risikoerkrankungen, wie z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen (inkl. Bluthochdruck), Diabetes, Leber-, Nieren- sowie Krebserkrankungen
  • Personen, die 60 Jahre und älter sind

Die Vorlage eines (haus-)ärztlichen Attests über die Zugehörigkeit zu einer der beiden erstgenannten Risikogruppen ist dabei nicht erforderlich.

Die einseitige Heranziehung der vorerwähnten Beschäftigtengruppen zur Erledigung von Betreuungs- und Aufsichtsaufgaben in der Schule ist ausgeschlossen.

Ein entsprechendes Tätigwerden ist nur nach vorheriger Rücksprache und auf freiwilliger Basis möglich.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen wurden durch das SMK mit Schreiben vom 15.4.2020 über diese Grundsätze bei der Auswahl von Lehrerinnen und Lehrer informiert und um Beachtung gebeten.

Quelle: Schreiben des SMK an den SLV zu Abiturprüfungen und Teilöffnung der Schulen vom 15.4.2020

UNTERRICHT IN VORABSCHLUSSKLASSEN UND IN KLASSENSTUFE 4 AB 6. MAI 2020 (Stand: 28.04.2020)

Nach der Öffnung der Schulen für Abschlussklassen seit dem 20. April 2020 sollen ab 6. Mai 2020 die Grund- und Förderschulen für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 4 sowie die Gymnasien, Oberschulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen auch für die Schülerinnen und Schüler der Vorabschlussklassen geöffnet werden.

Übersicht:

Unterricht in den Klassenstufen 4 der Grund- und Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung)

Der Unterricht in Vorabschlussklassen betrifft an

Oberschulen und Abendoberschulen sowie den lernzielgleich unterrichtenden
Förderschulen die

  • Klassenstufe 8 im Hauptschulbildungsgang
  • Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang

 Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen die

  • Klassenstufe 8
  • Klassenstufe H 9

allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs die

  • Jahrgangsstufe 11

berufsbildenden Schulen folgende Bildungsgänge (Tabelle)

Für den Sächsischen Lehrerverband hat der Gesundheitsschutz der Beschäftigten und der Schüler hohe Priorität. Der SLV hat klare Regeln zur Vermeidung von Infektionen bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebes angemahnt. Das Abstandsgebot muss eingehalten werden und hygienische Voraussetzungen gegeben sein. Lehrkräfte, die zur Risikogruppe zählen, dürfen nicht eingesetzt werden. Viele unsere Vorstellungen sind in den Anweisungen des Kultusministeriums enthalten – am Ende kommt es auf die sorgfältige Umsetzung vor Ort an.

Wiederaufnahme des Unterrichts in den Klassenstufen 4 (Stand: 28.04.2020)

Wiederaufnahme des Unterrichts in den Vorabschlussklassen der Gymnasien, Oberschulen und Förderschulen (Stand: 28.04.2020)

Wiederaufnahme des Unterrichts in den Vorabschlussklassen der berufsbildenden Schulen (Stand: 28.04.2020)

Für den Einsatz des Lehrpersonals gelten die Ausführungen des Schulleiterschreibens Gesundheitsschutz vom 15.04.2020 entsprechend.

Die Dienstanweisungen zum Dienstbetrieb während der Schulschließungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 15.03.2020, 20.03.2020 und 02.04.2020 werden aufgehoben.

Die Hygieneauflagen für Schulen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus finden sich auf Seite 5 der Allgemeinverfügung – Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Stand: 1. Mai 2020)

LEHRPLANUMSETZUNG UND FLEXIBLER UMGANG MIT DEN STUNDENTAFELN (Stand: 24.04.2020)

Die vollständige Bearbeitung aller Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans kann aufgrund der außergewöhnlichen Situation in diesem Schuljahr nicht handlungsleitend sein. Die Sicherung der Grundlagen für weiterführendes Lernen bzw. den Kernbereich in der Grundschule hat Priorität. Die Kompetenzen der Bildungsstandards sollen hier als Orientierung dienen.

Lernbereiche, die aktuell nicht behandelt werden konnten, können im nächsten Schuljahr bearbeitet und vertieft werden. Wenn einzelne Lernbereiche z. B. aufgrund des hohen Anteils an experimentellen Arbeiten in den Naturwissenschaften oder Mannschaftssportarten im Sportunterricht wegen des Infektionsschutzes nicht durchführbar sind, können aber Lerninhalte aus der nächsten Klassenstufe „vorgezogen“ werden.

Nach Wiederaufnahme des Unterrichts oder ggf. der Durchführung von Präsenzzeiten ist es wichtig, den aktuellen Lernstand begleitend zu ermitteln und festzustellen, wo die Schülerinnen und Schüler mit Blick auf die Erfüllung der Lernaufgaben stehen. Davon ausgehend sind die wesentlichen Ziele bis zum Schuljahresende abzuleiten.

Zusätzliche Hinweise zur Umsetzung der Lehrpläne

Berufsschulen

Im nächsten Schuljahr soll besonderes Augenmerk auf Elemente von Lernfeldern/Fächern gelegt werden, die der Vermittlung der beruflichen Handlungskompetenz dienen.

Aufgrund des geltenden Zeitrahmenprinzips (Zuordnung der Lernfelder zu jeweiligen Ausbildungsjahr – vgl. Ausbildungsordnung) in der dualen Berufsausbildung, ist ein Nachholen im darauffolgenden Ausbildungsjahr nur über Zusatzangebote an der Berufsschule möglich. Darüber ist je Ausbildungsberuf im Einzelfall zu befinden.

Berufsfachschulen

Angesichts der besonderen Lernsituation ist die vollständige Erfüllung des Lehrplanes nicht prioritäres pädagogisches Ziel, sofern dem in bestimmten Berufen (Gesundheitsfachberufe) bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.

In Verantwortung der Einzelschule sollen bedarfsgerecht individuelle Lernzeiten für notwendige Fördermaßnahmen eingeplant werden. Die für die einzelnen Klassenstufen vorgesehenen Wochenstundenzahlen sind nicht zu überschreiten.

Empfehlungen zum flexiblen Umgang mit den Stundentafeln

Grundschule

Kinder im Grundschulalter benötigen die meiste Unterstützung beim Erlernen neuer Kompetenzen und dem Aufbau von grundlegender Bildung als Fundament für weiterführendes Lernen. Deshalb soll das Bildungsangebot an Grundschulen auf die Kernfächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und in Klassenstufe 4 Englisch fokussiert werden. Die Sicherung der Grundlagen im Lesen, Schreiben und der Mathematik hat Priorität. Die Potenziale aller Fächer können dafür verantwortungsvoll und nach den Möglichkeiten des Einsatzes der Lehrkräfte genutzt werden.

Die geltende Stundentafel für die Grundschule kann vorrangig für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht erweitert werden. Unterrichtsangebote in den anderen Fächern sollen fachübergreifend abgestimmt und je nach Möglichkeit hinzugezogen werden.

Oberschule

Die für Oberschulen geltende Stundentafel kann in Eigenverantwortung der Schule an die aktuellen Erfordernisse, die organisatorischen und personellen Voraussetzungen angepasst werden.

Ein Schwerpunkt sollte auf die Absicherung des Unterrichts in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und ggf. in den naturwissenschaftlichen Fächern gelegt werden, soweit sie durch die gewählte Organisation personell abzusichern sind. Die Wochenstundenzahlen in einzelnen Fächern können auch zeitweise erweitert oder gekürzt werden. Über das Angebot weiterer Fächer entscheidet die Schule. Die für die einzelnen Klassenstufen vorgesehenen Wochenstundenzahlen sind nicht zu überschreiten.

In den Vorabgangsgangklassen sollte der Unterricht vorrangig in den schriftlichen Prüfungsfächern abgesichert werden, möglichst ohne Reduzierung der für diese Fächer vorgesehenen Wochenstundenzahl. In Fächern, in denen eine mündliche Prüfung möglich ist, kann die Anzahl der Wochenstunden ggf. reduziert werden. Die Entscheidung trifft die Schule.

Förderschule

Für die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten, in denen lernzielgleich, d. h. nach den Lehrplänen der Grund- und Oberschule unterrichtet wird, gelten die Aussagen entsprechend.

Die Spezifik des Förderschwerpunktes und des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs ist jeweils zu berücksichtigen. Für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen gelten die Aussagen grundsätzlich (ohne Englisch) sinngemäß.

Allgemeinbildendes und Berufliches Gymnasium

Die für das allgemeinbildende Gymnasium in der Sekundarstufe I geltende Stundentafel kann in Eigenverantwortung der Einzelschule an die aktuellen Erfordernisse angepasst werden, indem z. B. die Wochenstundenzahl von einzelnen Fächern zeitweise entweder erweitert oder gekürzt wird. Dabei sollte die in den Stundentafeln der einzelnen Klassenstufen vorgesehene Anzahl der Wochenstunden, bezogen auf den einzelnen Schüler, nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gilt ebenso für die Jahrgangsstufe 11 am beruflichen Gymnasium.

Kursstufen am allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasium

In der Jahrgangsstufe 11 am allgemeinbildenden und in der Jahrgangsstufe 12 am beruflichen Gymnasium sollte vorrangig Unterricht in den Leistungskursfächern und je nach Schwerpunktsetzung der einzelnen Schule in den Grundkursfächern erfolgen, die schriftliches Abiturprüfungsfach sein können. In Grundkursfächern, die nur mündliches Abiturprüfungsfach sein können, kann die Schule die Anzahl der Wochenstunden ggf. reduzieren.

Fachoberschule

Die für die Fachoberschule geltende Stundentafel kann in Eigenverantwortung der Schule an die aktuellen Erfordernisse, organisatorischen und personellen Voraussetzungen angepasst werden.

In der Klassenstufe 11 sollte der Unterricht vorrangig in den Prüfungsfächern und möglichst ohne Reduzierung der für die Fächer vorgesehenen Wochenstundenzahl abgesichert werden. Unterricht in nichtprüfungsrelevanten Fächern kann für einzelne Schülerinnen und Schüler insbesondere dann noch stattfinden, wenn dieser zur Bildung der Jahresnote erforderlich ist. Inhaltlich kann auch an die vergangene häusliche Lernzeit angeknüpft werden, indem erledigte Arbeitsaufträge überprüft, ausgewertet und ggf. benotet werden.

Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule

Der gerätegestützte Unterricht in den Laboren und Werkstätten (duale Berufsausbildung/Fachschule sowie die berufspraktische Ausbildung (BVJ, BGJ) in den Werkstätten) sollte bei Wiederaufnahme des Unterrichts gewährleistet werden, um das Ausbildungsziel zu gewährleisten.

Die Betriebspraktika in der Berufsvorbereitung und der beruflichen Grundbildung finden statt, sofern die Unternehmen dies ermöglichen.

In der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen und in der Berufsfachschule im Fachbereich Pflegehilfe ist die berufspraktische Ausbildung bis auf weiteres ausgesetzt. Die berufspraktische Ausbildung kann dort als freiwilliger Praxiseinsatz der Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden, wo der Praktikumsträger als Partner damit einverstanden ist und eine sichere Durchführung gewährleisten kann.

In der Fachschule soll besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der Lehrpläne in den prüfungsrelevanten Lernfeldern und Fächern gelegt werden.

Quelle: SMK, 24.04.2020

GÜNSTIGKEITSREGELN UND VERSETZUNGSREGULARIEN (Stand: 24.04.2020)

Grundsätzlich ist mit der Günstigkeitsregel gemeint, dass die im Rahmen der Schulordnungen bestehenden Möglichkeiten hinsichtlich der Benotung und der Versetzung zu Gunsten des Schülers anzuwenden sind. Es wird empfohlen, die pädagogischen Beurteilungsspielräume wohlwollend auszulegen.

Da die Lernzeit zu Hause während der Schulschließungen von den Schülerinnen und Schülern aufgrund der jeweiligen Voraussetzungen und Gegebenheiten sehr unterschiedlich verlief bzw. verläuft, ist es notwendig diese Unterschiedlichkeit für die Benotung und den Abschluss des Schuljahres angemessen zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang damit sollte jeder Lehrer sicherstellen, dass keine Überforderungen und kein Leistungsdruck entstehen. Die Bewertung von Leistungen in Form von Benotungen ist dabei auf ein angemessenes Maß, stets den individuellen Lernfortschritt betrachtend, zu beschränken.

Zusätzliche Hinweise für Berufsfachschule:

Können Leistungsnachweise aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, können dennoch Vornoten und Zeugnisnoten gebildet werden. Die Zulassung zur Prüfung wird damit möglich.

Günstigkeitsregel beim Erwerb von Abschlüssen

Oberschule

§ 31 Absatz Satz 3 SOOSA schließt die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen aus. Satz 4 lässt aber die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung zu, wenn ein Schüler über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt. Dies kann durch die Schulschließung gegeben sein. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter der Schule.

Schüler, die ihre Noten im Abschlusszeugnis verbessern wollen, haben gemäß § 42 SOOSA die Möglichkeit, in bis zu zwei Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung abzulegen. Der Antrag ist spätestens zwei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Das ist auch für ein Fach möglich, in dem der Prüfungsteilnehmer schriftlich geprüft wurde. In diesem Fall, wird die Endnote jeweils zu einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet.

Förderschule

Für Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, gilt die SOOSA mit den Maßgaben des § 33 SOFS. Für Abschlüsse im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind die Regelungen der § 34 und § 34a SOFS maßgeblich.

Gymnasium

Bei der Festlegung der Ergebnisse des Kurshalbjahres 11/II und 12/II ist insbesondere in Grenzfällen abzuwägen, inwiefern eine Entscheidung zugunsten des Schülers angebracht ist. Dies gilt besonders bei den verpflichtend in die Gesamtqualifikation einzubringenden Fächern.

Versetzungsregularien

Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulordnungen und damit auch die dort enthaltenen Ausnahmeregelungen (vgl. insbesondere § 25 Absatz 5 SOGS, § 30 Absatz 1 Satz 2 SOFS, § 28 Absatz 4 SOOSA, § 31 Absatz 5 SOGYA). Die Schulschließungen durch die Coronakrise werden als „Vorliegen eines wichtigen Grundes“ bei Versetzungsentscheidungen betrachtet, schließen aber eine Nichtversetzung nicht aus. Es wird empfohlen, von den jeweiligen Regelungen in den Schulordnungen großzügig Gebrauch zu machen.

Sollte die Leistungsfähigkeit und die Gesamtentwicklung eines Schülers vermuten lassen, dass er den Anforderungen der nächst höheren Klassenstufe nicht gerecht wird, dann sind die Eltern auch über die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung zu beraten. Dabei sind die Eltern auf mögliche nachfolgende Konsequenzen im weiterführenden Bildungsverlauf hinzuweisen, z. B. dass die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen gilt. Die Beratung ist zu protokollieren.

Zusätzliche Hinweise

Berufsbildende Schulen – grundsätzlich

Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulordnungen und damit auch die dort enthaltenen Ausnahmeregelungen. Sofern dies in den Schulordnungen vorgesehen ist, können die Schulschließungen durch die Coronakrise als „Vorliegen eines wichtigen Grundes“ bei Versetzungsentscheidungen betrachtet werden, schließen aber eine Nichtversetzung nicht aus. Es wird empfohlen, von den jeweiligen Regelungen in den Schulordnungen bei der Notenbildung und bei der Versetzungsentscheidung im Interesse des Schülers großzügig Gebrauch zu machen.

Berufliches Gymnasium

Gemäß § 30 Abs. 3 BGySO können Schülerinnen und Schüler, die nicht zu versetzen wären, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und der bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der Jahrgangsstufe 12 voraussichtlich gewachsen sein werden. Hier liegt die Versetzungsentscheidung in der pädagogischen Einschätzung der jeweiligen Lehrkraft auf der Grundlage einer Prognose.

Fachoberschule

Bei der Versetzung der Schülerinnen und Schüler von der Klassenstufe 11 nach 12 gemäß § 18 FOSO sind ausschließlich leistungsbezogene Kriterien bedeutsam. Um die Versetzung der Schülerinnen und Schüler von der Klassenstufe 11 nach 12 nicht zu gefährden, werden die Regelung gemäß § 13 Abs. 4 FOSO, nach der der fachpraktische Teil der Ausbildung als „nicht bestanden“ zu bewerten ist, wenn die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesem 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit unterschreitet, und Regelung gemäß § 18 Satz 2 Nr. 3 FOSO für das Schuljahr 2019/2020 ausgesetzt.

Darüber hinaus kann von der Anzahl der durch die Fachkonferenz festgelegten Leistungsnachweise im Schuljahr 2019/2020 abgewichen werden. Bei der Vergabe von Noten ist der pädagogische Beurteilungsspielraum wohlwollend auszuüben.

Quelle: SMK, 24.04.2020

SCHLIESSUNG VON KINDERTAGESEINRICHTUNGEN (Stand: 01.05.2020)

In Kindertageseinrichtungen und in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen entfallen seit dem 18. März 2020 die regulären Betreuungsangebote.

Kindertageseinrichtungen sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich, wenn Eltern in systemrelevanten Sektoren beschäftigt sind. Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und Förderschulen wurde mit der Allgemeinverfügung vom 1. Mai 2020 erneut erweitert und gilt ab dem 4. Mai. (siehe: Notbetreuung an den Grundschulen, Förderschulen und Kindertageseinrichtungen)

Die Umsetzung erfolgt durch eine →Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz, aktuelle Fassung vom 17. April 2020, gültig vom 4. Mai bis 22. Mai 2020.

Das Personal zur Sicherstellung der Notbetreuung in Kitas zählt bereits seit dem 16. März 2020 zu den Sektoren der systemrelevanten Berufe.

Für Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung besteht ab 18. April ein Anspruch auf Notbetreuung des eigenen Kindes, auch wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

NOTBETREUUNG AN DEN GRUNDSCHULEN, FÖRDERSCHULEN UND KINDERTAGESEINRICHTUNGEN (Stand: 01.05.2020)

In allen Grundschulen, Förderschulen, Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen wird ein Notbetreuungsangebot zur Verfügung gestellt.

An den Kindertageseinrichtungen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen wird das Notbetreuungsangebot durch den Träger der Einrichtung während der üblichen Öffnungszeiten gesichert.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulen wird am Standort des Hortes durch den Hortträger eine Notbetreuung während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gesichert. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Schul- und Hortleitung sind unter Beachtung des Infektionsschutzes auch abweichende Regelungen zulässig, um unter den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen vor Ort die bestmögliche Lösung zu realisieren.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 an Förderschulen sichert der Freistaat Sachsen grundsätzlich am Standort der Förderschule in Abstimmung mit dem Schul- und Hortträger während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten ein Notbetreuungsangebot ab.

Integrationskinder im Alter vor der Einschulung mit Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Anspruch auf Notbetreuung.

Für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schüler an Förderschulen, unabhängig von der Jahrgangsstufe, wird ein Notbetreuungsangebot während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gesichert, sofern die Personensorgeberechtigen die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können.

Quelle: Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz, aktuelle Fassung vom 1. Mai 2020, gültig vom 4. Mai bis einschließlich 22. Mai 2020

Für die Notbetreuung können Lehrkräfte und sonstiges im Landesschuldienst stehendes Personal (z. B. pädagogische Fachkräfte im Unterricht, Schulassistenten) eingesetzt werden. Die Einteilung des Personals für die Notbetreuung wird von der Schulleitung vorgenommen. Bei der Auswahl ist die individuelle Situation (Gesundheitszustand bzw. Vorerkrankungen, Alter, familiäre Situation – z. B. Betreuung eigener Kinder) angemessen zu berücksichtigen (siehe auch:  Prüfungsvorbereitung, Abschlussprüfungen, Gesundheitsschutz). Bei Bedarf können in Abstimmung mit den Personalreferaten des Landesamtes für Schule und Bildung auch Lehrkräfte anderer Schularten für die Notbetreuung eingesetzt werden.

Die Verpflichtung zur Absicherung der Notbetreuung durch Grundschulpersonal bzw. Lehrkräfte anderer Schularten gilt während der üblichen Hortzeiten nur dann, wenn das Hortpersonal zur Absicherung der Betreuung in den Kindertageseinrichtungen benötigt wird. Erfolgt ein solcher Einsatz des Hortpersonals nicht, sind die vorerwähnten Lehrkräfte nicht zur Absicherung der Notbetreuung in den Hortzeiten heranzuziehen.

Die Aufnahme des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 4 ab dem 6.5.2020 schließt ein schulisches Betreuungsangebotes zu den üblichen Unterrichts- und Betreuungszeiten am Standort der Grund- bzw. Förderschule im Rahmen der jeweiligen Betreuungsverträge ein. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Schul- und Hortleitung sind unter Beachtung des Infektionsschutzes auch abweichende Regelungen für das Betreuungsangebot zulässig, um unter den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen vor Ort die bestmögliche Lösung zu realisieren.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter an allen Schulen gewährleisten darüber hinaus, dass Lehrkräfte, die nicht im Rahmen der Notfallbetreuung eingesetzt werden, den Schülerinnen und Schülern Aufgaben und Materialien zur Vermittlung des Unterrichtsstoffs zur Verfügung stellen und diese über die der Schule zur Verfügung stehenden, geeigneten Kanäle verteilen.

ERWEITERTER ANSPRUCH AUF NOTBETREUUNG (Stand: 01.05.2020)

Für Kinder und Grundschüler, deren Eltern in systemrelevanten Berufen beschäftigt sind, wird eine Notbetreuung angeboten. Das betrifft die Betreuung von Kindern von Beschäftigten, die für die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Infrastruktur, für die Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs, für die Gesundheitsversorgung und Pflege sowie Bildung und Erziehung zuständig sind.

Die Bestimmungen dazu wurden am 24.3.2020, 18.4. und 1.5. 2020 erweitert → Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz, aktuelle Fassung vom 1. Mai 2020, gültig vom 4. Mai bis einschließlich 22. Mai 2020
Zu den systemrelevanten Berufen gehören seit dem 24.3.2020 u. a. auch: Banken sowie Sparkassen, die Landwirtschaft, Bergsicherung und Grubenwehren, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Binnenschifffahrt, Krankenkassen, Rentenversicherung, Sanitätshäuser, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychosoziale Notfallversorgung, stationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe.

Seit dem 18.4.2020 gehören u. a. auch folgende Sektoren zu den systemrelevanten Berufen: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Gewerkschaften, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal.

Ab dem 4.5.2020 gehören u. a. auch folgende Sektoren bzw. Beschäftigte zu den systemrelevanten Berufen:
Forstwirtschaft, Beschäftigte der Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, betriebsnotwendiges Personal der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften einschließlich ihrer Sozialverbände, betriebsnotwendiges Kanzleipersonal bei Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern; im Bereich Bildung und Erziehung auch die Ausbildungseinrichtungen der Behörden einschließlich Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf, das Reinigungspersonal im Schuldienst (öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft) und den Ausbildungseinrichtungen sowie in der Kindertagesbetreuung

Eine vollständige Übersicht finden Sie in der Anlage 1 der Allgemeinverfügung.

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht ab dem 4.5.2020, wenn

  • beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
  • nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
    • Gesundheit und Soziales
    • Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
    • Öffentlicher Personennahverkehr,
    • Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
    • Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden (einschließlich Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern),
    • Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen) der Hochschulen und der Berufsakademie mitwirkt sowie Studierende, soweit sie an diesen Veranstaltungen teilnehmen,
    • Personal in kulturellen Einrichtungen, das notwendig ist zur Absicherung des zugelassenen Betriebs
    • betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit,
    • Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.

Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten

  • keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
  • nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Dies gilt nicht für Personensorgeberechtigte mit Tätigkeit in der Gesundheitsversorgung, die in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Nutzung entsprechender Schutzausrüstung an Covid-19 erkrankte Patienten betreuen.

Die Personensorgeberechtigten weisen ihre Tätigkeit in einem aktualisierten Formblatt (Anlage 2, Stand 1.5.2020, abrufbar unter www.coronavirus.sachsen.de) gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn (bei Selbständigen und Freiberuflern durch Unterschrift an derselben Stelle des Formulars), in der auch bestätigt wird, dass der Personensorgeberechtigte für den Betrieb der Kritischen Infrastruktur zwingend erforderlich ist.
Die Bestätigung kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf erfolgt der Nachweis durch entsprechende Glaubhaftmachung. Bei Studierenden erfolgt der Nachweis durch Bestätigung der Prüfungsämter.

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht darüber hinaus, soweit eine Gefährdung des Kindeswohls droht. In diesen Fällen bedarf es zur Notbetreuung des Kindes der Zustimmung des örtlichen Jugendamtes.

Ferner besteht ein Anspruch soweit ein besonderer Härtefall vorliegt (z. B. Krankheit oder Existenzgefährdung). Die Entscheidung hierzu wird durch die Gemeinde oder Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege getroffen.

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht ebenfalls für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe (Integrationskinder) in Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können.

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht außerdem für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können.

Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der genannten Voraussetzungen und der sich daraus ergebenden Pflichten zu sorgen.

Die Bestimmungen der Allgemeinverfügung gelten ab 4. Mai 2020.

UMGANG MIT POSITIVEN FÄLLEN UND KONTAKTPERSONEN IN KITA, HORTEN, SCHULEN (Stand: 23.04.2020)

Das Kultusministerium hat für den Umgang mit positiven Fällen und Kontaktpersonen in KiTa, Horten und Schulen Handlungsanweisungen für Leiterinnen und Leiter von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung herausgegeben.
Sie dienen darüber hinaus als Orientierung für das Handeln der Gesundheitsämter beim Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, um ein möglichst einheitliches Vorgehen im Freistaat Sachsen zu gewährleisten.

Die Handlungsanweisungen regeln das Vorgehen beim Auftreten von Coronavirus-Symptomen und nachgewiesenen Coronavirus-Infektionsfällen bei Kindern, Schülern sowie in der Einrichtung tätigen Personen.

Ziel ist, auch bei Corona-Fällen und Corona-Verdachtsfällen soweit möglich den Betrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufrechtzuerhalten. Eine Schließung von Schulen und Einrichtungen gilt es zu vermeiden. Dazu dienen die Maßnahmen im Zusammenspiel zwischen Leitung der Einrichtung, Eltern und Schülern sowie dem Gesundheitsamt.

Handlungsanweisungen zum Umgang mit positiven Fällen und Kontaktpersonen in KiTa, Horten, Schulen
Anlage 1 – Belehrung Corona
Anlage 2 – Aushang Betretungsverbot bei Coronavirus-Symptomen

LERNANGEBOTE FÜR SCHÜLER WÄHREND DER SCHULSCHLIESSUNGEN (Stand: 23.03.2020, aktualisiert am 30.03.2020)

Die Lehrerkollegien überbrücken die Zeit der Schulschließungen mit Lernangeboten. Denn diese Zeit stellt ausdrücklich keine Ferienzeit dar, sondern ist als Lernzeit zu betrachten. Die Schulen vermitteln Unterrichtsstoff – soweit dies möglich ist – auf digitalem und analogem Wege an die Schüler bzw. durch Erstellen eines Lernplans für Schüler zu Hause. Dabei können sie in geeigneter Weise auf alle verfügbaren digitalen und analogen Kanäle zur Wissensvermittlung zurückgreifen. Dazu gehört auch das Arbeiten mit aktiven Homepages, App-basierten Systemen und Lernplattformen. Aufgabensammlungen und Unterrichtsmaterialien wurden von den sächsischen Lehrerinnen und Lehrern erstellt und den Schülern zur Verfügung gestellt.
→Informationen zu digitalen Lernangeboten für Lehrkräfte
→Kostenfreie Materialien und Webinare der Bildungsmedienverlage

In seinem →Statement vor Medienvertretern am 27. März 2020 dankte Staatsminister Christian Piwarz allen Lehrerinnen und Lehrern im Freistaat Sachen, die in den Tagen der Schulschließungen den Schülern Aufgaben zusammenstellen, mit ihnen in Kontakt stehen und für Nachfragen zur Verfügung stehen. Genauso dankte der Kultusminister den Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern, die im Rahmen der Notbetreuung „ganz enormes leisten“.

Gemäß der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. März 2020 ist seitdem das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Für die Verteilung von Lernmaterialen auf analogem Wege, d.h. in Papierform, bedeutet dies:

  1. Lehrkräfte können Lernmaterialien weiterhin im notwendigen Umfang an Schülerinnen und Schüler verteilen, weil dies zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten gehört (Ziffer 2.2. der Allgemeinverfügung).
  2. Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern dürfen hingegen die häusliche Unterkunft nicht mit der Begründung verlassen, Lernmaterialien abzugeben bzw. zu verteilen.

Das SMK bittet deshalb die Lehrerinnen und Lehrer, nach Möglichkeit umfassend auf digitale Lernmöglichkeiten zu setzen und diese zu nutzen. Die Nutzung des Postweges ist ebenfalls möglich.

ENTGELTANSPRUCH FÜR LEHRKRÄFTE (seit dem 18.03.2020)

Tarifbeschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte sowie sonstiges im Landesschuldienst stehendes Personal (z. B. pädagogische Fachkräfte im Unterricht, Schulassistenten) sind in der Zeit der Schulschließung weiterhin im Dienst und können – soweit möglich – auch von zu Hause aus arbeiten. Beschäftigte behalten in diesem Fall grundsätzlich den Entgeltanspruch.

Beschäftigte haben nur dann in der Schule Anwesenheitspflicht, wenn Sie für die Notbetreuung eingeteilt werden oder eine bestimmte Aufgabe durch den Schulleiter angewiesen wird, z.B. Teilnahme an einer Dienstberatung. Gibt es keine solche Anweisung vom Schulleiter, dann können Sie somit ihre vollständige Leistung, z.B. Erstellung von Arbeitsaufgaben oder Lernplänen, Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, eigene Weiterbildung usw. von zu Hause aus erbringen.

Sollten Beschäftigte oder deren Angehörige selbst von Maßnahmen wie Quarantäne zur Infektionsvermeidung betroffen sein, hat der Freistaat Sachsen als Arbeitgeber/Dienstherr

Hinweise für alle Bediensteten der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt. Das betrifft

  • Rückkehr aus einem Risikogebiet
  • Beschäftigte werden unter Quarantäne gestellt
  • ein Kind des Beschäftigten wird unter Quarantäne gestellt
  • die Dienststätte (eigene Schule) wird unter Quarantäne gestellt
  • Kita oder Schule des Kindes des Beschäftigten wird unter Quarantäne gestellt oder geschlossen
  • ein pflegebedürftiger naher Angehöriger des Beschäftigten ist von einer Quarantänemaßnahme betroffen

→Hinweise des SLV für unsere Mitglieder an den öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen zum Erhalt von Vergütung im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Stand: 17.3.2020)

Soweit Lehrkräfte von zu Hause aus arbeiten (außerunterrichtliche Arbeitsleistungen, u. a. Aufgabenstellungen) und zusätzlich die Betreuung von eigenen Kindern oder Pflegebedürftigen absichern können, muss keine unbezahlte Freistellung in Anspruch genommen werden.

ERREICHBARKEIT DER SCHULEN - PRÄSENZ DER SCHULLEITUNG (aktualisiert am 06.04.2020)

Während der Schulschließungen sind die Schulen besetzt bzw. telefonisch erreichbar.

Am 2. April 2020 präzisierte das SMK die Dienstanweisung zum Dienstbetrieb an den Schulen während der Schulschließungen.
Das SMK teilte dem SLV mit, dass ab sofort die werktägliche Präsenzpflicht des Schulleiters bzw. des Stellvertreters oder einer mit der Stellvertretung beauftragten Lehrkraft auf die Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgelegt ist. Von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr ist eine telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

Falls Schulleiter und stv. Schulleiter während der Osterferien genehmigten Urlaub haben, kann eine Lehrkraft beauftragt werden. Es ist laut Mitteilung des SMK auch möglich, dass sie ihren Urlaub verschieben.

PRÜFUNGEN UND ZENTRALE LEISTUNGSERMITTLUNGEN (Stand: 17.03.2020, aktualisiert am 27.03.2020)

Die Prüfungen an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sollen sichergestellt werden. Sie beginnen mit dem Abitur ab 22. April und damit nach den Osterferien. In die Ermittlung der Kurshalbjahresergebnisse für die Kurshalbjahre 12/II am allgemeinbildenden Gymnasium und 13/II am Beruflichen Gymnasium gehen die Ergebnisse der bis zum 16. März 2020 geschriebenen Klausuren sowie der bis einschließlich 18. Juni 2020 erbrachten sonstigen Leistungen ein.

Das Kultusministerium hat mit einem Schreiben am 17. März 2020 alle Schulleiterinnen und Schulleiter zu Abschlussprüfungen und zentralen Leistungsermittlungen informiert. Dabei wurden wichtige Hinweise zur Erfüllung des Lehrplans, der Ermittlung von Leistungsbewertungen, der Zulassung zur Prüfung, der besonderen Leistungsfeststellung an allgemeinbildenden Gymnasien, Vergleichsarbeiten an den beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen sowie zu Nachterminen zum Aufnahmeverfahren an den allgemeinbildenden Gymnasien mit vertiefter Ausbildung übermittelt.

→ Schreiben des SMK  zu Abschlussprüfungen und zentralen Leistungsermittlungen vom 17.3.2020

Am 27. März 2020 erhielten die Abiturientinnen und Abiturienten der allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien in Sachsen in einem Schreiben des Kultusministers wichtige weiterführende Informationen. Nach Ostern soll auch an die Oberschüler und die Schüler der berufsbildenden Schulen ein persönliches Schreiben gesandt werden.

In seinem Schreiben an die Abiturienten geht Staatsminister Christian Piwarz weiterhin davon aus, dass die Schulen bis zum 19. April 2020 (nach den Osterferien) geschlossen bleiben: „Von diesem Szenario gehen wir bei den derzeitigen Planungen aus. Mit Blick auf die gegenwärtig verfügten restriktiven Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionsketten spricht deshalb viel dafür, die Prüfungen so zeitnah wie möglich stattfinden zu lassen. Sollte infolge einer kritischeren Entwicklung der reguläre Ersttermin nicht möglich sein, planen wir im bereits bekannten Zeitraum der Nachtermine die Prüfungen zu schreiben.“

KLASSENFAHRTEN, AUSSERSCHULISCHE VERANSTALTUNGEN, GTA, BETRIEBSPRAKTIKA (Stand: 19.03.2020, aktualisiert am 22.04.2020)

Am 21. April 2020 weist das Kultusministerium im „Erlass zu Schulfahrten und schulischen Veranstaltungen innerhalb Sachsens bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 – Corona-Virus“ an, dass nunmehr auch alle Klassenfahrten und schulischen Veranstaltungen innerhalb Sachsens unverzüglich abzusagen sind.

Schülerbetriebspraktika entfallen ebenfalls bis zum Endes des Schuljahres.

Fahrten im Rahmen von Austauschpartnerschaften des „Erasmus+“-Programms können derzeit nicht stattfinden.

Absage Schulfahrten

Sämtliche ein- und mehrtägige Schulfahrten gemäß VwV Schulfahrten ins Ausland und im Inland (auch innerhalb Sachsens), die bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 durchgeführt werden sollten, werden abgesagt bzw. sind unverzüglich abzusagen. Abgeschlossene Verträge sind unverzüglich zu stornieren.

Absage schulischer Veranstaltungen

Sonstige geplante und gebuchte schulische Veranstaltungen (auch wenn sie für die Schüler nach § 26 Abs. 2 SächsSchulG verbindlich sind) und die bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 durchgeführt werden sollten, werden abgesagt bzw. sind unverzüglich abzusagen. Dazu gehören beispielsweise Projekttage, Betriebspraktika, Theater- und Museumsbesuche. Abgeschlossene Verträge sind unverzüglich zu stornieren.

Es dürfen bis auf weiteres keine Schulfahrten und schulischen Veranstaltungen geplant und vertraglich gebunden werden.

Freistaat Sachsen erstattet coronabedingte Stornierungskosten, auch rückwirkend

Eventuell entstehende Kosten durch Stornierungen werden durch den Freistaat Sachsen über die öffentlichen Schulträger erstattet, sofern die entsprechenden Schadensminderungspflichten durch die Schulleitungen eingehalten wurden. Die Einhaltung der Schadensminderungspflichten erfordert, dass die Stornierungen der Schulfahrten unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden.

Da die Schulen selbst in diesen Fällen über keine Rechtsfähigkeit verfügen, sind die Schulträger Vertragspartner des Reiseveranstalters, des Beherbergungsunternehmens, des Busunternehmens usw. Weil nur wenige Schulen über ein Schulgirokonto gemäß § 3 b Abs. 3 SächsSchulG verfügen, ist die Auszahlung der finanziellen Mittel in der Mehrzahl der Fälle nur über die Schulträger möglich.

Vorgehen bei der Stornierung

Um eine Überlastung der Schulträger mit der Abwicklung der Schadensfälle in der ohnehin schon angespannten Lage zu vermeiden, soll wie folgt vorgegangen werden:

  • Der Schulleiter storniert mit den im Erlass genannten Maßgaben (Erlass vom 21.04.2020, Erlass vom 26.03.2020, Erlass vom 19.03.2020). Dabei trifft ihn eine Schadensminderungspflicht, d. h. er muss so schnell wie möglich unter Einhaltung der vertraglichen Formerfordernisse von den Verträgen zurücktreten bzw. diese kündigen.
  • Nach Eingang der Stornorechnung muss diese vom Schulleiter auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Beispielsweise muss der Schulleiter prüfen, ob der Vertragspartner von der richtigen Zeitspanne bis zum Reiseantritt ausgegangen ist und die richtige Kostenstaffelung angesetzt hat. Hier ist ein Sorgfaltsmaßstab anzusetzen, der auch von einer Privatperson bei einer Stornierung einer privaten Urlaubsreise erwartet werden kann. Anschließend bezahlt er die Rechnung.
  • Nach dieser Prüfung zeigt der Schulleiter auf einem Schadensformular die Höhe der Stornierungskosten beim Schulträger an. Der Schulleiter bestätigt mit seiner Unterschrift die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben im Schadensformular.

Das →Formular zur Gesamtübersicht der Stornokosten und zu →deren Übernahme haben die Schulleiter erhalten.

Abrechnung der Gesamtkosten durch den Schulträger

Der Schulträger sammelt diese Anträge der in seinem Trägergebiet befindlichen Schulen und ermittelt daraus eine Gesamtsumme aller Schulen. Eine nochmalige Prüfung der Stornierungskosten und eine inhaltliche Prüfung durch die Schulträger, ob die Forderungen der Vertragspartner richtig sind, ist nicht erforderlich.

Der Schulträger stellt anschließend einen Antrag auf Auszahlung der Billigkeitszahlung an das Landesamt für Schule und Bildung, jeweiliger Standort. In Eilfällen können Schule und Schulträger auch eine Einzelabrechnung einreichen.
Das Landesamt für Schule und Bildung zahlt an die Schulträger oder bei Vorhandensein eines Schulkontos direkt auf dieses aus. Der weitere Auszahlungsweg obliegt den Schulträgern.

Schülerbetriebspraktika

Die Schülerbetriebspraktika entfallen bis zum Endes des Schuljahres. Diese Entscheidung dient dem weiteren Infektionsschutz und berücksichtigt die außergewöhnlichen Anforderungen, mit denen auch die einzelnen Unternehmen in dieser Zeit konfrontiert sind.

Damit ergibt sich für die Schulen die Möglichkeit, die zusätzlich zur Verfügung stehende Unterrichtszeit zum Aufarbeiten des Lernstoffes zu nutzen. Insbesondere für alle Schülerinnen und Schüler in Vorabgangsklassen bietet sich dadurch eine zusätzliche Unter-stützung.

In Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen bleiben die Regelungen für Praktika unberührt. Für Vorgaben in bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen gilt dies ebenso.

Die Lageentwicklung hinsichtlich der Corona-Pandemie wird fortwährend beobachtet und analysiert. Sofern sich diesbezüglich neue Lagebilder ergeben sollten, die eine Änderung bezüglich der oben genannten Maßnahmen erfordern, informiert das SMK unverzüglich. Soweit Schulen geschlossen sind, findet auch kein GTA statt.

Quellen: SMK, SMS, Stand 17.3.2020, zuletzt aktualisiert am 21.04.2020

UNTERRICHTSFREIER TAG NACH HIMMELFAHRT (Stand: 25.03.2020)

Im Zuge der Festlegungen von zwei unterrichtsfreien Tagen am 16. und 17. März 2020 im Vorfeld der Schulschließungen, wurde die dafür notwendige Rechtsgrundlage (VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2019/2020) angepasst, was in der Folge zu Verunsicherungen bezüglich des unterrichtsfreien Tages nach Christi Himmelfahrt führte. Das Kultusministerium hat daraufhin klargestellt, dass auch der 22. Mai 2020 weiterhin ein unterrichtsfreier Tag ist.

ABSCHLUSSPRÜFUNGEN VON REFERENDAREN UND LEHRKRÄFTEN (Stand: 03.04.2020)

Die Schulschließungen haben auch Auswirkungen auf die Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen der Referendare für das Zweite Staatsexamen im Schuljahr 2019/2020.

Der Sächsische Lehrerverband hat sich für unkomplizierte Lösungen in der besonderen Situation der Corona-Pandemie eingesetzt, um allen Referendaren und Lehrkräften in der schulpraktischen Ausbildung bzw. des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes einen Abschluss zu ermöglichen.

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus hat mit Wirkung vom 2. April 2020 einige Modifizierungen im Prüfungsprozedere vorgenommen.

Prüfungslehrproben

Aufgrund der aktuellen Situation finden die (beiden) Lehrproben nicht real statt. Das Prüfungsformat wird ersetzt durch (je) eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung. Hierzu werden alle Betroffenen eine entsprechende Aufgabenstellung am 9. April 2020 über das Schulportal erhalten.

Das Stundenthema, zu dem die Unterrichtsvorbereitung erfolgt, wird auf der Grundlage des bereits eingereichten Stoffverteilungsplanes ausgewählt. Eine Änderung des Stoffverteilungsplanes, die aufgrund der unterrichtsfreien Zeit notwendig geworden wäre, kann unberücksichtigt bleiben, da durch das schriftliche Format der Prüfung aktuelle Bedingungen des Schulbetriebes keine Rolle spielen.

Die Rücksendung der Prüfungsdokumente soll bis zum 15. Mai 2020 erfolgen. Bei der Bearbeitungszeit ist berücksichtigt, dass der ein oder andere in den Osterferien ggf. Urlaub geplant hat. Nähere Informationen zum technischen Ablauf ebenso wie zum Umfang der Vorbereitungen erhalten die Betroffenen mit der Zusendung der Aufgabenstellung.

Die anschließende Bewertung wird durch den ausbildenden Fachausbildungsleiter als erstem Prüfer und einem zweiten Prüfer erfolgen. Sachsenweit einheitliche Kriterien der Bewertung werden unter Verwendung der bekannten vorhandenen Bewertungskriterien für Prüfungslehrproben vorgegeben. Auch diese angepasste Vorlage wird den Referendaren und Lehrkräften noch zur Kenntnis gegeben.

Mündliche Prüfungen

Der Zeitraum vom 2. Juni bis 3. Juli 2020 wird vorerst aufrechterhalten. Die Planung der Prüfungen erfolgt aktuell. Die Prüfungen sollen durch zwei Prüfer, in der Regel durch den Haupt- und Fachausbildungsleiter, abgenommen werden. Auf den Einsatz eines Vertreters aus der Schule wird unter Beachtung der aktuellen Situation verzichtet.

Das sächsische Kultusministerium ist zuversichtlich, dass die geänderten Prüfungsverfahren einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes, der schulpraktischen Ausbildung bzw. des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes im geplanten Zeitraum ermöglichen werden.

Da alle Bundesländer von der Corona-Pandemie betroffen sind und es insoweit ein ländergemeinsames Interesse gibt, dass alle Referendare den Vorbereitungsdienst zu einem regulären Abschluss bringen, haben die Länder sich am 2. April 2020 in der Kultusministerkonferenz über die Sicherstellung der bundesweiten Mobilität für Lehramtsreferendare, die im Jahr 2020 ihre Zweite Staatsprüfung ablegen, auch unter den gegebenen Umständen verständigt. Da den Lehramtsreferendarinnen und Lehramtsreferendaren keine Nachteile entstehen sollen, sind dabei ausdrücklich andere Prüfungsformate bzw. Prüfungsersatzleistungen anstelle von derzeit nicht realisierbaren unterrichtspraktischen Prüfungen vorgesehen, wie sie für Sachsen oben bereits dargestellt sind.

Der SLV begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich und hofft, dass somit allen Referendaren und Lehrkräften in der schulpraktischen Ausbildung bzw. des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes trotz der besonderen Umstände ihr Abschluss ermöglicht wird. Wir wünschen Ihnen beste Gesundheit und viel Erfolg!

Quelle: SMK: Information über Modifizierungen zu den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen im Schuljahr 2019/20 aufgrund der Corona-Pandemie, Stand: 02.04.2020

Quellen: SMK, SMS, Stand: 17.03.2020, aktualisiert am 06.05.2020